ZRBG
Ausfertigungsdatum: 20.06.2002
Vollzitat:
“Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 952) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 1 G v. 15.7.2014 I 952 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1997 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 20.6.2002 I 2074 vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 2 dieses G am 1.7.1997 in Kraft getreten.
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.
(Ghetto-Beitragszeiten).