(2) Im Zahntechniker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
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Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
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Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
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Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
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Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
- 5.
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zahntechnische Arbeits- und Prozessabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften, planen sowie Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen,
- 6.
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Daten der Kieferrelationsbestimmung auch rechnergestützt ermitteln und in mechanische Geräte übertragen,
- 7.
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Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschließlich der Ur- und Umformverfahren sowie Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung und Fertigung von Zahnersatz, kieferorthopädischen und therapeutischen Geräten, berücksichtigen,
- 8.
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manuelle, mechanisch gesteuerte sowie programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren beherrschen, auch unter Anwendung von lasergestützten sowie galvanischen Verfahren,
- 9.
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Urformen, Umformen sowie Verbund- und Fügetechniken bei der Herstellung von Zahnersatz beherrschen,
- 10.
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individuelle Verbindungselemente für prothetische Arbeiten herstellen und einarbeiten; konfektionierte Verbindungselemente einarbeiten,
- 11.
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Zahnersatz, Defektprothesen, Epithesen, therapeutische Geräte, Schienen und Mundschutz planen, herstellen, instand setzen und ändern,
- 12.
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Zahnrestaurationen planen und herstellen,
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Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 14.
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zahntechnische Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen und Auftragsabwicklung auswerten.