ZVSAusbV
Ausfertigungsdatum: 14.03.2022
Vollzitat:
“Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 2022 (BGBl. I S. 1071) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)
Die V wurde als Artikel 2 der V v. 14.3.2022 I 433 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.8.2022 in Kraft.
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 5 | Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild |
| § 6 | Ausbildungsplan |
| § 7 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 8 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 9 | Prüfungsbereiche des Teiles 1 |
| § 10 | Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ |
| § 11 | Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“ |
| § 12 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 13 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 14 | Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“ |
| § 15 | Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ |
| § 16 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 17 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 18 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 19 | Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung |
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Arbeitsaufgabe kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
| „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ |
mit 20 Prozent, |
| „Örtliche Sicherung einer Weiche“ | mit 10 Prozent, |
| „Abweichungen vom Regelbetrieb“ | mit 40 Prozent, |
| „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ | mit 20 Prozent |
| sowie |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
|
7 | |
| 2 | Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
|
5 | |
| 3 | Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
|
7 | |
| 4 | Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
|
7 | |
| 5 | Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
|
7 | |
|
4 | |||
| 6 | Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
|
4 | |
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) |
|
16 | |
| 2 | Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) |
|
16 |
|
| 3 | Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) |
|
7 | |
|
29 | |||
| 4 | Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) |
|
||
|
28 |
|||
| 5 | Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) |
|
4 | |
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) |
|
||
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) |
|
||
|
während |
|||
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) |
|
||
| 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) |
|
||
|
||||
| Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
||||
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 5 | Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) |
|
2 | |
|
4 | |||
| 6 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation (§ 5 Absatz 4 Nummer 6) |
|
4 | |
|
5 | |||