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WZG§35CHEBek – Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35CHEBek

Ausfertigungsdatum: 20.06.1940

Vollzitat:

“Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-26, veröffentlichten bereinigten Fassung”

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Schweizerischen Bundesregierung bekanntgemacht:
Wer seine gewerbliche Niederlassung im Deutschen Reich … hat, braucht bei der Hinterlegung eines Warenzeichens in der Schweiz, das der schweizerischen Gesetzgebung entspricht, nicht den Nachweis zu erbringen, daß das Zeichen für ihn im Deutschen Reich geschützt ist.*