ZensVorbG 2022
Ausfertigungsdatum: 03.03.2017
Vollzitat:
“Zensusvorbereitungsgesetz 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2675 |
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(+++ Textnachweis ab: 10.3.2017 +++)
Amtliche Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 3.12.2020 I 2675 mWv
10.12.2020
Amtliche Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 3.12.2020 I 2675 mWv
10.12.2020
Die Bestände des Steuerungsregisters sind über Ordnungsnummern miteinander verknüpft.
Die hierzu nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 übermittelten Daten werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Überprüfung der zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Daten, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2020 gelöscht.
Soweit es für methodische Untersuchungen, Analysen oder Auswertungen notwendig ist, ist den statistischen Ämtern der Länder bei Zustimmung der beteiligten Länder ein Zugriff über den jeweiligen Zuständigkeitsbereich hinaus zu gewähren.
soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen.