ZIV
Ausfertigungsdatum: 26.01.2004
Vollzitat:
“Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128; 2005 I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2016 I 1722 |
| Die V ist gem. Bek. v. 22.6.2005 I 1695 mWv 1.7.2005 in Kraft getreten. | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2005 +++)
(+++ Umsetzung der
EGRL 48/2003 (CELEX Nr: 32003L0048)
Umsetzung der
EGRL 98/2006 (CELEX Nr: 32006L0098) vgl. V v. 5.11.2007 I 2562 +++)
| Abschnitt 1 | ||
| Allgemeine Bestimmungen | ||
| § 1 | Zielsetzung | |
| § 2 | Definition des wirtschaftlichen Eigentümers | |
| § 3 | Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers | |
| § 4 | Definition der Zahlstelle | |
| § 5 | Definition der zuständigen Behörde | |
| § 6 | Definition der Zinszahlung | |
| § 7 | Räumlicher Geltungsbereich | |
| Abschnitt 2 | ||
| Datenübermittlung | ||
| § 8 | Datenübermittlung durch die Zahlstelle | |
| § 9 | Datenerhebung und Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern | |
| Abschnitt 3 | ||
| Übergangsbestimmungen | ||
| § 10 | Übergangszeitraum | |
| § 11 | Besteuerung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften | |
| § 12 | Einnahmen | |
| § 13 | Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren | |
| § 14 | Vermeidung der Doppelbesteuerung | |
| § 15 | Umlauffähige Schuldtitel | |
| Abschnitt 4 | ||
| Anwendungs- und Schlussbestimmungen | ||
| § 16 | Andere Quellensteuern | |
| § 16a | Erweiterung des Anwendungsbereichs | |
| § 17 | Anwendungsbestimmungen | |
| Anhang | ||
| Liste der verbundenen Einrichtungen nach § 15 | ||
Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und gemäß Satz 1 als Zahlstelle geltenden Einrichtung oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung mit, welche diese Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiterleitet, in dem die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.
Die in Satz 1 Nr. 4 genannten Erträge sind nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 stammen.
Die Datenübermittlung hat bis zum 31. Mai des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr des Zuflusses folgt.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung nach der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, das heißt die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Tätigt eine von Satz 3 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
§ 14 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar auf eine Belastung mit anderen Arten von ausländischen Steuern über die Quellensteuer im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 hinaus.
Städte und Gemeinden