WZG§35Abs4Bek 1987-09-24
Ausfertigungsdatum: 24.09.1987
Vollzitat:
“Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes vom 24. September 1987 (BGBl. I S. 2255)”
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 21. Mai 1987 (BGBl. I S. 1353) und vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 2083).