In Zeiten steigender Temperaturen bleiben die Rechte auf arbeitsfreie Zeiten bei tropischen Bedingungen am Arbeitsplatz begrenzt. Allerdings ergeben sich aus dem Arbeitsschutzrecht, der Arbeitsstättenverordnung und der Fürsorgepflicht bestimmte Anforderungen an Arbeitgeber, auf heiße Wetterbedingungen zu reagieren. Diese Pflichten sind insbesondere für Schwangere, ältere Arbeitnehmer und Personen, die im Freien arbeiten, relevant.
Es gibt keine festgelegte Außentemperatur, die ein generelles Recht auf “hitzefrei” auslöst. Stattdessen sind arbeitsplatzspezifische Standards und Fürsorgepflichten maßgeblich.
Die Arbeitsstättenregel “ASR A3.5 Raumtemperatur” konkretisiert die allgemeinen Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Hitze. Gemäß Abschnitt 4.3 Abs. 2 dieser Regel,
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Maßnahmen zu ergreifen, tritt generell erst ein, wenn die Raumtemperatur 30 °C übersteigt. Dann muss er effektive Maßnahmen ergreifen, um die Belastung der Arbeitnehmer zu verringern.
Steigt die Temperatur auf über 35 °C, ist der Raum grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsplatz geeignet. In diesem Fall ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers stark betroffen, es sei denn, er implementiert Schutzmaßnahmen wie Luftduschen oder Kühlphasen, wie sie an Arbeitsplätzen mit hoher Hitzebelastung üblich sind.
Die Gewerbeaufsichtsämter der Bundesländer sind für die Durchführung entsprechender Kontrollen zuständig und können verbindliche Anordnungen erlassen, die bis hin zur Stilllegung von Anlagen und Maschinen gehen können.
Im Bergbau gibt es zusätzliche, bezahlte Pausen von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 – 30°C und von 20 Minuten bei Temperaturen über 30°C.
Gemäß § 618 BGB hat der Arbeitgeber im Arbeitsrecht die Verpflichtung, Arbeitsräume, Einrichtungen und Geräte, die er für die Ausführung der Dienste zur Verfügung stellt, so zu gestalten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Hierbei müssen Führungskräfte besonders auf ältere Mitarbeiter und Schwangerschaften Rücksicht nehmen.
Um die Arbeitsleistung bei hohen Temperaturen nicht zu beeinträchtigen, sollten Arbeitgeber auch über die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung hinaus handeln. Sie könnten zum Beispiel Ventilatoren, Lüfter oder Klimageräte bereitstellen und sicherstellen, dass den Mitarbeitern genügend Getränke wie Mineralwasser oder Fruchtsäfte zur Verfügung stehen. Eine praktikable Option könnte auch darin bestehen, an heißen Tagen früher mit der Arbeit zu beginnen, sodass die Mitarbeiter die überhitzten Räume am Nachmittag früher verlassen und sich anderswo erfrischen können.
In Unternehmen mit Betriebsrat gibt es nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gefährdungsanalyse) ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht in Bezug auf Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz. Bei extrem hohen Temperaturen sollte der Betriebsrat also entsprechende Vorschläge einbringen, zum Beispiel indem er verlangt, dass der Arbeitgeber mit ihm eine Betriebsvereinbarung abschließt, in der Maßnahmen für den Fall von Hitzerekorden geregelt sind.
Wenn der Betriebsrat mit seinen Vorschlägen zur Bekämpfung der hohen Temperaturen in den Arbeitsräumen beim Arbeitgeber nicht weiterkommt, kann er das Thema vor eine Einigungsstelle bringen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 1.1.02013, 1 TaBV 33/13).
Die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der ASR A 3.5. verpflichtet den Arbeitgeber nur, bei Überschreitung bestimmter Raumtemperaturen (26, 30 und 35°) tätig zu werden. Es gibt jedoch keine konkreten Handlungspflichten, daher können Betriebsrat und Arbeitgeber die spezifischen Maßnahmen im Rahmen der Mitbestimmung aushandeln.
Letztendlich bleibt Arbeitnehmern das Recht, ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn die Raumtemperaturen zu hoch sind und der Arbeitgeber seine Pflichten zur Sicherung der Gesundheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt. Auch wenn diese Option nicht offensichtlich ist, sollte man sich ihrer bewusst sein.