WPO
Ausfertigungsdatum: 24.07.1961
Vollzitat:
“Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803; |
| zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 5.11.1975 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 14a F 2003-12-01 vgl. § 135 F 2003-12-01 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 57a Abs. 3a u. Abs. 4 vgl. § 63f Abs. 3 GenG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 57a Abs. 5, 5b, 6, 6a u. 8 vgl. § 63g Abs. 2 GenG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 57a Abs. 7 vgl. § 63g Abs. 1 GenG +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 57b bis 57d vgl. § 63g Abs. 2 GenG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 57e Abs. 1, 2 u. 3 vgl. § 63g Abs. 2 GenG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 66a Abs. 1, 3 u. 5 vgl. § 63g Abs. 2 GenG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 66b vgl. § 63g Abs. 2 GenG +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. WiPrO Anhang EV;
Maßgaben nicht mehr anzuwenden +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123) vgl. G v. 22.12.2010 I 2248
EURL 2021/2101 (CELEX Nr: 32021L2101) vgl. G v. 19.6.2023 I Nr. 154 +++)
Überschrift Buchstabenabkürzung: Eingef. durch Art. 22 Nr. 1 G v. 25.6.2021 I 2154 mWv 1.8.2021
| § 1 | Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften |
| § 2 | Inhalt der Tätigkeit |
| § 3 | Berufliche Niederlassung |
| § 4 | Wirtschaftsprüferkammer |
| § 4a | Verfahren über eine einheitliche Stelle |
| § 4b | Frist für den Erlass von Verwaltungsakten |
| § 5 | Prüfungsstelle; Rechtsschutz |
| § 6 | Verbindliche Auskunft |
| § 7 | Antrag auf Zulassung zur Prüfung |
| § 8 | Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung) |
| § 8a | Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungsermächtigung |
| § 9 | Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit); Verordnungsermächtigung |
| §§ 10 und 11 |
(weggefallen) |
| § 12 | Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung |
| § 13 | Verkürzte Prüfung für Steuerberater |
| § 13a | Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer |
| § 13b | Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung |
| § 14 | Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens |
| § 14a | Zulassungs- und Prüfungsgebühren |
| § 15 | Bestellungsbehörde |
| § 16 | Versagung der Bestellung |
| § 16a | Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren |
| § 16b | Aussetzung des Bestellungsverfahrens |
| § 17 | Berufsurkunde und Berufseid |
| § 18 | Berufsbezeichnung |
| § 19 | Erlöschen der Bestellung |
| § 20 | Rücknahme und Widerruf der Bestellung |
| § 20a | Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren |
| § 21 | Zuständigkeit |
| § 22 | (weggefallen) |
| § 23 | Wiederbestellung |
| § 24 | (weggefallen) |
| §§ 25 und 26 |
(weggefallen) |
| § 27 | Rechtsform |
| § 28 | Voraussetzungen für die Anerkennung |
| § 29 | Zuständigkeit und Verfahren |
| § 30 | Änderungsanzeige |
| § 31 | Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ |
| § 32 | Bestätigungsvermerke |
| § 33 | Erlöschen der Anerkennung |
| § 34 | Rücknahme und Widerruf der Anerkennung |
| §§ 35 und 36 |
(weggefallen) |
| § 36a | Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung |
| § 37 | Registerführende Stelle |
| § 38 | Eintragung |
| § 39 | Löschung |
| § 40 | Verfahren |
| § 40a | Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände |
| § 41 | Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer |
| § 42 | (weggefallen) |
| § 43 | Allgemeine Berufspflichten |
| § 43a | Regeln der Berufsausübung |
| § 44 | Eigenverantwortliche Tätigkeit |
| § 44a | Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis |
| § 44b | Gemeinsame Berufsausübung |
| § 45 | Prokuristen |
| § 46 | Beurlaubung |
| § 47 | Zweigniederlassungen |
| § 48 | Siegel |
| § 49 | Versagung der Tätigkeit |
| § 50 | Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen |
| § 50a | Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
| § 51 | Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages |
| § 51a | Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe |
| § 51b | Handakten |
| § 51c | Auftragsdatei |
| § 52 | Werbung |
| § 53 | Wechsel des Auftraggebers |
| § 54 | Berufshaftpflichtversicherung |
| § 54a | Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen |
| § 55 | Vergütung |
| § 55a | Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen |
| § 55b | Internes Qualitätssicherungssystem |
| § 55c | Bestellung eines Praxisabwicklers |
| § 56 | Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften |
| § 57 | Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer |
| § 57a | Qualitätskontrolle |
| § 57b | Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit |
| § 57c | Satzung für Qualitätskontrolle |
| § 57d | Mitwirkungspflichten |
| § 57e | Kommission für Qualitätskontrolle |
| § 57f | (weggefallen) |
| § 57g | Freiwillige Qualitätskontrolle |
| § 57h | Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände |
| § 58 | Mitgliedschaft |
| § 58a | Mitgliederakten |
| § 58b | Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern |
| § 59 | Organe; Kammerversammlungen |
| § 59a | Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle |
| § 59b | Ehrenamtliche Tätigkeit |
| § 59c | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
| § 60 | Satzung; Wirtschaftsplan |
| § 61 | Beiträge und Gebühren |
| § 61a | Zuständigkeit |
| § 62 | Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht |
| § 62a | Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten |
| § 62b | Inspektionen |
| § 63 | (weggefallen) |
| § 64 | Auskünfte von Nichtkammerangehörigen |
| § 65 | Unterrichtung der Staatsanwaltschaft |
| § 66 | Rechtsaufsicht |
| § 66a | Abschlussprüferaufsicht |
| § 66b | Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen |
| § 66c | Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit |
| § 67 | Ahndung einer Pflichtverletzung |
| § 67a | Absehen von der Verfolgung gegen Auflage |
| § 68 | Berufsaufsichtliche Maßnahmen |
| § 68a | Untersagungsverfügung |
| § 68b | Vorläufige Untersagungsverfügung |
| § 68c | Ordnungsgeld |
| § 69 | Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen |
| § 69a | Anderweitige Ahndung |
| § 70 | Verjährung von Pflichtverletzungen |
| § 71 | Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften |
| § 71a | Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung |
| § 72 | Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren |
| § 73 | Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht |
| § 74 | Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof |
| § 75 | Berufsangehörige als Beisitzer |
| § 76 | Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung |
| § 77 | Enthebung vom Amt des Beisitzers |
| § 78 | Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit |
| § 79 | Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen |
| § 80 | Entschädigung der ehrenamtlichen Richter |
| § 81 | Vorschriften für das Verfahren |
| § 82 | Keine Verhaftung von Berufsangehörigen |
| § 82a | Verteidigung |
| § 82b | Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle |
| § 83 | Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren |
| § 83a | (weggefallen) |
| § 83b | Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
| § 83c | Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens |
| § 84 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft |
| § 85 | Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
| § 86 | Verfahren |
| § 87 | Entscheidung zur Höhe der Geldbuße durch Beschluss |
| §§ 88 bis 93 | (weggefallen) |
| § 94 | Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung |
| §§ 95 bis 97 |
(weggefallen) |
| § 98 | Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen |
| § 99 | (weggefallen) |
| § 100 | (weggefallen) |
| § 101 | Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter |
| § 102 | Verlesen von Protokollen |
| § 103 | Entscheidung |
| § 104 | Beschwerde |
| § 105 | Berufung |
| § 106 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen |
| § 107 | Revision |
| § 107a | Einlegung der Revision und Verfahren |
| § 108 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof |
| § 109 | Anordnung der Beweissicherung |
| § 110 | Verfahren |
| § 111 | Voraussetzung des Verbots |
| § 112 | Mündliche Verhandlung |
| § 113 | Abstimmung über das Verbot |
| § 114 | Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung |
| § 115 | Zustellung des Beschlusses |
| § 116 | Wirkungen des Verbots |
| § 117 | Zuwiderhandlungen gegen das Verbot |
| § 118 | Beschwerde |
| § 119 | Außerkrafttreten des Verbots |
| § 120 | Aufhebung des Verbots |
| § 120a | Mitteilung des Verbots |
| § 121 | Bestellung eines Vertreters |
| § 121a | Voraussetzung des Verfahrens |
| § 122 | Gerichtskosten |
| § 123 | (weggefallen) |
| § 124 | Kostenpflicht |
| § 125 | (weggefallen) |
| § 126 | Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten |
| § 126a | Tilgung |
| § 127 | Anzuwendende Vorschriften |
| § 128 | Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung |
| § 129 | Inhalt der Tätigkeit |
| § 130 | Anwendung von Vorschriften des Gesetzes |
| § 131 | Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften |
| § 131a | Registrierungsverfahren |
| § 131b | Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften |
| §§ 131c bis 131f |
(weggefallen) |
| § 131g | Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer |
| § 131h | Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer |
| § 131i | Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes |
| § 131j | (weggefallen) |
| § 131k | Bestellung |
| § 131l | Verordnungsermächtigung |
| § 131m | Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats |
| § 132 | Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate |
| § 133 | Schutz der Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ und „Buchprüfungsgesellschaft“ |
| § 133a | Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen |
| § 133b | Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse |
| § 133c | Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse |
| § 133d | Verwaltungsbehörde |
| § 133e | Verwendung der Geldbußen |
| § 134 | Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten |
| § 134a | Übergangsregelung |
| §§ 135 | Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz |
| §§ 136 bis 139a |
(weggefallen) |
| § 139b | Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a |
| § 140 | (weggefallen) |
| § 141 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4) |
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen |
| Anlage 2 (zu § 122 Satz 1) |
Gebührenverzeichnis |
können auf Antrag der Hochschule von der in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet anerkannt werden.
Das Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn die Bewerbenden nachweislich in fremden Unternehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Als fremd gilt ein Unternehmen, mit dem die Bewerbenden weder in einem Leitungs- noch in einem Anstellungsverhältnis stehen oder gestanden haben.
Für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen sind, entfällt über Satz 1 hinaus die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht. Für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen sind, entfällt über Satz 1 hinaus die vollständige schriftliche und mündliche Prüfung im Wirtschaftsrecht.
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Haben sich Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 Nr. 1 zu einer rechtsfähigen Personengesellschaft zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der rechtsfähigen Personengesellschaft zugerechnet. Stiftungen und eingetragene Vereine gelten als Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 Nr. 1, wenn
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen, für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung und für die Verschwiegenheitspflichten der in § 66b Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, in § 9 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes benannten Personen und Stellen.
Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass die Eintragung zu löschen ist, so ist der Vorgang vor der Entscheidung der nach § 63 des Genossenschaftsgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.
Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsangehörige insbesondere bei der Beurteilung der Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und künftige Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten.
Die für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung.
handelt, oder
Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer Berufsangehörigen genehmigen, eine Tätigkeit nach Satz 1 auszuüben, wenn diese einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 oder 2 vergleichbar ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet werden kann. Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer die Eingehung eines außerberuflichen Anstellungsverhältnisses vorübergehend genehmigen, wenn es der Übernahme einer Notgeschäftsführung oder der Sanierung einer gewerblichen Gesellschaft dient.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus den verantwortlichen Prüfungspartner zu benennen und zu dokumentieren, dass dieser nach dem Zweiten oder Neunten Teil zugelassen ist. Die Berufsangehörigen haben alle Informationen und Unterlagen aufzubewahren, die zur Begründung des Bestätigungsvermerks im Sinne des § 322 des Handelsgesetzbuchs, des Prüfungsberichts im Sinne des § 321 des Handelsgesetzbuchs oder zur Kontrolle der Einhaltung von Berufspflichten von Bedeutung sind oder die schriftliche Beschwerden über die Durchführung der Abschlussprüfungen beinhalten. Die Dokumentationspflichten nach den Artikeln 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der jeweils geltenden Fassung und die Aufbewahrungspflicht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bleiben unberührt.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 3 gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme nach Absatz 4 Satz 1 begrenzt werden, soweit es sich nicht um gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprüfungen handelt.
Macht die Wirtschaftsprüferkammer von ihrem Recht nach Satz 3 Gebrauch, so teilt sie dies unverzüglich der ersuchenden Stelle unter Angabe der Gründe mit und übermittelt genaue Informationen über das berufsaufsichtliche Verfahren oder die rechtskräftige Entscheidung.
Die Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte. Legt die zuständige Stelle begründet dar, dass sie mit der Erledigung durch die Wirtschaftsprüferkammer nicht einverstanden ist, kann die Wirtschaftsprüferkammer unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf Anforderung der zuständigen Stelle an diese herausgeben, wenn
Die Registrierung setzt für Berufsangehörige in eigener Praxis voraus, dass sie nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h als gesetzlicher Abschlussprüfer eingetragen sind. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind auf Antrag zu registrieren, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs nach Satz 2 registriert ist, sie nach § 38 Nummer 2 Buchstabe f als gesetzliche Abschlussprüfer eingetragen sind und sie die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 3 erfüllen. Wird einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so müssen die für die Qualitätskontrolle verantwortlichen Berufsangehörigen entweder dem Personenkreis nach Satz 4 angehören oder Gesellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nach Satz 2 registriert sein. Sind als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte Berufsangehörige, welche die Voraussetzung von Satz 3 nicht erfüllen, in eigener Praxis und in sonstiger Weise tätig, dürfen sie keine Qualitätskontrolle in eigener Praxis durchführen.
Die Registrierung einer als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist zu widerrufen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 4 nicht mehr erfüllt.
Zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus des Qualitätskontrollberichts nach § 57c Absatz 2 Nummer 6 getroffene weitere Bestimmungen sind zu beachten. Sind von den Prüfern für Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden, haben sie zu erklären, dass ihnen keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Annahme sprechen, dass das Qualitätssicherungssystem der Praxis in Einklang mit den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs und von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, gewährleistet. Sind Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse festgestellt worden, so haben die Prüfer für Qualitätskontrolle diese zu benennen, Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel zu geben und, sofern die festgestellten Mängel wesentlich sind, ihre Erklärung nach Satz 4 einzuschränken oder zu versagen. Eine Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
Werden bei den Ermittlungen nach Satz 1 Verletzungen von Berufsrecht festgestellt, kann die Abschlussprüferaufsichtsstelle Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung anordnen; § 57e Absatz 2, 3 und 5 gilt entsprechend. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle entscheidet auch über die Verhängung von berufsaufsichtlichen Maßnahmen, Untersagungsverfügungen sowie vorläufigen Untersagungsverfügungen; die §§ 67 bis 68a, 68b Satz 1, 3 und 4, die §§ 68c sowie 69a bis 71 gelten entsprechend, § 68 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Geldbußen, die nicht berufsgerichtlich überprüft werden, ebenso wie Geldbeträge nach § 67a Absatz 1 Satz 1 dem Bundeshaushalt zufließen, § 68c Absatz 3 in Verbindung mit § 62a Absatz 4 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Ordnungsgelder dem Bundeshaushalt zufließen.
Für den Informationsaustausch zwischen der Abschlussprüferaufsichtsstelle und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gilt § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen können der Abschlussprüferaufsichtsstelle Informationen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist.
Für die Bemessung des Geldbetrags gilt § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.
Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sollen auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitgeteilt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsaufsichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Berufsangehörigen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
Berufspflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreffend die Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen verletzt hat. Bei der Entscheidung, ob berufsaufsichtliche Maßnahmen gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verhängt werden und ob diese zusätzlich zu berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen die die Gesellschaft vertretenden Berufsangehörigen verhängt werden, hat der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 6 findet keine Anwendung.
Ein zeitlicher Zusammenhang nach Satz 1 Nummer 2 ist gegeben, wenn sich die Tätigkeiten auf denselben Zeitraum oder auf unmittelbar aufeinander folgende Zeiträume bezogen haben.
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.
des Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
| Unterabschnitt 1 | Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung |
| Unterabschnitt 2 | Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts |
| Unterabschnitt 1 | Berufung |
| Unterabschnitt 2 | Beschwerde |
| Unterabschnitt 1 | Revision |
| Unterabschnitt 2 | Beschwerde |
Abschnitt 5
Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines
vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 WPO
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 114 |
|
|---|---|---|---|
| Vorbemerkung: | |||
| (1) In Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gebühren nur erhoben, soweit auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder auf Verhängung einer oder mehrerer der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen entschieden wird. Die Gebühren bemessen sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung im Sinne des Satzes 1 ist. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. | |||
| (2) Im Rechtsmittelverfahren ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. | |||
| (3) Wird ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder ein Rechtsmittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten. | |||
| (4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. | |||
| Abschnitt 1 | |||
| Verfahren vor dem Landgericht | |||
| Unterabschnitt 1 | |||
| Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung | |||
| Verfahren mit Urteil bei | |||
| 110 | – | Erteilung einer Rüge nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 WPO jeweils ………. | 160,00 € |
| 111 | – | Verhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO ………. | 240,00 € |
| 112 | – | Verhängung eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 oder eines Berufsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WPO jeweils ………. |
360,00 € |
| 113 | – | Ausschließung aus dem Beruf nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WPO ………. | 480,00 € |
| 114 | – | Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 68a WPO ………. | 60,00 € |
| 115 | Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss nach § 86 Abs. 1 WPO ………. | 0,5 | |
| 116 | Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung vor Beginn der Hauptverhandlung ………. | 0,25 | |
| Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. | |||
| 117 | Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung nach Beginn der Hauptverhandlung ………. | 0,5 | |
| Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. | |||
| 118 | Verfahren mit Beschluss nach § 87 Satz 1 WPO bei Verhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO ………. | 120,00 € | |
| Unterabschnitt 2 | |||
| Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts | |||
| Vorbemerkung 1.2: | |||
| (1) Die Gebühren entstehen für jedes Verfahren gesondert. | |||
| (2) Ist in den Fällen der Nummern 120 und 123 das Zwangs- oder Ordnungsgeld geringer als die Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes. | |||
| 120 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ………. |
160,00 € |
|
| 121 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über eine vorläufige Untersagungsverfügung nach § 68b Satz 4 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ………. |
100,00 € |
|
| 122 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 2 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ………. |
360,00 € |
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| 123 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 68 Abs. 6 Satz 4 WPO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ………. |
100,00 € |
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| Abschnitt 2 | |||
| Verfahren vor dem Oberlandesgericht | |||
| Unterabschnitt 1 | |||
| Berufung | |||
| 210 | Berufungsverfahren mit Urteil ………. | 1,5 | |
| 211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ………. | 0,5 | |
| Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | |||
| Unterabschnitt 2 | |||
| Beschwerde | |||
| 220 | Verfahren über eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung (§ 86 Abs. 1 WPO): Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen |
1,0 |
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| 221 | Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 WPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ………. |
250,00 € |
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| 222 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ………. |
50,00 € |
|
| Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen verhängt worden ist. | |||
| Abschnitt 3 | |||
| Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | |||
| Unterabschnitt 1 | |||
| Revision | |||
| 310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 127 WPO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ………. | 2,0 | |
| 311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 127 WPO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 1,0 | |
| Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt, wenn die Revision vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird. | |||
| Unterabschnitt 2 | |||
| Beschwerde | |||
| 320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 107 Abs. 3 Satz 1 WPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ………. |
1,0 |
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| 321 | Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 WPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ………. |
300,00 € |
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| 322 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ………. |
50,00 € |
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| Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen verhängt worden ist. | |||
| Abschnitt 4 | |||
| Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |||
| 400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ………. |
50,00 € | |
| Abschnitt 5 | |||
| Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 WPO |
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| 500 | Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 Abs. 3 Satz 1 WPO: Der Antrag wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ………. |
50,00 € |
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