WWSUG
Ausfertigungsdatum: 25.06.1990
Vollzitat:
“Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2015 I 1474 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 30.6.1990 +++)
Artikel 23 und 24 dieser Vorschrift gelten nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058
Für die Erfüllung der Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) verbrachte Zeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland den Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängern würden oder Anwartschaftserhaltungszeiten wären, zu berücksichtigen.
Satz 1 Buchstabe h gilt nur, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) oder im Ausland vorlag und im Fall des Auslandsaufenthalts unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) vorhanden war.