ZollVG
Ausfertigungsdatum: 21.12.1992
Vollzitat:
“Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 341 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 16 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.1994 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 341
+++)
Das G wurde als Art. 1 d. G 613-7 v. 21.12.1992 I 2125 (ZollRÄndG) vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 1 iVm Bek. v. 27.12.1993 I 2493 am 1.1.1994, §§ 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3, §§ 10, 12, 14, 15, 16, 19, 25 und 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 6 sind gem. Art. 3 Abs. 2 ZollRÄndG am 1.1.1993 in Kraft getreten.
Darüber hinaus wirken die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4 bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Satz 1 eingeschränkt.
Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Fahrzeuge, die sich auf den Betriebsgrundstücken der Postdienstleister befinden und die für den Transport von Postsendungen genutzt werden.
Des Weiteren sind sie befugt, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um einen rechtswidrigen Angriff auf Leib und Leben abzuwehren. § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Die Maßnahmen sind nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung oder -betätigung einer Person oder zum Schutz von Einrichtungen und Einsatzmitteln der Zollverwaltung erforderlich sind.
Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
verbracht werden. Diese Frist kann durch Entscheidung des Gerichts einmalig auf 90 Tage verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.
Die Zollbehörden haben die Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Hauptzollämter übertragen.
eine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,