ZHG
Ausfertigungsdatum: 31.03.1952
Vollzitat:
“Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1225; |
| zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 19.5.2020 I 1018 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 2.3.1983 +++)
(+++ Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. §§ 2, 4, 16 u. 20 +++)
Im Saarland eingeführt durch V v. 26.8.1957 I 1255, Zuständigkeit d. BMI auf d. BMJFG übergegangen vgl. auch § 1 Satz 2 Nr. 8 G v. 29.7.1964 I 560
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nachgewiesen wird. Bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1 und S. 10) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3 für die Anerkennung der zahnärztlichen Ausbildungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, jeweils maßgebenden Datum aufgenommen und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre den zahnärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausgeübt hat. Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Zahnarztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Ausbildungsnachweise gelten auch dann als Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4, wenn die Ausbildung aus einer Dauer von mindestens fünf Jahren und weniger als 5 000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand, sofern die Antragsteller diese Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016 begonnen haben. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 8 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken. Die Erlaubnis kann mit der Auflage verbunden werden, daß die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde unter Aufsicht eines Zahnarztes, der die Approbation oder die Erlaubnis nach Absatz 1 besitzt, erfolgt. Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit erteilt werden, deren es zum Abschluß der Ausbildung bedarf.
Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
Von dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates bescheinigt wird. Was die Tschechische Republik und die Slowakei anbelangt, so werden die in der früheren Tschechoslowakei erworbenen Ausbildungsnachweise in gleicher Weise wie die tschechischen und slowakischen Ausbildungsnachweise unter den in den vorstehenden Sätzen genannten Bedingungen anerkannt.
Von der in Satz 1 Nr. 1 genannten Eignungsprüfung sind Personen befreit, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden bescheinigt wird. Personen, die ihre medizinische Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sind den oben genannten Personen gleichgestellt, sofern das in Satz 2 genannte dreijährige Studium vor dem 31. Dezember 1994 aufgenommen wurde.
sind die Ausbildungsnachweise als Zahnarzt anzuerkennen, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Zahnarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
| Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche Bescheinigung |
Berufsbezeichnung | Stichtag |
|---|---|---|---|---|---|
| Belgiё/ Belgique/ Belgien |
Diploma van tandarts/ Diplôme licencié en science dentaire |
|
Licentiaat in de tandheelkunde/ Licencié en science dentaire |
28. Januar 1980 | |
| България | Диплома за висше образование на образователно-квалификационна степен ‚Магистър‘ по ‚Дентална мед-ицина‘ с профес-ионална квалиф-икация ‚Магистър-лекар по дентална медицина‘ |
Факултет по дентална медиц-ина към Медиц-ински университет | Лекар по дентална медицина | 1. Januar 2007 | |
| Česká republika |
Diplom o ukončení studia ve studijním programu zubní lékařství (doktor) |
Lékařská fakulta univerzity v České republice |
Vysvědčení o státní rigorózní zkoušce |
Zubní lékař | 1. Mai 2004 |
| Danmark | Bevis for tandlægeeksamen (odontologisk kandidateksamen) |
Tandlægehøjskolerne, Sundhedsvidenskabeligt universitets- fakultet |
Autorisation som tandlæge, udstedt af Sundhedsstyrelsen |
Tandlæge | 28. Januar 1980 |
| Eesti | Diplom hambaarstiteaduse õppekava läbimise kohta |
Tartu Ülikool | Hambaarst | 1. Mai 2004 | |
| Ελλάς | Πτυχίo Οδovτιατρικής | Παvεπιστήμιo | Οδοντίατρος ή χειρούργος οδοντίατρος |
1. Januar 1981 | |
| España | Título de Licenciado en Odontología |
El rector de una universidad |
Licenciado en odontología |
1. Januar 1986 | |
| France | Diplôme d’Etat de docteur en chirurgie dentaire | Universités | Chirurgien- dentiste |
28. Januar 1980 | |
| Hrvatska | Diploma „doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine“ |
Fakulteti sveučilišta u Republici Hrvatskoj |
doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine | 1. Juli 2013 | |
| Ireland |
|
|
|
28. Januar 1980 | |
| Italia | Diploma di laurea in Odontoiatria e Protesi Dentaria |
Università | Diploma di abilitazione all’esercizio della professione di odontoiatra | Odontoiatra | 28. Januar 1980 |
| Κύπρος | Πιστοποιητικό Εγγραφής Οδοντιάτρου |
Οδοντιατρικό Συμβούλιο | Οδοντίατρος | 1. Mai 2004 | |
| Latvija | Zobārsta diploms | Universitātes tipa augstskola | Rezidenta diploms par zobārsta pēcdiploma izglītības programmas pabeigšanu, ko izsniedz universitātes tipa augsts- kola un „Sertifikāts“ – kompetentas iestādes izsniegts dokuments,kas apliecina, ka persona ir nokārtojusi sertifikācijas eksāmenu zobārstniecībā |
Zobārsts | 1. Mai 2004 |
| Lietuva | Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą gydytojo odontologo kvalifikaciją |
Universitetas | Internatūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą gydytojo odontologo profesinę kvalifikaciją |
Gydytojas odontologas |
1. Mai 2004 |
| Luxembourg | Diplôme d’Etat de docteur en médecine dentaire | Jury d’examen d’Etat | Médecin-dentiste | 28. Januar 1980 | |
| Magyarország | Fogorvos oklevél (doctor medicinae dentariae, röv.: dr. med. dent.) |
Egyetem | Fogorvos | 1. Mai 2004 | |
| Malta | Lawrja fil- Kirurġija Dentali |
Universita´ ta Malta | Kirurgu Dentali | 1. Mai 2004 | |
| Nederland | Universitair getuigschrift van een met goed gevolg afgelegd tandartsexamen |
Faculteit Tandheelkunde |
Tandarts | 28. Januar 1980 | |
| Österreich | Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Doktor der Zahnheilkunde“ |
Medizinische Fakultät der Universität | Zahnarzt | 1. Januar 1994 | |
| Polska | Dyplom ukończenia studiów wyższych z tytułem „lekarz dentysta“ |
|
Lekarsko – Dentystyczny Egzamin Państwowy | Lekarz dentysta | 1. Mai 2004 |
| Portugal | Carta de curso de licenciatura em medicina dentária |
|
Médico dentista | 1. Januar 1986 | |
| România | Diplomă de licenţă de medic dentist |
Universităţi | medic dentist | 1. Oktober 2003 | |
| Slovenija | Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov„doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine“ |
– Univerza | Potrdilo o opravljenem strokovnem izpitu za poklic zoboz- dravnik/zobozdravnica |
Doktor dentalne medicine/Doktorica dentalne medicine |
1. Mai 2004 |
| Slovensko | Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „doktor zubného lekárstva“ („MDDr.“) |
– Vysoká škola | Zubný lekár | 1. Mai 2004 | |
| Suomi/ Finland |
Hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinto/ Odontologie licentiatexamen |
|
Terveyden- huollon oikeustur- vakeskuksen päätös käytännön palvelun hyväksymisestä/ Beslut av Rättskyddscentralen för hälsovården om god- kännande av praktisk tjänstgöring |
Hammaslääkäri/Tandläkare | 1. Januar 1994 |
| Sverige | Tandläkarexamen |
|
Endast för examens- bevis som erhållits före den 1 juli 1995, ett utbildningsbevis som utfärdats av Socialsty- relsen |
Tandläkare | 1. Januar 1994 |
| United Kingdom |
|
|
|
28. Januar 1980 |