02.03.2005
Meisterwerk der Technik: Der neue Instanzenzug leistet bis zu 40 Watt
Az. 03 JAB 2005 – AG/LG/OLG Wiesbaden/Frankfurt/Babylon
Einem der gängigsten Vorurteile der
modernen Menschheitsgeschichte zufolge verwirren
Juristen mit ihrem eigenwilligen Sprachgebrauch das Verständnis auch noch der gutwilligsten
Zuhörer. Die Vertreter dieser
wohl herrschenden Ansicht verkennen aber zwei wichtige
Punkte, die ich heute einmal herausarbeiten möchte.
Zum einen kann man gar nicht oft genug hervorheben, dass die in unseren Zeiten notwendig
gewordene Einschaltung eines Mediums zur Informationsübermittlung
eigenständige
Risiken birgt, für die Juristen typischerweise nicht verantwortlich gemacht werden
können. Denn das überwiegend philosophisch ausgebildete Medium erreicht die kritische
Erkenntnisschwelle meist schon lange vor der Ausbreitung eines im engeren Sinne juristischen
Sachverhalts, nämlich bei der Frage "Wo bin ich?"
Bayerisches Oberes Landgericht ist
eine auch in seriösen Blättern gar nicht so selten geäußerte Vermutung. Es tagt wahlweise in
Bamberg, München oder gar Eggenfelden. Im fernen Berlin dagegen findet sich gerne mal eine
Kammer des Kammergerichts zur Verhandlung zusammen, in einem Saal allerdings, der wiederum
der Größe nach eher Kämmerchen heißen müsste, wer soll da noch den Überblick bewahren? Eine
hervorhebenswerte Verwirrungsleistung erbrachte kürzlich auch ein Gerichtsreporter aus
der Rhein-Main-Gegend mit dem treffenden Namen Teutsch. Er informierte die Leser der
Frankfurter Rundschau vom 24. Februar dieses Jahres über einen skurrilen Beleidigungsprozess vor dem Amtsgericht Frankfurt gegen
einen Wiesbadener Amtsrichter. Dieser hatte in den
Nachwehen eines
Nachbarschaftsstreits mit einem BKA-Beamten gegen diesen Dienstaufsichtsbeschwerde
erhoben und ihm unter anderem "kriminelle Neigungen" und "extreme Bösartigkeit" unterstellt.
Dem Berichterstatter Teutsch wiederum gelang es über weite Strecken des ohnehin schon
lustigen Beitrags, den Leser in dem Glauben zu halten, das Amtsgericht Wiesbaden sei im
Verhältnis zu demjenigen in Frankfurt die
Erstinstanz. Ebenso stritt der erste Anschein dafür, dass sich
das OLG Frankfurt freundlicherweise bereit erklärt habe, sein Urteil der Abwechslung halber
zur
Revision durch das Amtsgericht am gleichen Ort zuzulassen, wenn auch nur im
Strafmaß, da es ja schon rechtskräftig sei, woraufhin dann allerdings erneute Revision
möglich sei, solange das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Sie sehen also, dass man nicht
unbedingt Jurist sein muss, um Verwirrung zu stiften.
Zum anderen wird hierzulande auch gar zu häufig der
Dienstleistungscharakter
juristischer Sprachpflege gröblich verkannt, verhindert sie doch, dass das einfache Volk dem
Irrglauben verfällt, Zwistigkeiten unter Umgehung der hochabstrakten Regelungen unserer alten
Weisen regeln zu können. Der
Vorzug dieser Abstraktheit liegt doch gerade darin, dass
sie absolut jeden Einzelfall abzudecken vermag, wenn man die entsprechenden Normen nur
kunstfertig auszulegen und auch alltägliche Sachverhalte darunter zu subsumieren vermag.
Diese Methodik wiederum hat ebenfalls im Rhein-Main-Gebiet einige ihrer würdigsten Vertreter
und so trifft es sich auf's Schönste, dass ausgerechnet der oben zitierte Fall eine
Vorgeschichte aufweist, die im Jahre 2001 vom LG Wiesbaden entschieden worden ist, und zwar
in einer für die weitere juristische Sprachpflege
bahnbrechenden Entscheidung (wegen
dieser Bedeutung ist sie auch in der NJW 2002, 615 ff. abgedruckt).
Der bundesweit bekannt gewordene sog. "Wiesbadener Glühbirnenstreit" betraf die
Unterlassungsklage des in den späteren Strafprozess verwickelten Amtsrichters gegen den
BKA-Mann. Der Richter fühlte sich von der 11 Meter von seinem Schlafzimmer entfernten 40-Watt
(matt)-Lichtquelle vor des Nachbarn Haustür im Schlafe gestört und erstritt ein Unterlassungsurteil
hinsichtlich derart
infamer Flutlichteinwirkung. In der Begründung des Landgerichts
zeigt sich schon zu Beginn die naturgegebene Fähigkeit des Juristen, auch simple Sachverhalte
auf das
erforderliche Abstraktionsniveau zu heben, das für ein ausgewogenes Urteil – gerade wenn es zugunsten des Kollegen Amtsrichters ausfällt – unerlässlich ist: "Mit der streitgegenständlichen konkreten, jedenfalls mittels einer Birne von mindestens 40 Watt/matt
vorgenommenen Bestrahlung ist eine Einwirkung auf das Hausgrundstück des Kl. verbunden, die
die Nutzung des Hausgrundstücks weder nicht noch nur unwesentlich beeinträchtigt."
Anschaulicher kann man wahrlich kaum formulieren. Und auch mit konkreten Bezügen zum
Lebenssachverhalt spart die Kammer glücklicherweise nicht. So taucht der Begriff
"streitgegenständlich" alleine 28 Mal auf, was für sich schon die Komplexität des
Falles auf ein Minimum reduziert.
Wahre Bürgernähe zeigt sich zudem im überdurchschnittlichen Engagement der Gerichtspersonen.
Auch in dieser Frage bewies die befasste Kammer großes Einfühlungsvermögen, wischte ein
Sachverständigengutachten zur Lichtintensität einer 40 Watt (matt)-Birne mit wenigen Worten
vom Tisch und begab sich statt dessen gleich selbst des Nachts ins
kollegiale
Schlafzimmer, um sich ein Bild von der Sache zu machen. Mit einer begeisternden
Gründlichkeit ermittelte die Kammer im Zimmer Anstrahlungs- und Kanaleffekte,
Lichtwiderspiegelungen an Wänden und geeignete Bettpositionen. Von
besonderer
Raffinesse sind hier die technischen Ausführungen: "Beim Herablassen des Rollladens nahm
der Lichteinfall in dem streitgegenständlichen Zimmer von oben nach unten ab ... bis der
Rollladen ganz geschlossen und das streitgegenständliche Zimmer völlig dunkel war." Auch die
Schlussfolgerung aus derart systematischem Vorgehen ist einfach und klar: "Bei einer
Nutzung des streitgegenständlichen Zimmers als Schlafzimmer, wie sie durch den Kl. bis zu der
vorliegenden Auseinandersetzung der Parteien konkret vorgenommen wurde, wird nach
Einschätzung der Kammer durch den streitgegenständlichen dauerhaften Betrieb der Außenleuchte
am Haus des Bekl. und die daraus resultierenden, aufgezeigten besonderen Lichtverhältnisse
bei einem Durchschnittsmenschen zumindest ein erhebliches Lästigkeitsgefühl mit einer
Einschränkung hinsichtlich der Annehmlichkeit des Daseins erzeugt, welches eine nicht nur
unwesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks des Kl. zur Folge hat."
Die herrschende Ansicht zur Sprachpflege unter Juristen halte ich spätestens seit diesem Urteil für widerlegt. Wer angesichts solch leuchtender Beispiele noch weiter an der juristischen Sprachgewalt
herummäkeln will, kann meiner unmaßgeblichen Meinung zufolge getrost als
irrelevante
Stimme im Chor der allgegenwärtigen Destruktivisten abgetan werden. Die deutsche Sprache
ist bei uns Juristen in guten Händen!
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Justus A. Bonus
Kontakt:
justus.bonus@jurawelt.com