WuSolvV
Ausfertigungsdatum: 06.12.2013
Vollzitat:
“Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)”
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 36/2013 (CELEX Nr: 32013L0036)
Anpassung der
EUV 575/2013 (CELEX Nr: 32013R0575)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Angemessenheit des Eigenkapitals |
| § 3 | Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit |
| § 4 | Auf fremde Währung lautende Positionen |
| § 5 | Meldungen zur Eigenkapitalausstattung |
| § 6 | Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen |
| § 7 | Adressenausfallrisikopositionen |
| § 8 | Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen |
| § 9 | Derivative Adressenausfallrisikopositionen |
| § 10 | Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen |
| § 11 | Vorleistungsrisikopositionen |
| § 12 | Abwicklungsrisikopositionen |
| § 13 | Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken |
| § 14 | Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen |
| § 15 | Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken |
| § 16 | Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen |
| § 17 | KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen |
| § 18 | KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften |
| § 19 | KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen |
| § 20 | KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken |
| § 21 | KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen |
| § 22 | KSA-Risikogewicht für Institute |
| § 23 | KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen |
| § 24 | KSA-Risikogewicht für Unternehmen |
| § 25 | KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft |
| § 26 | KSA-Risikogewicht für Investmentanteile |
| § 27 | KSA-Risikogewicht für Beteiligungen |
| § 28 | KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen |
| § 29 | KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen |
| § 30 | Benennung von Exportversicherungsagenturen |
| § 31 | Verwendung von Länderklassifizierungen |
| § 32 | Maßgebliche Länderklassifizierungen |
| § 33 | Maßgebliche Länderklassifizierung einer beurteilten KSA-Position |
| § 34 | Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen |
| § 35 | KSA-Positionswert |
| § 36 | KSA-Bemessungsgrundlage |
| § 37 | Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen |
| § 38 | Marktbewerteter Wiedereindeckungsaufwand |
| § 39 | Gegenwärtiger potenzieller Wiedereindeckungsaufwand |
| § 40 | Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands |
| § 41 | Marktbewerteter Anspruch aus einem Derivat |
| § 42 | Für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit |
| § 43 | Laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand |
| § 44 | KSA-Konversionsfaktor |
| § 45 | Anrechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Verbriefungspositionen |
| § 46 | Verbriefungstransaktion |
| § 47 | Verbriefungspositionen, Verbriefungstranchen |
| § 48 | Verbrieftes Portfolio |
| § 49 | Originator, Sponsor, Investor |
| § 50 | Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen |
| § 51 | Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer |
| § 52 | Verbot der impliziten Unterstützung von Verbriefungstransaktionen |
| § 53 | KSA-Bemessungsgrundlage einer Verbriefungsposition |
| § 54 | KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition |
| § 55 | Risikogewichteter KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition |
| § 56 | KSA-Verbriefungsrisikogewicht für Verbriefungspositionen |
| § 57 | Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion |
| § 58 | Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen |
| § 59 | Begriffsbestimmung |
| § 60 | Berechnung des Anrechnungsbetrags |
| § 61 | Definition des relevanten Indikators |
| § 62 | Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition |
| § 63 | Aktiv- und Passivpositionen |
| § 64 | Berücksichtigung von Optionsgeschäften |
| § 65 | Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition |
| § 66 | Zeitfächermethode |
| § 67 | Ermittlung und Anrechnung der anderen Marktrisikopositionen |
| § 68 | Übergangsbestimmungen für die Eigenkapitalausstattung und -berechnung |
| § 69 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 | |
| Anlage 2 | |
Die Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 zu berücksichtigen.
Die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung stellen sicher, dass die für Zwecke dieser Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens nach Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Beendigung und Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem Schuldner des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung oder nach dem Scheitern der Begründung des Schuldverhältnisses vollständig gelöscht oder anonymisiert werden.
Der Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist nach § 67 zu ermitteln.
das gilt auch, wenn sie nach Absatz 3 als effektiv verbrieft gelten.
Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen.
Wenn die Möglichkeit nach Satz 2 Nummer 2, den Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 fällig zu stellen, nur soweit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Investmentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, sondern als nachrangiger Residualanspruch auf das Investmentvermögen.
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Satz 1 der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zuordnen.
geschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staates geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent verwendet werden.
erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 17, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört.
erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5.
darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Staat zur Anwendung kommt.
Für die fiktive Zusammensetzung des Investmentvermögens ist zu unterstellen, dass das Investmentvermögen jeweils bis zu der im Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder einem gleichwertigen Dokument vorgegebenen Obergrenze in absteigender Reihenfolge in diejenigen Vermögensgegenstände mit dem jeweils höchsten KSA-Risikogewicht investiert, bis der maximale Investitionsgrad erreicht ist.
Bei einer KSA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden.
Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für eine Mehrheit bestimmter Adressen (Korb) zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, beträgt der in Satz 1 zu verwendende Prozentsatz 10 Prozent. Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands bei Credit Default Swaps, bei denen das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Gewährleistungsgeber ist und die nicht unter Satz 1 Nummer 1 fallen, ist auf den noch ausstehenden Betrag der Prämienzahlungen begrenzt.
Als Verbriefungstransaktion gilt auch ein Verbriefungsprogramm, das die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das Verbriefungspositionen vollständig oder nicht nachrangig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die durch diese Gewährleistung oder Absicherung begründete Risikoposition so berücksichtigen, als hielte es die gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition unmittelbar.
darf abweichend von Absatz 1 das höchste KSA-Risikogewicht angewendet werden, das für eine im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposition als KSA-Position anzuwenden wäre, mindestens jedoch ein Risikogewicht von 100 Prozent. Als Erstverlustposition nach Satz 1 Nummer 3 gilt jede Verbriefungstranche, auf die ein KSA-Verbriefungsrisikogewicht von 1 250 Prozent anzuwenden ist oder die nach § 58 als abzuziehende Verbriefungspositionen berücksichtigt wird.
Der durchschnittliche Bestand an Spareinlagen ist für jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr anhand der diesbezüglichen Werte zum Quartalsende zu ermitteln. Der durchschnittliche Zinssatz für Finanzierungen durch Kreditinstitute ist für jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr der Quotient aus Zinsaufwendungen gegenüber Kreditinstituten und den durchschnittlichen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, multipliziert mit 100. Der durchschnittliche Bestand der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ist für jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr anhand der diesbezüglichen Werte zum Quartalsende zu ermitteln.
Erwartete Einnahmen, die nicht zeitanteilige Erträge sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere der Passivpositionen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung den Aktivpositionen zugerechnet werden.
Erwartete Ausgaben, die nicht zeitanteilige Aufwendungen sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere Aktivpositionen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung den Passivpositionen zugerechnet werden.
ist dies unverzüglich bei der Bundesanstalt zu beantragen.
| Restlaufzeit | Zinsbezogene Geschäfte |
Währungskurs- und goldpreis- bezogene Geschäfte |
Aktienkurs- bezogene Geschäfte |
Edelmetall- preisbezogene Geschäfte (ohne Gold) |
Rohwaren- preisbezogene und sonstige Geschäfte |
|---|---|---|---|---|---|
| bis 1 Jahr | 0,0 % | 1,0 % | 6,0 % | 7,0 % | 10,0 % |
| über 1 Jahr bis 5 Jahre |
0,5 % | 5,0 % | 8,0 % | 7,0 % | 12,0 % |
| über 5 Jahre | 1,5 % | 7,5 % | 10,0 % | 8,0 % | 15,0 % |
| Laufzeit | Ausschließlich zinsbezogene Geschäfte (Restlaufzeit) |
Währungskurs- und goldpreisbezogene Geschäfte (Ursprungslaufzeit) |
|---|---|---|
| bis 1 Jahr | 0,5 % | 2,0 % |
| über 1 Jahr bis 2 Jahre | 1,0 % | 5,0 % |
| Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres |
1,0 % | 3,0 % |
| MPE | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| KSA-Risikogewicht | 0 % | 0 % | 20 % | 50 % | 100 % | 100 % | 100 % | 150 % |
| MPE der Zentralregierung | 0 oder 1 | 2 | 3 | 4 | 5 oder 6 | 7 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| KSA-Risikogewicht | 20 % | 50 % | 100 % | 100 % | 100 % | 150 % |
| KSA-Risikogewicht für vom emittierenden Kreditinstitut geschuldete Positionen | 20 % | 50 % | 100 % | 150 % |
| KSA-Risikogewicht der gedeckten Schuldverschreibung | 10 % | 20 % | 50 % | 100 % |
| Bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie |
Arten von Positionen |
|---|---|
| Staaten | KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 16 Absatz 2 zuzuordnen sind |
| KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften nach § 16 Absatz 3 zuzuordnen sind | |
| KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen nach § 16 Absatz 4 zuzuordnen sind, deren KSA-Risikogewicht entweder dasjenige nach § 19 Absatz 2 oder dasjenige nach § 19 Absatz 3 ist | |
| KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Absatz 7 zuzuordnen sind, sowie | |
| KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen nach § 16 Absatz 8 zuzuordnen sind |
| Anrechnungsbereich |
|---|
| Bis zu 1 Monat |
| über 1 Monat bis zu 3 Monaten |
| über 3 Monaten bis zu 6 Monaten |
| über 6 Monaten bis zu 1 Jahr |
| über 1 Jahr bis zu 2 Jahren |
| über 2 Jahren bis zu 3 Jahren |
| über 3 Jahren |
| Betrag/Kennziffer | ||
|---|---|---|
| 01 | ||
| 1. Ermittlung des haftenden Eigenkapitals | ||
| Geschäftsguthaben | 0010 | |
| Rücklagen | 0020 | |
| nachrichtlich: darunter Rücklagen nach § 51a Absatz 7 Satz 2 KWG |
0030 | |
| (-) Geschäftsguthaben und andere Ansprüche der ausscheidenden Mitglieder, die zu Auszahlungen führen (§ 51a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWG) | 0040 | |
| Bilanzgewinn (§ 51a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KWG) | 0050 | |
| (-) Bilanzverlust (§ 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 KWG) | 0060 | |
| (-) immaterielle Vermögensgegenstände (§ 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 KWG) | 0070 | |
| (-) Korrekturposten (§ 51a Absatz 9 KWG) | 0080 | |
| (-) Abzugsbetrag betreffend Verbriefungspositionen nach § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 KWG | 0090 | |
| Gewinne aus Zwischenabschluss nach § 51a Absatz 8 Satz 1 KWG | 0100 | |
| (-) Verluste aus Zwischenabschluss nach § 51a Absatz 8 Satz 2 KWG | 0110 | |
| Anrechenbares Eigenkapital | 0120 | |
| nachrichtlich: darunter Eigenkapital nach § 51a Absatz 5 KWG |
0130 | |
| 2. Anrechnungspflichtige Positionen | ||
| Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und dem Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken (§§ 13 bis 15) | 0140 | |
| nachrichtlich: darunter Anrechnungsbeträge betreffend |
||
| Forderungsklasse Zentralregierungen | 0150 | |
| Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften | 0160 | |
| Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen | 0170 | |
| Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken | 0180 | |
| Forderungsklasse internationale Organisationen | 0190 | |
| Forderungsklasse Institute | 0200 | |
| Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen | 0210 | |
| Forderungsklasse Unternehmen | 0220 | |
| Forderungsklasse Mengengeschäft | 0230 | |
| Forderungsklasse Investmentanteile | 0240 | |
| Forderungsklasse Beteiligungen | 0250 | |
| Forderungsklasse Verbriefungen | 0260 | |
| Forderungsklasse sonstige Positionen | 0270 | |
| Forderungsklasse überfällige Positionen | 0280 | |
| Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 15 | 0290 | |
| Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken (§ 59 bis § 61) | 0300 | |
| Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich Optionsgeschäfte | 0310 | |
| nachrichtlich: darunter Anrechnungsbeträge betreffend |
||
| Währungsgesamtposition | 0320 | |
| Rohwarenposition | 0330 | |
| Andere Marktrisikopositionen (§ 67 Absatz 4) | 0340 | |
| Anrechnungsbeträge insgesamt (Summe aus den Zeilen 0140, 0300 und 0310) |
0350 | |
| Eigenkapitalanforderungen nach § 51a Absatz 2 KWG2 | 0360 | |
| nachrichtlich: Fremdwährungsrisikopositionen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 | 0370 | |
| 3. Nachweis der Erfüllung der Anforderung nach § 2 Absatz 2 sowie der Ermittlung der Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 4 | ||
| Anrechenbares Eigenkapital | 0380 | |
| Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte | 0390 | |
| Nachweis der Anforderung nach § 2 Absatz 2 Anrechenbares Eigenkapital nach Abzug der Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte |
0400 | |
| Gesamtkennziffer gemäß § 2 Absatz 4 (0380/(0390*12,5)) | 0410 |