Zahnärzte-ZV
Ausfertigungsdatum: 28.05.1957
Vollzitat:
“Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.3.2024 I Nr. 101 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 21.12.1983 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. ZO-Zahnärzte Anhang EV +++)
Überschrift: IdF d. Art. 10 Nr. 1 G v. 21.12.1992 I 2266 mWv 1.1.1993
(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend.
Ist es aufgrund regionaler Besonderheiten für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich, von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abzuweichen, sind die Abweichungen zu kennzeichnen und die Besonderheiten darzustellen. Sieht das Landesrecht die Einrichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor und sollen dessen Empfehlungen berücksichtigt werden, sind die sich daraus ergebenden Besonderheiten ebenfalls darzustellen.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragszahnarztsitz angeboten werden oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Zahnarztes auch am Vertragszahnarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragszahnarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragszahnarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Zahnarzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenzahnärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragszahnarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenzahnärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragszahnarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragszahnarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragszahnarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragszahnarztsitz angestellten Zahnärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Zahnärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragszahnarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragszahnarztes an einem der anderen Vertragszahnarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch das Ruhen der Hälfte der Zulassung angeordnet werden. In dem Beschluss nach Satz 1 Nummer 2 ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann die genannten Zeiträume verlängern. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragszahnarzt zur Entziehung der Zulassung führen können.
Die Entscheidung kann nur einstimmig getroffen werden. Der Zulassungsausschuss kann die Entscheidung ohne Präsenzsitzung in einer Video- oder Telefonkonferenz treffen. Die Gründe nach Satz 1 und die Bestätigung der Einstimmigkeit der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden sind schriftlich zu dokumentieren und der Niederschrift nach § 42 beizufügen. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht isoliert anfechtbar. Wird eine Sitzung mittels Videotechnik durchgeführt, so ist sie über die gesamte Sitzungsdauer zeitgleich in Bild und Ton an alle Orte, an denen sich die Mitglieder oder Beteiligten aufhalten, zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Übertragung ist unzulässig.
| a) | bei Antrag auf Eintragung des Zahnarztes in das Zahnarztregister …………….. | 100 Euro |
| b) | bei Antrag des Zahnarztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung ……………. | 100 Euro |
| c) | bei sonstigen Anträgen, mit denen der Zahnarzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige zahnärztlich geleitete Einrichtung die Beschlußfassung des Zulassungsausschusses anstrebt … | 120 Euro |
| d) | bei Einlegung eines Widerspruchs, durch den der Zahnarzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige zahnärztlich geleitete Einrichtung die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt … | 200 Euro. |
Die Gebühren sind mit der Stellung des Antrags oder der Einlegung des Widerspruchs fällig. Wird einem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so wird die nach Buchstabe d entrichtete Gebühr zurückgezahlt.
| a) | nach unanfechtbar gewordener Zulassung ………. | 400 Euro |
| b) | nach erfolgter Eintragung einer auf § 31 Abs. 1 bis 3 oder § 31a Abs. 1beruhenden Ermächtigung in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 10 ………. | 400 Euro |
| c) | nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Zahnarztes bei einem Vertragszahnarzt oder in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ………. | 400 Euro |
| d) | nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4 ………. | 400 Euro |
| e) | nach Beschluss des Ruhens einer Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ………. | 400 Euro. |
Muster für das Zahnarztregister
Das Zahnarztregister hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Laufende Nummer ...........................................................
2. Name und Titel ............................................................
3. Vorname ...................................................................
4. Wohnort ...................................................................
5. Geburtsdatum und -ort .....................................................
6. a) Wohnungsanschrift .....................................................
b) Praxisanschrift ........................................................
7. Staatsangehörigkeit .......................................................
8. Fremdsprachenkenntnisse ...................................................
9. Datum des Staatsexamens ...................................................
10. Datum der Approbation .....................................................
11. Datum der Promotion .......................................................
12. Niedergelassen ab .........................................................
13. Ausübung sonstiger zahnärztlicher Tätigkeit ...............................
14. Eingetragen am ............................................................
15. Zugelassen am .............................................................
16. Zulassung beendet am ......................................................
17. Zulassung ruht seit .......................................................
18. Zulassung entzogen am .....................................................
19. Approbation entzogen am ...................................................
20. Approbation ruht seit .....................................................
21. Verhängung eines Berufsverbots am .........................................
22. Im Zahnarztregister gestrichen am .........................................
23. Bemerkungen ...............................................................
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