WpPG
Ausfertigungsdatum: 22.06.2005
Vollzitat:
“Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.11.2024 I Nr. 377 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2005 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. § 3 Abs. 1 dieses G
vgl. § 37 WpPG F. 2011-12-06 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.6.2005 I 1698 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 dieses G am 1.7.2005 in Kraft getreten. § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2 sind am 28.6.2005 in Kraft getreten.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 71/2003 (CELEX Nr: 32003L0071) +++)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts |
| § 4 | Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung |
| § 5 | Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt |
| § 6 | Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger |
| § 7 | Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist |
| § 8 | Prospektverantwortliche |
| § 9 | Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt |
| § 10 | Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt |
| § 11 | Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt |
| § 12 | Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt |
| § 13 | Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt |
| § 14 | Haftung bei fehlendem Prospekt |
| § 15 | Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt |
| § 16 | Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche |
| § 17 | Zuständige Behörde |
| § 18 | Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Gesetzes |
| § 18a | Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2631 |
| § 19 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 20 | Sofortige Vollziehung |
| § 21 | Anerkannte Sprache |
| § 22 | Elektronische Einreichung, Aufbewahrung |
| § 23 | (weggefallen) |
| § 24 | Bußgeldvorschriften |
| § 24a | Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2631 |
| § 25 | Maßnahmen bei Verstößen |
| § 26 | Datenschutz |
| § 27 | Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes |
| § 28 | Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen |
| §§ 28a – 32 | (weggefallen) |
Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129 bezeichneten Artikel.
Die Bundesanstalt hat dem Anbieter innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Wertpapier-Informationsblatts mitzuteilen, ob sie die Veröffentlichung gestattet. Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung, dass das ihr zur Gestattung vorgelegte Wertpapier-Informationsblatt unvollständig ist oder die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen, beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu welchem die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen vollständig und in der vorgeschriebenen Reihenfolge eingehen. Die Bundesanstalt soll den Anbieter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Wertpapier-Informationsblatts unterrichten, wenn sie nach Satz 4 weitere Informationen für erforderlich hält. Dies gilt auch, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgt sind.
einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen anderer Wertpapiere vergleichen kann.
Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Wertpapiere, die den Aktionären im Rahmen einer Bezugsrechtsemission angeboten werden.
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist kein Ausgabepreis festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
erforderlich ist. Diese sind auf ihr Verlangen elektronisch zu übermitteln. Verfügt der Verpflichtete über einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt, so kann sie die Übermittlung auf diesem Wege verlangen. Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen.
In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 2 ist auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters, Zulassungsantragstellers oder Emittenten erforderlich sind. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. “ Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würde. Sie kann von einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann.
Die Bundesanstalt kann ein öffentliches Angebot auch untersagen, wenn gegen andere als die in Satz 1 genannten Bestimmungen
verstoßen wurde. Sie kann ein öffentliches Angebot ebenfalls untersagen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen Bestimmungen
verstoßen würde. Hat die Bundesanstalt einen hinreichend begründeten Verdacht, dass gegen
verstoßen wurde, kann sie anordnen, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen ist. Die nach Satz 4 gesetzte Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung.
so kann die Bundesanstalt die Werbung untersagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen oder anordnen, dass sie zu unterlassen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen ist. Dies gilt insbesondere bei hinreichend begründetem Verdacht auf Verstöße gegen § 7 oder gegen Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5, oder Artikel 22 Absatz 2 bis 5 und Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979.
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 oder 2 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
zuwiderhandelt.
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b, ein Informationsblatt, eine Voremissionsprüfung, einen Link, einen Allokationsbericht, eine Nachemissionsprüfung, einen Wirkungsbericht, einen CapEx-Plan oder eine Prüfung eines Wirkungsberichts nicht oder nicht mindestens zwölf Monate zur Verfügung stellt,
aufnimmt.
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.