Ist der Souverän in unserer Demokratie wirklich das Volk? Art. 20 Abs. 2 GG.

Souverän bezeichnet den uneingeschränkten Herrscher eines Landes. Die Zeit, in der das Kaiser und Könige waren, haben wir in Deutschland seit 1918 – bis auf eine kleine Unterbrechung von 1933 bis 1945 – bereits hinter uns gelassen.

Heute wählt das Volk – alle volljährigen deutschen Staatsbürger – in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen seine Vertreter.

Über diesen Vorgang wird die legislative Souveränität auf das Parlament übertragen. Im Parlament wiederum wird die Exekutive gewählt. Die Entscheidungen der Exekutive haben in jüngster Zeit Grundrechte, wie die Versammlungsfreiheit oder das Recht auf Freizügigkeit, massiv eingeschränkt.

Tatsächlich kann etwa die Versammlungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, vgl. Art. 8 Abs. 1 GG. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Gesetzesvorbehalt.

Je länger eine solche Grundrechtseinschränkung allerdings dauert, desto höher sind die Voraussetzungen für deren Rechtmäßigkeit. Studierende der Rechtswissenschaften wenden in solchen Klausurfällen regelmäßig das Abwägungsprinzip der Verhältnismäßigkeit an. Die Maßnahme zur Einschränkung der Grundrechte muss demnach einen legitimen Zweck verfolgen und geeignet, erforderlich sowie verhältnismäßig sein. Nicht selten liegen zwischen der vom Klausursteller hierzu erstellten Klausurlösung und der Auffassung des Studierenden Welten.

Proteste der “Letzten Generation”:

Uneinigkeit erzeugen derzeit in Deutschland die Proteste der „Letzten Generation“ –  allerdings nicht nur unter Juristen – sondern innerhalb der gesamten Gesellschaft. Aus Sicht der Aktivisten verletzt die Bundesregierung Ihre Pflicht aus Art. 20a GG die Lebensgrundlage für künftige Generationen zu erhalten. Woraus einige der Aktivisten Ihr Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG ableiten.

Auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft in München  und der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terror haben am 24. Mai 2023 Einsatzkräfte der Polizei und Justiz in verschiedenen Bundesländern Büroräume, aber auch Wohnungen von Mitgliedern der „Letzten Generation“ durchsucht. Insgesamt ermittelt das Landeskriminalamt Bayern gegen sieben Personen. Den Personen wird wie im Fall Lina E vorgeworfen, eine kriminelle Vereinigung gebildet bzw. unterstützt zu haben.

Diese Maßnahme der Exekutive wurde in sozialen Medien wie Twitter von vielen Nutzern befürwortet – einigen ging die Maßnahme noch nicht weit genug. Andere wiederum hielten den Einsatz der Polizei für überzogen und bekundeten Ihr Verständnis gegenüber den Aktivisten.

Fall des Art. 20 Abs. 4 GG?

Das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht gibt jeder und jedem das Recht, sich gegen die Abschaffung oder Veränderung der Verfassung , sofern dies nicht auf dem vorgeschriebenen Weg geschieht, zur Wehr zu setzen. Eine festgelegte Form, wie der Widerstand auszusehen hat, gibt es jedoch nicht.  Eine der Voraussetzungen ist jedoch, dass andere Rechtsmittel erfolglos geblieben sind. Schließlich soll das Widerstandsrecht nicht ausufern und schon angewandt werden, wenn man mit der momentanen Regierung oder ihren Einzelentscheidungen nicht zufrieden ist. Es ist die ultima ratio – kann allerdings jeden Deutschen dazu berechtigen gegen geltendes Recht zu verstoßen und im Extremfall sogar den Tyrannenmord legitimieren.

Allerdings würden die meisten den  Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 4 GG  schon nicht als eröffnet betrachten. Der Anwendungsbereich gilt als eröffnet, wenn der Staat selbst nicht mehr in der Lage ist das Gewaltmonopol auszuüben.

Das Volk:

Letzten Endes zeigen die Aktionen der „Letzten Generation“ und die sich darin widerspiegelnde Rechtsauffassung, dass aus Sicht der Aktivisten der Klimawandel die mit Abstand größte Herausforderung für künftige Generationen sein wird.

Jetzt muss innerhalb unserer Gesellschaft die Debatte, die durch die „Letzte Generation“ angeheizt wurde, vernünftig ausgetragen werden.

Eine Schlüsselrolle hierbei sollten neben Juristen selbstverständlich führende Wissenschaftler im Bereich der Klimaforschung einnehmen. Bleibt abzuwarten, wie souverän das Volk diese Herausforderung meistern wird.

Eure Meinung:

Wie bewertet Ihr das derzeitige Geschehen? Gerne könnt Ihr das in unserem Juraforum diskutieren.

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Autorenprofil

Hannes Schubert

Studium:

  • Rechtswissenschaften in Marburg und Bonn
  • Schwerpunktbereich: Wirtschaft und Wettbewerb
  • Abschluss des 1. Juristischen Staatsexamens
    Ein Kommentar
    • Antworten
      September 24, 2025, 1:28 p.m.

      Ich denke wo das Volk nur Volksvertreter wählen darf, die dann machen können was sie wollen ohne das das Volk im Nachhinein noch irgend einen Einfluss nehmen kann, hat mit dem Demokratieverständnis der Masse der Menschen nichts zu tun. Zu warten bis die, die politisch „Versagen“ oder gegen ihr eigenes Volk oder Volkswillen entscheiden, ihre Legislatur beendet haben ist nicht im Sinne des Volkes. Wer nach der Wahl und mit seinem Handeln die Mehrheiten verliert sollte zurücktreten oder seines Amtes enthoben werden können. Wer nachweislich die Versprechen die er vor Amtsantritt zugesteht nicht erfüllt, muss dies begründen oder seine Lüge eingestehen. Wer das Volk belügt ist kit sofortiger Wirkung seines Amtes zu entheben. Zuerst sollte die Regierung an das Wohl des deutschen Volkes denken und handeln. Das Geld gehört dem Volk und muss als erstes diesem auch zugute kommen. Ämter und Ministerposten dürfen nur von solchen Menschen besetzt werden, die entsprechende Qualifikationen und fachliche Nachweise erbringen und vorweisen können.
      Ich denke, das dies nur von mir nett geträumt ist, diese Hochkultur ist bereits zersetzt und wird zerfallen, wie die Geschichte uns dies durch den Zerfall andere Hochkulturen bestens beweist. Angemerkt sein noch, wodurch die meisten Hochkulturen ihr Ende gefunden hatten.

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