ZensG 2022
Ausfertigungsdatum: 26.11.2019
Vollzitat:
“Zensusgesetz 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 3.12.2019 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 26 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 3 Satz 2 +++)
Amtliche Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 3.12.2020 I 2675 mWv
10.12.2020
Amtliche Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 3.12.2020 I 2675 mWv
10.12.2020
| § 1 | Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung |
| § 4 | Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung |
| § 5 | Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden |
| § 6 | Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale |
| § 7 | Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden |
| § 8 | Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit |
| § 9 | Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung |
| § 10 | Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung |
| § 11 | Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis |
| § 12 | Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis |
| § 13 | Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis |
| § 14 | Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen |
| § 15 | Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen |
| § 16 | Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen |
| § 17 | Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen |
| § 18 | Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen |
| § 19 | Weitere Erhebungsstellen |
| § 20 | Erhebungsbeauftragte |
| § 21 | Mehrfachfallprüfung |
| § 22 | Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung |
| § 23 | Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung |
| § 24 | Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung |
| § 25 | Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis |
| § 26 | Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen |
| § 27 | Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit |
| § 28 | Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten |
| § 29 | Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28 |
| § 30 | Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung |
| § 31 | Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale |
| § 32 | Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände |
| § 33 | Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben |
| § 34 | Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder |
| § 35 | Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt |
| § 36 | Finanzzuweisung |
| § 36a | Verordnungsermächtigung |
| § 37 | Inkrafttreten |
sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt durch die zuständigen obersten Bundesbehörden innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag elektronisch die Daten zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3 zu übermitteln.
Die Daten sind getrennt für jede Wohnsitz-Gemeinde und untergliedert nach Geschlecht und Altersklassen zu übermitteln. Die Daten sind auch zu übermitteln, sofern Einzelangaben, welche Betroffenen zugeordnet werden können, enthalten sind.
Als Gemeinden nach Satz 2 gelten
Die Gemeinden nach Satz 3 Nummer 1 bis 5 umfassen alle zugehörigen oder nach Maßgabe von Satz 3 Nummer 1 und 4 zusammengefassten Gemeinden. Für jede Gemeinde, die einer Zusammenfassung oder einem Zusammenschluss angehört, ist eine Einwohnerzahl zu ermitteln.
Bei Nichterreichen der angestrebten Präzisionsziele sind nachträgliche erneute Stichprobenziehungen ausgeschlossen.
soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten.