WpHGMaAnzV
Ausfertigungsdatum: 21.12.2011
Vollzitat:
“WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3810) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2017 I 3810 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2012 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 24.11.2017 I 3810 mWv 3.1.2018
| § 1 | Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung |
| § 1a | Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters |
| § 1b | Sachkunde des Mitarbeiters in der Finanzportfolioverwaltung |
| § 2 | Sachkunde des Vertriebsbeauftragten |
| § 3 | Sachkunde des Compliance-Beauftragten |
| § 4 | Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis |
| § 5 | Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit |
| § 6 | Zuverlässigkeit |
| § 7 | Einreichung der Anzeigen |
| § 8 | Inhalt der Anzeigen |
| § 9 | Inhalt der Datenbank |
| § 10 | Verantwortlichkeit |
| § 11 | Dauer der Speicherung |
| § 12 | Übergangsregelung |
| § 13 | Inkrafttreten |
Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden.
Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden.
Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden.
soweit bei diesen Ausbildungen die in § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, genannten Kenntnisse vermittelt werden;
enthalten. Die Anzeige ist spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben worden ist, bei der Bundesanstalt einzureichen. Mehrere Beschwerden können in chronologischer Reihenfolge zu einer Anzeige zusammengefasst werden.