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WZG§35NFKBek – Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35NFKBek

Ausfertigungsdatum: 12.10.1940

Vollzitat:

“Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-27, veröffentlichten bereinigten Fassung”

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung des norwegischen Verwaltungsausschusses bekanntgemacht:
Wer seine gewerbliche Niederlassung im Deutschen Reich … hat, braucht bei der Hinterlegung eines Warenzeichens in Norwegen nicht den Nachweis zu erbringen, daß das Zeichen für ihn im Deutschen Reich geschützt ist.