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WZG§4EUREKA/EFTABek – Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4EUREKA/EFTABek

Ausfertigungsdatum: 22.05.1992

Vollzitat:

“Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 22. Mai 1992 (BGBl. I S. 1024)”

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 17. 6.1992 +++)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Namen und Kennzeichen

der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1),
der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und
der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise (Anlage 3)

von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Das in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 370) wiedergegebenen Kennzeichens.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nationale Kennzeichen bekanntgemacht, die

in Tunesien für die Konformität mit tunesischen Standards

eingeführt sind (Anlage 4).

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Januar 1992 (BGBl. I S. 224).
Der Bundesminister der Justiz

Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)

Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)

Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)

Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)