Grüne Waffenbesitzkarte – Rechtliche Bestimmungen für Waffenbesitzer

In Deutschland gibt es drei Varianten der Waffenbesitzkarte (WBK), wobei die grüne WBK die umfassendste ist. Im Gegensatz zur gelben WBK für Sportschützen und der roten für Waffensammler, ist die grüne Karte für Jäger, Sportschützen und unter bestimmten Umständen auch für Erben zugänglich.

Das deutsche Waffengesetz bildet die rechtliche Basis für den Erwerb, Besitz und Umgang mit Waffen. Vor allem der Kauf und Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen wird über die Waffenbesitzkarte reguliert.

Dieser Artikel erläutert, für welche Waffen die grüne WBK notwendig ist, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, wo man diese Karte beantragen kann und wie Waffen und Munition gelagert werden müssen.

Was bedeutet eine grüne WBK?

Die grüne WBK ist ein offizielles Dokument, das den Erwerb und Besitz bestimmter Schusswaffen legitimiert. Für Hieb- und Stichwaffen existiert eine solche Karte nicht, da diese entweder generell verboten sind oder frei besessen werden dürfen.

Die Beantragung der Erlaubnis erfolgt bei der zuständigen Waffenbehörde und muss bei jedem Waffenerwerb vorgelegt werden. Diese Behörden variieren je nach Bundesland und Landkreis, sind aber oft Kreisverwaltungen, Ordnungsämter oder Polizeidirektionen. Nach der Antragstellung wird die WBK ausgestellt und zugesendet.

In Deutschland gibt es drei WBK-Arten, erkennbar an ihrer Farbe. Die grüne WBK wird gemäß § 10 Waffengesetz (WaffG) erteilt, wobei der Kauf und Besitz von Munition nur für die in der Karte verzeichneten Waffen erlaubt ist.

Jäger erhalten die grüne WBK nach § 13 WaffG, Sportschützen nach § 14 WaffG. Letztere müssen Mitglied in einem nach § 15 WaffG anerkannten Verband sein. In seltenen Fällen kann die grüne WBK auch für Selbstverteidigungswaffen ausgestellt werden, hauptsächlich jedoch für Jäger, Sportschützen und Erben.

Berechtigungen der grünen WBK

Die grüne WBK erlaubt den Besitz, aber nicht das öffentliche Führen von Waffen. Antragsteller müssen volljährig sein und ein Bedürfnis zum Waffenbesitz nachweisen. Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit im Waffenrecht sind essenziell, ebenso wie die psychische und körperliche Fähigkeit, verantwortungsbewusst mit Waffen umzugehen.

Ein Sachkundelehrgang ist nachzuweisen, Jäger können dies durch Vorlage eines Jagdscheins tun. Mit der grünen WBK können folgende Waffen erworben und besessen werden:

  • Mehrschüssige Pistolen und Revolver, einschließlich Kleinkaliber
  • Langwaffen wie Einzellader, Selbstladebüchsen, Selbstladeflinten, Repetierbüchsen oder Repetierflinten

Diese Waffen müssen vor dem Kauf als “Voreintrag” in die WBK eingetragen werden. Jäger mit gültigem Jagdschein dürfen Langwaffen ohne vorherige Genehmigung kaufen, müssen diese aber innerhalb von 14 Tagen melden und eintragen lassen.

Für Sportschützen gibt es eine Begrenzung auf zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei Selbstladegewehre, wobei regelmäßiges Schießtraining als Nachweis für das Bedürfnis dient. Ab 2020 muss dieses Bedürfnis alle fünf Jahre erneuert werden.

Wie muss ich meine Waffen und Munition aufbewahren?

Mit der Änderung des Waffengesetzes am 6. Juli 2017 wurden neue Bestimmungen zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition eingeführt. Diese Änderungen betreffen beispielsweise Jäger, die Munition aus einem Onlineshop für Munition und Jagdzubehör erwerben. Hier erfahren Sie, welche neuen Regelungen gelten und warum der Bestandsschutz für bereits gemeldete Aufbewahrungsbehältnisse von Bedeutung ist.

Getrennte und Überkreuz-Lagerung

Nach den neuen Vorschriften müssen Schusswaffen und Munition getrennt gelagert werden, es sei denn, es wird ein Sicherheitsbehälter mit Widerstandsgrad 0 verwendet. Erlaubt ist die sogenannte Überkreuz-Lagerung, bei der Waffen und Munition, die nicht zusammenpassen, gemeinsam aufbewahrt werden dürfen, wie beispielsweise eine Kleinkaliberwaffe mit Großkalibermunition.

Die genauen Vorschriften zur Lagerung von Waffen und Munition sind in den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sowie § 36 des Waffengesetzes (WaffG) festgelegt. Wer diese Vorschriften nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Bei vorsätzlicher Missachtung droht sogar eine Straftat mit einer möglichen Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Nachweispflicht für korrekte Lagerung

Zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung müssen Waffenbesitzer einen Nachweis bei der zuständigen Behörde erbringen. Dieser Nachweis kann durch eine Rechnung oder einen Kaufvertrag erbracht werden, der den Kauf eines geeigneten Aufbewahrungsbehältnisses bestätigt. Das Dokument sollte belegen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. In Ermangelung eines schriftlichen Belegs können unter Umständen Fotos vom Typenschild des Waffenschranks akzeptiert werden.

Regelungen zur Schlüsselkontrolle

Für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition sowie deren Teilen gibt es spezifische Vorschriften bezüglich des Schlüssels. Nur der Waffenbesitzer oder eine dazu berechtigte Person darf Zugang zum Schlüssel des Aufbewahrungsbehältnisses haben.

Bestandsschutz für Sicherheitsbehälter der Stufen A und B

Für Sicherheitsbehälter der Stufen A und B, die vor dem 6. Juli 2017 gekauft und gemeldet wurden, gilt ein Bestandsschutz. Das bedeutet, dass diese Behälter auch nach der Gesetzesänderung weiterhin vom Besitzer verwendet werden dürfen.

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