WWSUVtr
Ausfertigungsdatum: 18.05.1990
Vollzitat:
“Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 537), die durch Artikel 9 § 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 9 § 3 G v. 9.6.1998 I 1242 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 30.6.1990 +++) (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. WWSUVtr Anhang EV; nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a G v. 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013 +++)
G v. 25.6.1990 II 518
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(5) Um die in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Ziele zu erreichen, vereinbaren die Vertragsparteien nach näherer Maßgabe der in der Anlage I niedergelegten Bestimmungen folgende Grundsätze für die Währungsunion:
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(1) Die Deutsche Demokratische Republik führt ein gegliedertes System der Sozialversicherung ein, für das folgende Grundsätze gelten:
(4) Lohnempfänger, deren Lohneinkünfte im letzten Lohnabrechnungszeitraum vor dem 1. Juli 1990 einem besonderen Steuersatz gemäß § 10 der Verordnung vom 22. Dezember 1952 über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (GBl. Nr. 182 S. 1413) unterlagen, erhalten bis zum 31. Dezember 1990 zu ihrem Rentenversicherungsbeitrag einen Zuschuß bei einem Monatslohn
Lohneinkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen werden zusammengerechnet. Der Zuschuß wird dem Lohnempfänger vom Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber erhält diese Aufwendungen auf Antrag aus dem Staatshaushalt erstattet.
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(2) Die Haushalte werden den Haushaltstrukturen der Bundesrepublik Deutschland angepaßt. Hierzu werden, beginnend ab der Errichtung der Währungsunion mit dem Teilhaushalt 1990, aus dem Staatshaushalt insbesondere die folgenden Bereiche ausgegliedert:
Die öffentlichen Wohnungsbaukredite werden substanzgerecht den Einzelobjekten zugeordnet.
(3) Die Gebietskörperschaften in der Deutschen Demokratischen Republik unternehmen bei Aufstellung und Vollzug der Haushalte alle Anstrengungen zur Defizitbegrenzung. Dazu gehören bei den Ausgaben:
Bei den Einnahmen erfordert die Defizitbegrenzung neben Maßnahmen des 2. Abschnitts dieses Kapitels die Anpassung beziehungsweise Einführung von Beiträgen und Gebühren für öffentliche Leistungen entsprechend den Strukturen in der Bundesrepublik Deutschland.
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(2) Absatz 1 verpflichtet eine Vertragspartei nicht,
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| Geschehen in Bonn am 18. Mai 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. | ||
| Für die Bundesrepublik Deutschland | Für die Deutsche Demokratische Republik | |
| Theodor Waigel | Walter Romberg | |
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In Ergänzung des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion haben die Hohen Vertragschließenden Seiten folgende Leitsätze vereinbart, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags verbindlich sind:
A. Generelle Leitsätze
Genehmigungsvorbehalte sollen nur aus zwingenden Gründen des allgemeinen Wohls bestehen. Ihre Voraussetzungen sind eindeutig zu bestimmen.
Für das Post- und Fernmeldewesen werden die ordnungspolitischen und organisatorischen Grundsätze des Poststrukturgesetzes der Bundesrepublik Deutschland schrittweise verwirklicht.
B. Leitsätze für einzelne Rechtsgebiete
Soweit die in der Anlage II des Vertrags genannten Regelungen straf- oder bußgeldbewehrt sind und sich diese Bewehrungsvorschriften nicht in das Sanktionensystem der Deutschen Demokratischen Republik einfügen, wird die Deutsche Demokratische Republik diese Vorschriften ihrem Recht in möglichst weitgehender Angleichung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland anpassen.
Zum Zwecke der Gewinnung vergleichbarer Grundlagen wird die Deutsche Demokratische Republik ihre Statistiken an die der Bundesrepublik Deutschland anpassen und in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt oder der Deutschen Bundesbank Informationen nach den Maßstäben der Bundesstatistik aus folgenden Bereichen bereitstellen: Arbeitsmarkt, Preise, Produktion, Umsätze, Außenwirtschaft und Einzelhandel.
Die Deutsche Demokratische Republik wird zur Planungs- und Investitionssicherheit für bauliche Vorhaben baldmöglichst Rechtsgrundlagen schaffen, die dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.
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Allgemeines
Währungsunion
Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2595), mit folgender Maßgabe:
Nach Anhörung des Ministers der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik werden
Wirtschaftsunion
Sozialunion
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Die Deutsche Demokratische Republik gewährleistet, daß nachfolgende Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Anlage bis zum Inkrafttreten des Vertrags aufgehoben oder geändert werden.
Währungsunion
Wirtschaftsunion
Das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In § 454 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte “und der staatlichen Genehmigung” gestrichen. Nach § 454 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:
Das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge – GIW – vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5 S. 61) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken – Grundstücksverkehrsverordnung – vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73) wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141) wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Flaggenführung und Eigentumsrechte an Schiffen und das Schiffsregister – Schiffsregisterverordnung – vom 27. Mai 1976 (GBl. I Nr. 21 S. 285) wird wie folgt geändert:
Nach § 13 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:
Das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik – StGB – vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33) wird geändert und ergänzt oder in seiner Anwendung ausgesetzt:
Bis zum Inkrafttreten ihrer Neuregelung werden auf Taten, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags begangen werden, die §§ 57, 165, 167 bis 171, 214 nicht, die §§ 166, 173 in folgender Fassung angewendet:
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
(4) Die Verfolgung der Tat nach Absatz 1, Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 tritt auf Antrag des Geschädigten ein.
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder Verurteilung auf Bewährung. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Die die Rechtspflege betreffenden Gesetze werden mit folgender Zielsetzung geändert:
Zivilprozeßrecht
Sozialunion
Folgende Rechtsvorschriften werden, soweit sie mit dem Vertrag nicht vereinbar sind, geändert:
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Die Deutsche Demokratische Republik wird zur Durchführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Inkrafttreten des Vertrags oder bis zu dem in dieser Anlage genannten anderen Zeitpunkt nach Maßgabe dieser Anlage die nachfolgenden Rechtsvorschriften erlassen:
Wirtschaftsunion
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt folgende Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Angleichung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland:
Staatshaushalt und Finanzen
Haushaltsrecht, Finanzkontrolle
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von Satz 4. Dabei kann im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist. Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Geregelt werden
mit Wirkung ab 1. Januar 1991 unter Berücksichtigung der Nummer 5
Die Deutsche Demokratische Republik regelt durch Gesetz, daß mit Wirkung ab Errichtung der Währungsunion
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Die Bundesrepublik Deutschland wird zur Durchführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Inkrafttreten des Vertrags eine Reihe von Rechtsvorschriften, insbesondere zu den nachfolgend aufgeführten Gesetzen, erlassen:
Das Gesetz gilt mit folgender Maßgabe:
Regelungen zu Spezialkreditinstituten
Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
Die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verwendeten Tarife sind von der Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem für die Preispolitik zuständigen Minister der Deutschen Demokratischen Republik zu genehmigen,
Folgeregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit
Beabsichtigte Regelung zur Erleichterung der Tätigkeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten aus der Deutschen Demokratischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland:
Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über
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Im Verlauf der Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion sind folgende weitere Regelungen in der Deutschen Demokratischen Republik anzustreben:
Die Deutsche Demokratische Republik wird die Voraussetzungen dafür schaffen, daß auf dem Gebiet des Umweltschutzes baldmöglichst dem Recht der Bundesrepublik Deutschland entsprechende Regelungen getroffen werden können:
Wirtschafts- und Sozialunion
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Die Gewährleistung des Eigentums privater Investoren an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln gemäß Artikel 2 des Vertrags einschließlich der Freiheit, Grund und Boden und sonstige Produktionsmittel zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, erfolgt von seiten der Deutschen Demokratischen Republik während einer Übergangszeit mit folgender Maßgabe:
Die bisher fehlende Möglichkeit, in der Deutschen Demokratischen Republik Grundstücke zu Eigentum zu erwerben, ist ein erhebliches Investitionshindernis. Unternehmen brauchen Standorte, an denen sie über Grundstücke und alle Produktionsmittel frei verfügen können. Die Deutsche Demokratische Republik wird dieses Investitionshemmnis für Investitionen aus der Bundesrepublik und dem Ausland auch im Interesse ihrer eigenen Unternehmen beseitigen, um den dringend notwendigen Anstoß zur Modernisierung ihrer Wirtschaft auszulösen.
Zur Verwirklichung dieses Zieles wird die Deutsche Demokratische Republik Vorschriften ihrer Rechtsordnung ändern oder außer Kraft setzen, die dem entgegenstehen. Mit Inkrafttreten des Vertrags und der Änderung entgegenstehender Vorschriften wird die Deutsche Demokratische Republik dafür sorgen, daß Eigentum an Grund und Boden auch tatsächlich erworben werden kann. Dazu werden folgende erste Schritte unternommen:
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Bei Unterzeichnung des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik wurden mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Erklärungen abgegeben:
Bonn, den 18. Mai 1990
| Für die | Für die |
| Bundesrepublik Deutschland | Deutsche Demokratische Republik |
| Theodor Waigel | Walter Romberg |