Jeder von uns hat es während der Corona-Pandemie am eigenen Leib erlebt. Der Staat hat zahlreiche Grundrechte, darunter die Versammlungsfreiheit, die freie Ausübung der Religion bis hin zur Unverletzlichkeit der Wohnung massiv eingeschränkt.
Ein Zustand, den wir bis dahin nur aus Filmen kannten, die den Weltuntergang durch eine Zombieapokalypse oder ein sich schnell verbreitendes und tödliches Virus thematisierten. Umso erstaunlicher ist es, dass sich ein großer Teil der Bevölkerung mit den Kontaktbeschränkungen, 3G-Regeln, Pflicht zum Masken tragen usw. arrangieren konnten.
Darüber hinaus hat die Corona-Pandemie dafür gesorgt, dass politische Entscheidungen in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt sind und der Rechtsstaat in seiner Gesamtheit ausgereizt wurde. Unser Rechtsstaat beinhaltet Regelungen für das Entstehen einer politischen Herrschaft, aber auch einen vorgegeben rechtlichen Rahmen innerhalb dessen sich die Maßnahmen und Entscheidungen der politischen Herrschaft befinden und messen lassen müssen.
Im Laufe der COVID-19-Pandemie hatte sich insbesondere das Bundesverfassungsgericht mit der juristischen Beurteilung der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie zu befassen. Noch immer sind in diesem Rahmen viele Hauptverfahren bzgl. der Rechtmäßigkeit von Grundrechtseinschränkungen durch Gesetze oder Verordnungen anhängig.
Vor Inkrafttreten des § 28a lfSG war fraglich, inwieweit das Prinzip der Gewaltenteilung während des Pandemieverlaufes eingehalten wurde. In mehreren Ländern beruhten die im Frühjahr 2020 erlassenen Kontaktbeschränkungen und weitere Restriktionen zunächst auch auf Allgemeinverfügungen von Landesregierungen. In der seinerzeit erlassenen Fassung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes erlangten Länder und Kommunen weitreichende Befugnisse. Die hierfür notwendigen verfassungsrechtlichen Vorgaben im Gesetz wurden durch den Gesetzgeber auf Bundesebene nicht gemacht.
Die Gerichte sahen im Erlassen der Verordnungen i.d.R. keinen Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG. Im Gegenteil – durch das Handeln der Verordnungsgeber – hätte man so schneller auf die Pandemie reagieren können, als es der Gesetzgeber hätte tun können.
Juristisch gesehen bietet die gesamte Thematik sicherlich reichlich Zündstoff und wird daher für die ein oder andere Examensklausur relevant sein.
Welche Bedrohung Pandemien für die gesamte Menschheit bedeuten können, war den meisten von uns vor Corona wahrscheinlich nicht bewusst, ebenso wenig, wie schnell die von uns geschätzten Grundrechte eingeschränkt werden können.
Wahrscheinlich muss unser System auch eine gewisse Flexibilität erlangen, um derartige Ausnahmesituationen überstehen zu können. Eine gewisse Dehnbarkeit haben wir definitiv bereits durch die Corona-Pandemie erlangt. Hoffen wir, dass wir uns in die richtige Richtung bewegen.
Was hätte Deutschland während der Corona-Pandemie besser machen müssen? Gerne könnt Ihr das in unserem Juraforum diskutieren.