WOSprAuG
Ausfertigungsdatum: 28.09.1989
Vollzitat:
“Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 1 V v. 20.1.2022 I 69 |
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| Erster Teil | ||||
| Wahl des Sprecherausschusses | §§ 1 bis 33 | |||
| Erster Abschnitt | ||||
| Allgemeine Vorschriften | §§ 1 bis 4 | |||
| Zweiter Abschnitt | ||||
| Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses | §§ 5 bis 21 | |||
| Erster Unterabschnitt | ||||
| Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten | §§ 5 bis 9 | |||
| Zweiter Unterabschnitt | ||||
| Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten | §§ 10 bis 17 | |||
| Dritter Unterabschnitt | ||||
| Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste | §§ 18 bis 21 | |||
| Dritter Abschnitt | ||||
| Wahl nur eines Mitglieds des Sprecherausschusses | § 22 | |||
| Vierter Abschnitt | ||||
| Schriftliche Stimmabgabe | §§ 23 bis 25 | |||
| Fünfter Abschnitt | ||||
| Abstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses | §§ 26 bis 33 | |||
| Erster Unterabschnitt | ||||
| Vorbereitung der Abstimmung | § 26 | |||
| Zweiter Unterabschnitt | ||||
| Abstimmung in einer Versammlung | §§ 27 bis 32 | |||
| Dritter Unterabschnitt | ||||
| Schriftliche Abstimmung | § 33 | |||
| Zweiter Teil | ||||
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Besondere Vorschriften für den Unternehmenssprecherausschuß
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§§ 34 bis 38 | |||
|
Dritter Teil
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Besondere Vorschriften für die Seeschiffahrt
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§ 39 | |||
|
Vierter Teil
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| Übergangs- und Schlußvorschriften | §§ 40 bis 42 | |||
Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.
auszuhändigen oder zu übersenden. Die Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 24) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen.
auszuhändigen oder zu übersenden. Die Abstimmungsumschläge müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Der Wahlvorstand soll dem Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 3) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Abstimmungsberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.