WPflG
Ausfertigungsdatum: 21.07.1956
Vollzitat:
“Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist”
Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730; |
zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.6.2021 I 2250 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1984 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. WehrPflG Anhang EV, nicht mehr
anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 13 Buchst. b DBuchst. aa G v. 21.1.2013 I 91
mWv 29.1.2013 +++)
Legalabkürzung: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 20.12.2001 I 4013 mWv 1.1.2002
Abschnitt 1 | |
Wehrpflicht | |
Unterabschnitt 1 | |
Umfang der Wehrpflicht | |
§ 1 | Allgemeine Wehrpflicht |
§ 2 | Geltung der folgenden Vorschriften |
§ 3 | Inhalt und Dauer der Wehrpflicht |
Unterabschnitt 2 | |
Wehrdienst | |
§ 4 | Arten des Wehrdienstes |
§ 5 | Grundwehrdienst |
§ 6 | Wehrübungen |
§ 6a | Besondere Auslandsverwendung |
§ 6b | Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst |
§ 6c | Hilfeleistung im Innern |
§ 6d | Hilfeleistung im Ausland |
§ 7 | Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst |
§ 8 | Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr |
§ 8a | Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade |
Unterabschnitt 3 | |
Wehrdienstausnahmen | |
§ 9 | Wehrdienstunfähigkeit |
§ 10 | Ausschluss vom Wehrdienst |
§ 11 | Befreiung vom Wehrdienst |
§ 12 | Zurückstellung vom Wehrdienst |
§ 13 | Unabkömmlichstellung |
§ 13a | Zivilschutz oder Katastrophenschutz |
§ 13b | Entwicklungsdienst |
Abschnitt 2 | |
Wehrersatzwesen | |
§ 14 | Wehrersatzbehörden |
§ 15 | Erfassung |
§ 16 | Zweck der Musterung |
§ 17 | Durchführung der Musterung |
§ 18 | (weggefallen) |
§ 19 | Verfahrensgrundsätze |
§ 20 | Zurückstellungsanträge |
§ 20a | Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung |
§ 20b | Überprüfungsuntersuchung; Anhörung |
§ 21 | Einberufung |
§ 22 | (weggefallen) |
§ 23 | Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen |
§ 24 | Wehrüberwachung; Haftung |
§ 24a | Änderungsdienst |
§ 24b | Aufenthaltsfeststellungsverfahren |
Abschnitt 3 | |
Personalakten | |
§ 25 | Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger |
§ 26 | (weggefallen) |
§ 27 | (weggefallen) |
Abschnitt 4 | |
Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades | |
§ 28 | Beendigungsgründe |
§ 29 | Entlassung |
§ 29a | Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung |
§ 29b | Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen |
§ 30 | Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades |
§ 31 | Wiederaufnahme des Verfahrens |
Abschnitt 5 | |
Rechtsbehelfe; Rechtsmittel | |
§ 32 | Rechtsweg |
§ 33 | Besondere Vorschriften für das Vorverfahren |
§ 34 | Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts |
§ 35 | Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage |
Abschnitt 6 | |
Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften | |
§§ 36 bis 41 | (weggefallen) |
§ 42 | Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes |
§ 42a | Grenzschutzdienstpflicht |
§ 43 | (weggefallen) |
§ 44 | Zustellung, Vorführung und Zuführung |
§ 45 | Bußgeldvorschriften |
§ 46 | (weggefallen) |
§ 47 | (weggefallen) |
§ 48 | Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall |
§ 49 | (weggefallen) |
§ 50 | Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen |
§ 51 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 52 | Übergangsvorschrift |
§ 53 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 |
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.
geleistet haben oder
Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Er ist zu begründen.
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehlerhafte Daten richtigzustellen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich bei der Erfassungsbehörde zu melden.
Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nummer 4 und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung.
Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu speichern.
Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern und nutzen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten des Betroffenen. Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrichtung zu löschen.
Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn
Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon unberührt.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für männliche Personen, die