ZensG 2011
Ausfertigungsdatum: 08.07.2009
Vollzitat:
“Zensusgesetz 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781)”
(+++ Textnachweis ab: 16.7.2009 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 8.7.2009 I 1781 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 16.7.2009 in Kraft getreten.
| § 1 | Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus |
| § 2 | Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden |
| § 4 | Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit |
| § 5 | Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen |
| § 6 | Gebäude- und Wohnungszählung |
| § 7 | Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis |
| § 8 | Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen |
| § 9 | Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung |
| § 10 | Erhebungsstellen |
| § 11 | Erhebungsbeauftragte |
| § 12 | Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung |
| § 13 | Ordnungsnummern |
| § 14 | Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften |
| § 15 | Mehrfachfalluntersuchung |
| § 16 | Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten |
| § 17 | Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse |
| § 18 | Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung |
| § 19 | Löschung |
| § 20 | Datenübermittlungen |
| § 21 | Information der Öffentlichkeit |
| § 22 | Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände |
| § 23 | Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben |
| § 24 | Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt |
| § 25 | Finanzzuweisung |
Nicht zur Bevölkerung zählen Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen. Wer allein wohnt, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort erfasst und einem Haushalt zugeordnet.
jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten.
sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
Die statistischen Ämter der Länder übermitteln für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der übrigen in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten jeweils zu den in Satz 1 genannten Fristen die dort genannten Daten elektronisch an das Statistische Bundesamt.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.
Für diesen Qualitätsbericht stellen die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich dem Statistischen Bundesamt Qualitätsberichte über die Durchführung des Zensus bis spätestens zum 1. März 2015 zur Verfügung. Diese Berichte enthalten insbesondere einen Bericht über die Schulung und Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten sowie die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3.