ZKBSV
Ausfertigungsdatum: 30.10.1990
Vollzitat:
“ZKBS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1996 (BGBl. I S. 1232), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1996 I 1232; |
| zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2019 I 1235 |
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(+++ Textnachweis ab: 8.11.1990 +++)
Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger und gibt nach § 7 Absatz 5 Satz 1 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung neu anerkannte biologische Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig im Bundesanzeiger bekannt.
im schriftlichen Verfahren beschließen. Satz 1 gilt auch für die abschließende Beschlußfassung einer bereits von der Kommission beratenen Stellungnahme. Der Beschluß gilt als angenommen, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission bei der Geschäftsstelle binnen einer Frist von zehn Tagen nach Zugang der Entscheidungsunterlagen widersprechen. Bei Widerspruch entscheidet die Kommission.