ZFdG
Ausfertigungsdatum: 30.03.2021
Vollzitat:
“Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist”
| Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG) | |
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 6.5.2024 I Nr. 149 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 2.4.2021 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 5 Satz 3 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2016/680 (CELEX Nr: 32016L0680)
Durchführung der
EUV 2018/1860 (CELEX Nr: 32018R1860)
EUV 2018/1861 (CELEX Nr: 32018R1861)
EUV 2018/1862 (CELEX Nr: 32018R1862) vgl. G v. 19.12.2022 I 2632 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 30.3.2021 I 402 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Artikel 3 Satz 1 dieses G am 2.4.2021 in Kraft getreten.
| § 1 | Zollfahndungsdienst |
| § 2 | Zentralstelle |
| § 3 | Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle |
| § 4 | Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt |
| § 5 | Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter |
| § 6 | Behördlicher Eigenschutz |
| § 7 | Sicherung und Schutz von eingesetzten Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz |
| § 8 | Allgemeine Datenverarbeitung |
| § 9 | Befragung und Auskunftspflicht |
| § 10 | Bestandsdatenauskunft |
| § 11 | Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen |
| § 12 | Daten zu anderen Personen |
| § 13 | Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre |
| § 14 | Daten für Zwecke der Ausschreibung |
| § 14a | Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle |
| § 15 | Zollfahndungsinformationssystem |
| § 16 | Unterrichtung der Zentralstelle |
| § 17 | Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren |
| § 18 | Abgleich personenbezogener Daten |
| § 19 | Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung |
| § 20 | Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken |
| § 21 | Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich |
| § 22 | Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
| § 23 | Datenübermittlung im internationalen Bereich |
| § 24 | Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe |
| § 25 | Weisungsrecht |
| § 26 | Allgemeine Datenverarbeitung |
| § 27 | Verarbeitungsbeschränkungen |
| § 28 | Kennzeichnung |
| § 29 | Befragung und Auskunftspflicht |
| § 30 | Bestandsdatenauskunft |
| § 31 | Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen |
| § 32 | Daten zu anderen Personen |
| § 33 | Daten für Zwecke der Ausschreibung |
| § 33a | Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle |
| § 34 | Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe |
| § 35 | Daten aus Strafverfahren |
| § 36 | Abgleich personenbezogener Daten |
| § 37 | Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung |
| § 38 | Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken |
| § 39 | Allgemeine Befugnisse |
| § 40 | Sicherstellung |
| § 41 | Verwahrung |
| § 42 | Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung |
| § 43 | Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten |
| § 44 | Durchsuchung von Personen |
| § 45 | Durchsuchung von Sachen |
| § 46 | Betreten und Durchsuchung von Wohnungen |
| § 47 | Besondere Mittel der Datenerhebung |
| § 48 | Gerichtliche Anordnung |
| § 49 | Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung |
| § 50 | Gerichtliche Zuständigkeit |
| § 51 | Löschung |
| § 52 | Befugnisse bei Ermittlungen |
| § 53 | Sicherungs- und Schutzmaßnahmen |
| § 54 | Identitätsfeststellung |
| § 55 | Prüfung von mitzuführenden Dokumenten |
| § 56 | Durchsuchung von Personen und Sachen |
| § 57 | Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung |
| § 58 | Platzverweisung |
| § 59 | Sicherstellung |
| § 60 | Betreten und Durchsuchen von Wohnungen |
| § 61 | Gewahrsam |
| § 62 | Besondere Mittel der Datenerhebung |
| § 63 | Behördlicher Eigenschutz |
| § 64 | Sicherheitsüberprüfung |
| § 65 | Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich |
| § 66 | Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
| § 67 | Datenübermittlung im internationalen Bereich |
| § 68 | Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe |
| § 69 | Unterstützung durch andere Behörden |
| § 70 | Unterstützung anderer Behörden |
| § 71 | Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr |
| § 72 | Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs |
| § 73 | Kernbereich privater Lebensgestaltung |
| § 74 | Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit |
| § 75 | Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften |
| § 76 | Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das Zollkriminalamt |
| § 77 | Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten |
| § 78 | Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten |
| § 79 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 80 | Unterrichtung des Deutschen Bundestages |
| § 81 | Zeugenschutzmaßnahmen |
| § 82 | Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger |
| § 83 | Ausschluss der aufschiebenden Wirkung |
| § 84 | Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
| § 85 | Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten |
| § 86 | Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten |
| § 87 | Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
| § 88 | Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem |
| § 89 | Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten |
| § 90 | Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme |
| § 91 | Protokollierung |
| § 92 | Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen |
| § 93 | Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen |
| § 94 | Benachrichtigung bei Ausschreibungen |
| § 95 | Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern |
| § 96 | Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsverpflichtungen |
| § 97 | Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten, Vernichtung von Akten |
| § 98 | Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten |
| § 99 | Automatisiertes Abrufverfahren |
| § 100 | Rechte der betroffenen Person |
| § 101 | Entschädigung für Leistungen |
| § 102 | Schadensausgleich |
| § 103 | Schadensersatz in Informationssystemen |
| § 104 | Einschränkung von Grundrechten |
| § 105 | Strafvorschriften |
| § 106 | Bußgeldvorschriften |
| § 107 | Verordnungsermächtigung |
| § 108 | Übergangsvorschrift |
soweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht. Das Zollkriminalamt tauscht sich als Zentralstelle für die Behörden der Zollverwaltung mit den vorgenannten und sonstigen Stellen für Zwecke des Risikomanagements im Sinne des Absatzes 2 aus. Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen und anderer Rechtsvorschriften.
wie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 1 gilt § 20 Absatz 1 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 dürfen Personen von sich aus oder auf Ersuchen des Zollkriminalamtes Auskunft erteilen; im letzteren Fall ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen.
Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), und von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, sofern
und die zu erhebenden Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind.
Die Auskunft nach Absatz 1 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.
und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zulässig, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist. § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Diese Untersuchungen dienen dazu, DNA-Trugspuren zu erkennen und festzustellen, ob an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizierungsmuster von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zollverwaltung stammen. Die Entnahme der Körperzellen darf nicht erzwungen werden. Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Satz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.
gilt § 21 Absatz 2 bis 11 entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt das Zollkriminalamt. Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch das Zollkriminalamt an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte.
wie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.
werden sollen und
Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten nach Satz 1 ausdrücklich erlauben, bleiben unberührt.
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, wenn die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind
Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.
und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.
Die Verarbeitung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen entgegenstehen.
Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
und andere gesetzliche Bestimmungen der Vernichtung nicht entgegenstehen. In begründeten Einzelfällen darf von der Verwertung und Vernichtung der Sache Abstand genommen und die Sache in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Haushaltsrechts einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden.
und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.
und wenn die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit personenbezogene Daten mittelbar durch die Beobachtung von Warenbewegungen erhoben werden oder erhoben werden könnten.
Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2 Nummer 4 unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Abschnitt. Für den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnungen gilt § 62 entsprechend.
dürfen nur auf begründeten Antrag der Leitung des Zollkriminalamtes oder des jeweils zuständigen Zollfahndungsamtes oder ihrer Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die Leitung des Zollkriminalamtes oder des jeweils zuständigen Zollfahndungsamtes oder ihre Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen; im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 ist die Maßnahme auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung.
Die Löschung ist zu protokollieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden.
abzuwehren, soweit nicht in diesem Unterabschnitt die Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes besonders geregelt sind.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.
gilt § 65 Absatz 1 bis 7 sowie Absatz 9 und 10 entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung tragen die Behörden des Zollfahndungsdienstes. Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte.
wenn das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist, oder
Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus Maßnahmen gegen Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorliegen, nicht ausreichen, um die in Vorbereitung befindliche Tat zu verhüten.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
Die Löschung hat unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu erfolgen. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Löschung sind in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten Prüfungen durch einen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, durchzuführen; die Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Tatsache der Löschung ist zu protokollieren. Die Dokumentation und die Protokolldaten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verarbeitet werden. Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, sind die Dokumentation und die Protokolldaten bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 oder der gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkung gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken und mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen; sie dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden.
durch. Diese Kontrollen erfolgen unbeschadet ihrer oder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert darüber hinaus mindestens alle zwei Jahre, ob Zugriffe auf personenbezogene Daten im Zollfahndungsinformationssystem und nur innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen.
Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören.
Das Zollkriminalamt hat insbesondere den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle zu protokollieren.
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Absatz 1 Nummer 6 und 7 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung sind zu dokumentieren. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a unterrichtet die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.
durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das jeweilige Informationssystem eingegeben worden, so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, den Betroffenen nach Beendigung der Ausschreibung über die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung nicht aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist.
Die Akten sind entsprechend den Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nicht mehr erforderlich sind. Die Vernichtung unterbleibt, wenn
In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken und sind die Unterlagen mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen.
Die erforderlichen Festlegungen können auch durch das Bundesministerium der Finanzen getroffen werden.
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
zuwiderhandelt,
durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.