ZensG 2011
Ausfertigungsdatum: 08.07.2009
Vollzitat:
“Zensusgesetz 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781)”
(+++ Textnachweis ab: 16.7.2009 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 8.7.2009 I 1781 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 16.7.2009 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus |
| § 2 | Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden |
| § 4 | Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit |
| § 5 | Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen |
| § 6 | Gebäude- und Wohnungszählung |
| § 7 | Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis |
| § 8 | Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen |
| § 9 | Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung |
| § 10 | Erhebungsstellen |
| § 11 | Erhebungsbeauftragte |
| § 12 | Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung |
| § 13 | Ordnungsnummern |
| § 14 | Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften |
| § 15 | Mehrfachfalluntersuchung |
| § 16 | Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten |
| § 17 | Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse |
| § 18 | Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung |
| § 19 | Löschung |
| § 20 | Datenübermittlungen |
| § 21 | Information der Öffentlichkeit |
| § 22 | Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände |
| § 23 | Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben |
| § 24 | Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt |
| § 25 | Finanzzuweisung |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Die benötigten Angaben werden erhoben im Wege von:
(3) Der Zensus dient:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte. Zur Bevölkerung zählen
Nicht zur Bevölkerung zählen Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen. Wer allein wohnt, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort erfasst und einem Haushalt zugeordnet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten:
(2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1:
jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten.
(3) Für die in das Ausland entsandten
sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch die folgenden Daten:
für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen:
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Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen des Bundes, soweit es sich dabei um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die folgenden Daten:
als Erhebungsmerkmale:
als Hilfsmerkmale:
Die statistischen Ämter der Länder übermitteln für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der übrigen in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten jeweils zu den in Satz 1 genannten Fristen die dort genannten Daten elektronisch an das Statistische Bundesamt.
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(2) Erhebungsmerkmale sind:
für Gebäude:
für Wohnungen:
(3) Hilfsmerkmale sind:
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(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.
(4) Erhebungsmerkmale sind:
(5) Hilfsmerkmale sind:
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(1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:
als Erhebungsmerkmale:
als Hilfsmerkmale:
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(3) Die statistischen Ämter der Länder führen die aus der Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Datensätze (§ 6) sowie die kombinierten Datensätze (Absätze 1 und 2) mittels der Anschrift gebäudeweise unter Beachtung des § 12 Absatz 2 und 4 bis 7 zusammen. Sie übermitteln die zusammengeführten Daten an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung. Dieses ordnet die zusammengeführten Daten mittels der folgenden Merkmale personenweise den Wohnungen zu und führt die Datensätze zu Haushalten zusammen:
Merkmale aus der Gebäude- und Wohnungszählung:
Merkmale aus den Melderegistern:
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(5) Bei Erhebungen nach § 6 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden
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(4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben:
Erhebungsmerkmale:
Hilfsmerkmale:
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Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben:
Erhebungsmerkmale:
Hilfsmerkmale:
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(4) Zu den nach den Absätzen 2 und 3 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person folgende Angaben erhoben:
Erhebungsmerkmale:
Hilfsmerkmale:
(5) Das Statistische Bundesamt erstellt im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder bis zum 31. Dezember 2015 einen Qualitätsbericht über die Durchführung des Zensus und dessen Ergebnisse. In dem Bericht ist darzustellen, wie die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 erfüllt worden sind. Insbesondere ist darzustellen
Für diesen Qualitätsbericht stellen die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich dem Statistischen Bundesamt Qualitätsberichte über die Durchführung des Zensus bis spätestens zum 1. März 2015 zur Verfügung. Diese Berichte enthalten insbesondere einen Bericht über die Schulung und Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten sowie die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3.
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