WRMG
Ausfertigungsdatum: 29.04.2007
Vollzitat:
“Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist”
Stand: | Neugefasst gem. Bek. v. 17.7.2013 I 2538; |
zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 3 G v. 27.7.2021 I 3274 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 5.5.2007 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)
Härtebereich weich | weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter, |
Härtebereich mittel | 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter, |
Härtebereich hart | mehr als 2, 5 Millimol Calciumcarbonat je Liter. |
Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in vom Bundesinstitut für Risikobewertung vorgegebener Form zu erfolgen. § 16e Absatz 3 des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle einer Änderung der zu übermittelnden Daten entsprechend. Die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen dürfen die Angaben nach Satz 1 medizinischem Personal nur insoweit mitteilen, als sie dies im Einzelfall für erforderlich halten, um Anfragen medizinischen Inhalts zu bearbeiten und mit der Nennung von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten. Die Angaben nach Satz 1 sind von den Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen und medizinischem Personal vertraulich zu behandeln und dürfen nur für medizinische Zwecke verwendet werden.