WpIG
Ausfertigungsdatum: 12.05.2021
Vollzitat:
“Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 26.6.2021 +++)
(+++ § 5 Abs. 6: Zur Geltung vgl. § 5a Abs. 2 Satz 3 +++) (+++ § 8a Abs. 5 u. 6: Zur Geltung vgl. § 84 Abs. 6 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 65/2014 (CELEX Nr: 32014L0065) EURL 2024/2994 (CELEX Nr: 32024L2994 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.4.2026 I Nr. 97 +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 12.5.2021 I 990 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 8 Abs. 1 dieses G am 26.6.2021 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 2a | Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen |
| § 3 | Ausnahmen |
| § 4 | Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute |
| § 5 | Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt |
| § 5a | Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 |
| § 6 | Sofortige Vollziehbarkeit |
| § 7 | Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen |
| § 8 | Befugnis zur Erstreckung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierinstitute |
| § 9 | Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank |
| § 10 | Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht |
| § 11 | Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen |
| § 12 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 13 | Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung |
| § 14 | Kommunikation mit Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank; Verordnungsermächtigung |
| § 15 | Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen |
| § 16 | Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung |
| § 17 | Anfangskapital |
| § 18 | Versagung der Erlaubnis |
| § 19 | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis |
| § 20 | Geschäftsleiter |
| § 21 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan |
| § 22 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans |
| § 23 | Tätigkeitsverbote für natürliche Personen, die nicht Geschäftsleiter sind |
| § 24 | Anzeige |
| § 25 | Beurteilungszeitraum |
| § 26 | Beurteilungskriterien und Untersagung |
| § 27 | Untersagung der Stimmrechtsausübung und Weisungsrecht |
| § 28 | Verpflichtungen von Wertpapierinstituten bei der Bestellung vertraglich gebundener Vermittler |
| § 29 | Bezeichnungsschutz |
| § 30 | Registervorschriften |
| § 31 | Information über die Sicherungseinrichtung |
| § 32 | Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer Sicherungseinrichtung |
| § 33 | Interne Sicherungsmaßnahmen |
| § 34 | Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung |
| § 35 | Verstärkte Sorgfaltspflichten |
| § 36 | Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdinggesellschaften |
| § 37 | Verbotene Geschäfte |
| § 38 | Anwendungsbereich |
| § 39 | Internes Kapital und liquide Mittel |
| § 40 | Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung |
| § 41 | Interne Unternehmensführung |
| § 42 | Länderspezifische Berichterstattung |
| § 43 | Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des Risikomanagements |
| § 44 | Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements; Ausschussbildung |
| § 45 | Risikosteuerung |
| § 46 | Vergütungssystem; Verordnungsermächtigung |
| § 47 | Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung |
| § 48 | Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle |
| § 49 | Besondere Aufsichtsbefugnisse |
| § 50 | Zusätzliche Eigenmittelanforderungen |
| § 51 | Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln |
| § 52 | Besondere Liquiditätsanforderungen |
| § 53 | Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden |
| § 54 | Veröffentlichungspflichten |
| § 55 | Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde |
| § 56 | Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests |
| § 57 | Informationspflichten in Krisensituationen |
| § 58 | Aufsichtskollegien |
| § 59 | Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen Behörden |
| § 60 | Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Vertragsstaaten |
| § 61 | Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests |
| § 62 | Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung |
| § 63 | Gemischte Holdinggesellschaften |
| § 64 | Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute |
| § 65 | Anzeigepflichten für Große Wertpapierinstitute |
| § 66 | Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute |
| § 67 | Anzeigepflichten von Geschäftsleitern, Investmentholdinggesellschaften sowie gemischten Finanzholdinggesellschaften |
| § 68 | Befugnis für einzelfallbezogene Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung |
| § 69 | Bewertung der Aufsicht im Drittstaat und andere Aufsichtstechniken |
| § 69a | Vermögenstrennung |
| § 70 | Errichten einer Zweigniederlassung durch inländische Wertpapierinstitute |
| § 71 | Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Wertpapierinstitute |
| § 72 | Änderung der angezeigten Verhältnisse |
| § 73 | Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat |
| § 74 | Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr |
| § 75 | Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesanstalt |
| § 76 | Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen |
| § 77 | Prüferbestellung und Anzeige |
| § 78 | Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung |
| § 78a | Zuständigkeit |
| § 78b | Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15 |
| § 78c | Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 |
| § 78d | Zulassungsverfahren; Ausnahmen |
| § 78e | Versagung der Zulassung; Entzug der Zulassung |
| § 78f | Unterrichtung der ESMA |
| § 79 | Maßnahmen bei Gefahr |
| § 80 | Sonderbeauftragter |
| § 81 | Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung |
| § 81a | Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung |
| § 82 | Strafvorschriften |
| § 83 | Bußgeldvorschriften |
| § 84 | Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen |
| § 84a | Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 |
| § 85 | Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen |
| § 86 | Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute |
| § 87 | Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz |
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(2) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
der Eigenhandel durch das
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist:
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel). Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b sind auch dann erfüllt, wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Dies gilt auch für die systematische Internalisierung von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten sowie von den in Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Derivaten.
(3) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(4) Nebengeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
(5) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind
(8) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
(9) Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit besteht
(11) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die
Alle Betriebsstellen eines Wertpapierinstituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Vertragsstaat, die sich in demselben Vertragsstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.
(12) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn mindestens zwei natürliche oder juristische Personen wie folgt miteinander verbunden sind:
(19) Herkunftsvertragsstaat eines Wertpapierinstituts ist,
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(1) Als Wertpapierinstitut gelten nicht
Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und
erbringen, sofern sich diese Wertpapierdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, mit Ausnahmen solcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, die erstmals öffentlich angeboten werden, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält eine entsprechende Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 oder nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes; Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne des § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift;
Unternehmen, die außer Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 10 Buchstabe a bis c, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und mit Derivaten auf Emissionszertifikate, keine Wertpapierdienstleistungen erbringen unter den weiteren Voraussetzungen, dass
soweit sie Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 in Bezug auf Warenderivate erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass die Wertpapierdienstleistungen mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben:
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne von Satz 1 Nummern 4 und 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
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(3) Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende oder zur Behebung von Missständen erlassene vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt insbesondere
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 84 Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 4 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen gilt auch für
Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach Satz 1 bestehen auch für Beschäftigte oder Mitglieder eines Organs einer solchen Person oder eines solchen Unternehmens. Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen gemäß § 76 Absatz 1 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 und 3 gegenüber den in Satz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 26 Absatz 1 vorliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.
(8) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach der nach Absatz 4 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
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(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem Institut anordnen,
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(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Wertpapierinstitut, das den Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft betreibt und dessen zusammengerechnete Vermögenswerte, berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate, 5 Milliarden Euro übersteigen, die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden hat, wenn das Wertpapierinstitut
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Im Rahmen des Europäischen Systems der Finanzaufsicht arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank bei der Aufsicht über Wertpapierinstitute, Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften im Rahmen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 mit anderen zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen zusammen und tauschen Informationen aus. Sonstige zuständige Stellen sind
Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank beteiligen sich insbesondere an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und gegebenenfalls an den in den Artikeln 44 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien, soweit dies erforderlich ist. Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission insbesondere allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierinstitute bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen und beim Betreiben von Geschäften nach § 2 Absatz 2 in einem Drittstaat haben.
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(1) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Wertpapierinstitutsgruppen, Wertpapierinstitute, die in einem anderen Vertragsstaat Wertpapierdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit den anderen zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen zusammen. Vorbehaltlich der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften tauschen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen alle Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle weitergegeben werden. Hierzu gehören insbesondere Informationen über
(9) In Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben kann die Bundesanstalt im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84; L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden aus Drittstaaten abschließen, die für die nachstehenden Aufgaben zuständig sind:
Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Stellen einer Verschwiegenheitsverpflichtung entsprechend § 12 Absatz 1 unterliegen und übermittelte Daten nur unter Beachtung der Zweckbestimmung der Bundesanstalt verwendet und nur mit ihrer ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden dürfen, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben der Stelle, an die die Daten übermittelt wurden, erforderlich ist.
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(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 80 Absatz 1 bestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 27 Absatz 2 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Wertpapierinstituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. Satz 1 gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Die von den beaufsichtigten Wertpapierinstituten zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
soweit diese Stellen oder Personen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Prüfung, ob sie eine der in Satz 5 Nummer 25 genannten Aufgaben ausüben können, benötigen. Für die bei den in Satz 5 Nummern 1 bis 11, 13 bis 23 und 25 genannten Stellen oder Personen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen oder Personen beauftragten Personen sowie für die Mitglieder der in Satz 5 Nummern 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Satz 5 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
(6) Vertrauliche Informationen, die zuständige Behörden nach § 11 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 empfangen, austauschen oder übermitteln, dürfen ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwendet werden. Zuständige Behörden können im Einzelfall ausdrücklich
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(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, festlegen, dass Unternehmen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und der Aufsicht nach diesem Gesetz ein von der Bundesanstalt bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu nutzen haben, insbesondere, dass sie
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapierinstitute anzuhören.
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(5) Einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Absatzes 4 nicht, wenn
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
Für Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c und für die Führung eines betreffenden öffentlichen Registers können nähere Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 erlassen werden; insbesondere kann dem Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers gestattet werden. Wird der schreibende Zugriff gestattet, ist das Unternehmen für die Richtigkeit und Aktualität der Seite verantwortlich.
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(2) Die Bundesanstalt hat vor Erteilung der Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen die zuständigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates des Unternehmens anzuhören, wenn die Erlaubnis einem Unternehmen erteilt werden soll, das
Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz in dem betreffenden Vertragsstaat erforderlich sind.
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(1) Das Anfangskapital beträgt
750 000 Euro für ein Wertpapierinstitut,
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(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
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(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn
Die Erlaubnis erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasstes Unternehmen seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
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(1) In den Fällen des § 19 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben,
(6) Die Bundesanstalt kann von dem Wertpapierinstitut die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
Bei Wertpapierinstituten, die aufgrund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, erfolgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung der zuständigen Stelle für die Rechtsaufsicht über diese Wertpapierinstitute. Soweit das Gericht auf Antrag des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dem Abberufungsverlangen der Bundesanstalt nicht nachgekommen ist. Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.
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Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach § 24 Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung ergeht unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Bundesanstalt gehemmt. Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 5 höchstens 80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz 6 kann der Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige
keine der Beaufsichtigung unterliegende natürliche Person oder kein der Beaufsichtigung unterliegendes Unternehmen ist nach
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(1) Die Bundesanstalt kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
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(1) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn
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(1) Die Bezeichnung „Wertpapierinstitut“ oder „Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firmenbezeichnung, als Zusatz zum Firmennamen, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen:
Wertpapierinstitute, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässigerweise den Begriff „Bank“ oder „Wertpapierhandelsbank“ als Namensbestandteil oder in der Firma geführt haben, dürfen diesen Begriff weiter in der bisherigen Form verwenden. Sie dürfen ihn jedoch nicht wettbewerbsmäßig herausstellen.
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Einem Wertpapierinstitut sind verboten:
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(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Wertpapierinstitut und auch unmittelbar gegenüber einem Auslagerungsunternehmen, auf das wesentliche Auslagerungen erfolgt sind, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergänzend zu den Vorgaben in den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 nähere Bestimmungen zu erlassen über
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.
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Wertpapierinstitute müssen solide Regelungen für die Unternehmensführung schaffen, die zweckdienlich, der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Wertpapierinstituts angemessen sind; dazu zählen
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In Deutschland zugelassene Wertpapierinstitute, die in anderen Vertragsstaaten oder in Drittstaaten über Zweigniederlassungen oder über Tochterunternehmen verfügen, die als Finanzinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzustufen sind, haben jährlich, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, die folgenden Angaben in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, sie nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:
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(3) Wertpapierinstitute stellen sicher, dass die Geschäftsleiter
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(3) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Wertpapierinstituts hat aus seiner Mitte einen Risikoausschuss und einen Vergütungskontrollausschuss einzurichten. Von der Einrichtung des Risikoausschusses und des Vergütungskontrollausschusses kann bei Wertpapierinstituten abgesehen werden, wenn
deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, nicht mehr als 300 Millionen Euro betragen, wenn
Abweichend von Satz 2 kann die Bundesanstalt im Einzelfall für ein Wertpapierinstitut die Einrichtung eines Risikoausschusses anordnen, wenn dies aufgrund von Art und Umfang der Tätigkeit des Wertpapierinstituts, seiner internen Organisation oder der Eigenschaften der Gruppe, der das Wertpapierinstitut angehört, geboten ist.
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(1) Ein Wertpapierinstitut hat angemessene Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Risikosteuerung einzurichten. Diese müssen eine Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen sowie deren Ursachen und Auswirkungen auf die Eigenmittel des Wertpapierinstituts gewährleisten. Dies betrifft
(3) Bei der Beurteilung der Risiken nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 hat das Wertpapierinstitut Folgendes zu berücksichtigen:
Bei der Beurteilung des Konzentrationsrisikos nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 hat das Wertpapierinstitut konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen auszuarbeiten, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst.
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(2) Erhält ein Wertpapierinstitut eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über
die Grundsätze für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach Absatz 1, insbesondere
Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Wertpapierinstituts sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapierinstitute zu hören.
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(2) Zur Bewertung und Feststellung, ob ein Mittleres Wertpapierinstitut über ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung verfügt, kann die Bundesanstalt insbesondere berücksichtigen:
(2a) Wenn ein Mittleres Wertpapierinstitut Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien hält, überprüft und bewertet die Bundesanstalt
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(4) Erfüllt ein Wertpapierinstitut die Anforderungen für die Verwendung der internen Modelle nicht mehr, verlangt die Bundesanstalt von dem Wertpapierinstitut
Sind die Eigenmittelanforderungen im Falle des Satzes 1 zur angemessenen Risikoabdeckung unzureichend, ordnet die Bundesanstalt zusätzliche Eigenmittelanforderungen an.
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Die Bundesanstalt kann, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 zu verhindern oder zu unterbinden, insbesondere zur Durchführung der §§ 46 bis 48 sowie der Verordnung (EU) 2019/2033, gegenüber einem Wertpapierinstitut anordnen,
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(1) Die Bundesanstalt kann die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(4) Die Bundesanstalt verpflichtet das Wertpapierinstitut, die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in folgender Weise zu erfüllen:
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(1) Die Bundesanstalt kann besondere Liquiditätsanforderungen nach § 49 Nummer 11 anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Mittleres Wertpapierinstitut oder ein Kleines Wertpapierinstitut, das nicht von der Liquiditätsanforderung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen ist,
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(1) Die Bundesanstalt kann ein Mittleres Wertpapierinstitut und ein Wertpapierinstitut nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten,
Die Bundesanstalt kann Fristen für die Veröffentlichungen der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben setzen.
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Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über
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(1) Die Bundesanstalt ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn
Satz 1 gilt entsprechend für die Einhaltung der Überwachung des Gruppenkapitaltests.
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(2) Die Aufsichtskollegien beschließen den Rahmen, innerhalb dessen die Bundesanstalt als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und andere zuständige Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgende Aufgaben wahrnehmen:
(4) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind
(5) Die Bundesanstalt führt bei den Sitzungen der nach Absatz 1 eingerichteten Aufsichtskollegien den Vorsitz und trifft die Entscheidungen. Sie informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend
Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Relevanz der von den in Absatz 4 genannten Stellen zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit. Die Bundesanstalt legt die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des jeweiligen Aufsichtskollegiums im Benehmen mit den zuständigen Behörden fest.
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(1) Ist die Bundesanstalt die nach § 56 zuständige Behörde, übermittelt sie den in § 58 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen, sofern zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, alle relevanten Informationen, darunter
(3) Die Bundesanstalt konsultiert die in § 58 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben der jeweils anderen zuständigen Stellen von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf folgende Punkte:
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(2) Erhält die Bundesanstalt ein Ersuchen nach Absatz 1,
(3) Den ersuchenden zuständigen Behörden ist es gestattet, an der Nachprüfung nach Absatz 2 Nummer 1 oder der Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 teilzunehmen. Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 1 oder 3 oder eine Teilnahme der ersuchenden zuständigen Behörde nach Absatz 2 Nummer 2 verweigern, wenn
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(2) Bei Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften kann die Bundesanstalt die Abberufung der in Absatz 1 genannten Personen verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.
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(1) Ist das Mutterunternehmen eines Wertpapierinstituts eine gemischte Holdinggesellschaft, so kann die Bundesanstalt, wenn sie die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts zuständige Behörde ist,
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(1) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
Kredite
(4) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
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(1) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
(2) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
(3) Ein Großes Wertpapierinstitut, das über einen Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes verfügt, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind. Die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1c des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar.
(4) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dreijährlich anzuzeigen:
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(3) Ein Mittleres Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
(4) Ein Mittleres Wertpapierinstitut, dessen bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder das von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wird, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dreijährlich anzuzeigen:
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(1) Ein Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts und die Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
(2) Eine Investmentholdinggesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 gilt auch für gemischte Finanzholdinggesellschaften.
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(1) Ein Wertpapierinstitut, das beabsichtigt, in einem anderen Vertragsstaat
hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt auch für ein Wertpapierinstitut, das seine Zweigniederlassung vor dem Zeitpunkt, zu dem es unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem anderen Vertragsstaat errichtet hat.
(2) Die Anzeige muss enthalten:
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(1) Ein Wertpapierinstitut, das beabsichtigt, Wertpapierdienstleistungen grenzüberschreitend in einem anderen Vertragsstaat anzubieten, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
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(5) Folgende Regelungen sind auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweigniederlassungen oder vertraglich gebundenen Vermittler anzuwenden:
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(2) Das Gericht des Sitzes des Wertpapierinstituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
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(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapierinstituts zu prüfen. Dies schließt die Prüfung der Einhaltung der Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sowie deren angemessene Ermittlung durch das Wertpapierinstitut ein. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Wertpapierinstitut die folgenden Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:
sofern davon betroffene Geschäfte vom Wertpapierinstitut erbracht werden, die Anforderungen nach
Hat die Bundesanstalt nach Absatz 4 gegenüber dem Wertpapierinstitut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu berücksichtigen. Bei einem Mittleren Wertpapierinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
(5) Gehört das Wertpapierinstitut zu einer Wertpapierinstitutsgruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033 und hat das die Konsolidierung nach Artikel 7 dieser Verordnung oder das den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8 dieser Verordnung vorzunehmende Unternehmen seinen Sitz im Inland, so hat der Prüfer zu prüfen und zu berichten, ob
Gehören zu der Wertpapierinstitutsgruppe mehrere im Inland ansässige Wertpapierinstitute, obliegt diese Prüfung dem Prüfer, welcher das Wertpapierinstitut mit der höheren Bilanzsumme prüft, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt etwas anderes.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt zu erlassen über
Die Rechtsverordnung dient insbesondere zur Vermeidung und Behebung von Missständen, die die Sicherheit der einem Wertpapierinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte beeinträchtigen können, sowie dem Erhalt einheitlicher Unterlagen zur Beurteilung der von dem Wertpapierinstitut durchgeführten Geschäfte. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch bei der Prüfung des Konzernabschlusses einer Finanzholdinggruppe oder gemischten Investmentholdinggruppe oder eines Finanzkonglomerats einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1 erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen.
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(1) Die Zulassung als Datenbereitstellungsdienst ist zu versagen, wenn
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(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Wertpapierinstituts gegenüber seinen Kunden, insbesondere für die Sicherheit der dem Wertpapierinstitut anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere
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(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Anordnungen nach § 79 Absatz 1 und 2 kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten bestellen. Dieser ist im Rahmen seiner Aufgabe berechtigt,
Der Sonderbeauftragte hat begangene Verstöße gegen eine Anordnung nach § 79 Absatz 1 und 2 unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1) verstößt, indem er
entgegen Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1
(6) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 eine Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes einschließlich des Bruttoertrags nach Satz 2 geahndet werden. Der Bruttoertrag nach Satz 1 besteht aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Tat vorangegangen ist.
(8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2
mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste geahndet werden, sofern diese sich beziffern lassen.
(9) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 ist
Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.
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(3) Sofern einer der folgenden Umstände vorliegt, macht die Bundesanstalt die nach § 83 verhängten Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen in anonymisierter Form bekannt:
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(3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so
macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung nach den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass
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(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Wertpapierinstituten oder Investmentholdinggesellschaften sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Wertpapierinstituten oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 82 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt zu übermitteln:
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
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