ZAG
Ausfertigungsdatum: 17.07.2017
Vollzitat:
“Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 |
Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 13.1.2018 +++)
(+++ Zur Weiteranwendung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 u. § 67 Abs. 1 Satz 2 FG
12.1.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 3 u. § 67 Abs. 3 FG 13.1.2018 +++)
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 7 bis 9: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ §§ 10 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 6 +++)
(+++ § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 5 bis 11, 13 u. 15 bis 17: Zur Anwendung vgl. §
11 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 10 Abs. 2 Satz 2, 3 u. 6, Abs. 3 u. 6: Zur Geltung vgl. § 11 Abs. 2
Satz 5 +++)
(+++ § 13 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 4 Satz 2 u. § 67 Abs. 4 Satz 2
+++)
(+++ § 14: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ § 16 Abs. 2 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 36 Abs. 2 +++)
(+++ § 16 Abs. 3 u. 4: Zur Geltung vgl. § 36 Abs. 3 +++)
(+++ § 17: Zur Geltung vgl. § 18 +++)
(+++ § 17 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 u. § 36 Abs. 3 +++)
(+++ § 19: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ § 19 Abs. 1 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 20: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ § 21 Abs. 1 u. 3 bis 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 6 +++)
(+++ § 22: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ § 23: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ § 25: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 6 +++)
(+++ § 25 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 32 Abs. 1 +++)
(+++ § 25 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 3 +++)
(+++ § 26: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3
Satz 2 +++)
(+++ § 28: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ § 28 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 30: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ § 38 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 3 +++)
(+++ § 43 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ §§ 45 u. 46: Zur Nichtgeltung vgl. § 47 +++)
(+++ § 60 Abs. 2 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 61 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ §§ 60 bis 62: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 Satz 2 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 17.7.2017 I 2446 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 15 Abs. 4 dieses G am 13.1.2018 in Kraft getreten. Die §§ 45 bis 52 sowie der § 55 sind gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 G. v. 17.7.2017 I 2446 iVm Bek. v. 26.7.2019 I 1113 am 14.9.2019 in Kraft getreten.
§ 1 | Begriffsbestimmungen |
§ 1a | Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen |
§ 2 | Ausnahmen; Verordnungsermächtigung |
§ 3 | Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte |
§ 4 | Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen |
§ 5 | Zusammenarbeit mit anderen Behörden |
§ 6 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 7 | Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte |
§ 8 | Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte |
§ 9 | Sofortige Vollziehbarkeit |
§ 10 | Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung |
§ 11 | Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung |
§ 12 | Versagung der Erlaubnis |
§ 13 | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis |
§ 14 | Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung |
§ 15 | Eigenmittel; Verordnungsermächtigung |
§ 16 | Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslösedienste; Verordnungsermächtigung |
§ 17 | Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts |
§ 18 | Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld |
§ 19 | Auskünfte und Prüfungen |
§ 20 | Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte |
§ 21 | Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag |
§ 22 | Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten |
§ 23 | Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen |
§ 24 | Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung |
§ 25 | Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung |
§ 26 | Auslagerung |
§ 27 | Organisationspflichten |
§ 28 | Anzeigen; Verordnungsermächtigung |
§ 29 | Monatsausweise; Verordnungsermächtigung |
§ 30 | Aufbewahrung von Unterlagen |
§ 31 | Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen |
§ 32 | Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten |
§ 33 | Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld |
§ 34 | Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung |
§ 35 | Versagung der Registrierung |
§ 36 | Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächtigung |
§ 37 | Erlöschen und Aufhebung der Registrierung |
§ 38 | Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute |
§ 39 | Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums |
§ 40 | Berichtspflicht |
§ 41 | Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung |
§ 42 | Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums |
§ 43 | Zahlungsinstituts-Register |
§ 44 | E-Geld-Instituts-Register |
§ 45 | Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters |
§ 46 | Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters |
§ 47 | Ausnahme für E-Geld-Instrumente |
§ 48 | Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten |
§ 49 | Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters |
§ 50 | Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten |
§ 51 | Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters |
§ 52 | Zugang zu Zahlungskonten |
§ 53 | Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken |
§ 54 | Meldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle |
§ 55 | Starke Kundenauthentifizierung |
§ 56 | Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten |
§ 57 | Zugang zu Zahlungssystemen |
§ 58 | Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung |
§ 58a | Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts |
§ 59 | Datenschutz |
§ 60 | Beschwerden über Zahlungsdienstleister |
§ 61 | Beschwerden über E-Geld-Emittenten |
§ 62 | Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleister |
§ 63 | Strafvorschriften |
§ 64 | Bußgeldvorschriften |
§ 65 | Mitteilung in Strafsachen |
§ 66 | Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen |
§ 67 | Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen |
§ 68 | Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung |
Zahlungsdienste sind
jeweils ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft);
E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Kein E-Geld ist ein monetärer Wert,
sofern der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht überschreitet und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 Euro nicht überschreitet;
Das Bundesministerium der Finanzen kann in der Rechtsverordnung die Anzeigepflichten durch die Pflicht zur Erstattung von Sammelanzeigen und zur Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich erscheint, auch um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der unter diesen Bereichsausnahmen durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Die Rechtsverordnung kann auch nähere Bestimmungen zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Informationen in dem Zahlungsinstituts-Register und dem E-Geld-Instituts-Register regeln. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
Satz 1 gilt für die Ausgabe von E-Geld entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kredit auch nicht aus den im Austausch für die Ausgabe von E-Geld angenommenen Geldern gewährt werden darf. Eine Kreditgewährung durch ein Institut im Sinne dieses Gesetzes, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. In diesem Fall prüft das Zahlungsinstitut vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers; § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe.
Mit den Unterlagen nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 und 12 hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen seiner Nutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der von ihm erbrachten Zahlungsdienste vorzulegen. In der Beschreibung der Sicherheitsstrategie gemäß Satz 1 Nummer 10 ist anzugeben, auf welche Weise durch diese Maßnahmen ein hohes Maß an technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen verwenden, an die der Antragsteller alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert. Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die in Satz 1 Nummer 14 genannten Personen zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten, einschließlich Leitungserfahrung, zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei Unternehmen mit geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall zu den Angaben nach den Sätzen 1 bis 5 nähere Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies erforderlich erscheint, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die in Satz 1 Nummer 5 genannten Personen zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse und Erfahrungen, einschließlich Leitungserfahrung, für den Betrieb des E-Geld-Geschäfts und die Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei Unternehmen mit geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter. Für das weitere Verfahren gilt § 10 Absatz 2 Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 3 und 6 entsprechend.
ist das Institut zugleich Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes, gilt der nach dieser Vorschrift oder nach § 33 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 17 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes jeweils höhere Betrag;
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
Die Bundesanstalt kann dem Institut nach pflichtgemäßem Ermessen eine der beiden in Satz 2 beschriebenen Methoden vorgeben.
§ 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt werden. Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
Die Bundesanstalt teilt dem Institut binnen zwei Monaten nach vollständiger Übermittlung der Angaben nach Satz 1 mit, ob der Agent in das Zahlungsinstituts-Register eingetragen wird. Der Agent darf erst nach Eintragung in das Zahlungsinstituts-Register mit der Erbringung von Zahlungsdiensten beginnen. Ändern sich Verhältnisse, die nach Satz 1 angezeigt wurden, hat das Institut diese Änderungen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich in Textform anzuzeigen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Das Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.
Mit den Unterlagen nach Satz 2 Nummer 3, 4 und 8 hat der Kontoinformationsdienstleister eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen zum Schutze der Interessen seiner Kunden und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit des von ihm erbrachten Kontoinformationsdienstes vorzulegen. In der Beschreibung der Sicherheitsstrategie gemäß Satz 2 Nummer 7 ist anzugeben, auf welche Weise durch diese Maßnahmen ein hohes Maß an technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IT-Systeme, die der Kontoinformationsdienstleister oder die Unternehmen verwenden, an die der Kontoinformationsdienstleister alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert. Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die unter Satz 2 Nummer 9 genannten Personen zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse und Erfahrungen zur Erbringung des Kontoinformationsdienstes verfügen. Der Kontoinformationsdienstleister hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei Unternehmen mit geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall zu den Angaben nach den Sätzen 2 bis 6 nähere Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies erforderlich erscheint, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Zahlungsinstitute, die lediglich als Kontoinformationsdienstleister registriert sind, sind getrennt von den anderen Zahlungsinstituten auszuweisen. Das Zahlungsinstituts-Register ist laufend und unverzüglich zu aktualisieren.
Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister hat sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister vor jedem einzelnen Ersuchen um Bestätigung zu authentifizieren und mit ihm auf sichere Weise zu kommunizieren. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister darf die Antwort nach § 45 Absatz 2 nicht speichern oder für andere Zwecke als für die Ausführung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs verwenden. Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.
Ein Zahlungsdienstleister muss im Fall des Satzes 1 über angemessene Sicherheitsvorkehrungen verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen.
Der Betreiber eines Zahlungssystems darf objektive Bedingungen für eine Teilnahme an einem Zahlungssystem festlegen, soweit diese für einen wirksamen Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems und zur Verhinderung der mit der Teilnahme an einem Zahlungssystem verbundenen Risiken erforderlich sind. Zu diesen Risiken gehören insbesondere das operationelle Risiko, das Erfüllungsrisiko und das unternehmerische Risiko. Jeder Zahlungsdienstleister und jedes andere Zahlungssystem hat vor dem Beitritt und während seiner Teilnahme an einem Zahlungssystem gegenüber dem Betreiber und den anderen Teilnehmern des Zahlungssystems auf Anforderung darzulegen, dass seine eigenen Vorkehrungen die objektiven Bedingungen im Sinne des Satzes 2 erfüllen. Der Betreiber hat bei Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu dem System oder Ausschluss eines Teilnehmers mit der Bekanntgabe der Maßnahme die Gründe abschließend darzulegen.
wenn der Verstoß die Interessen der Mitglieder berührt und geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf den eingelegten Rechtsbehelf zu übermitteln. § 60a Absatz 1a bis 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.