WOS
Ausfertigungsdatum: 07.02.2002
Vollzitat:
“Wahlordnung Seeschifffahrt vom 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 594), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4640) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 16. 2.2002 +++)
| Erster Teil | Wahl der Bordvertretung | §§ 1-31 |
| Erster Abschnitt | Allgemeine Vorschriften | §§ 1-18 |
| Zweiter Abschnitt | Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Mitglieder der Bordvertretung | §§ 19 – 26 |
| Erster Unterabschnitt | Wahlvorschläge | §§ 19, 20 |
| Zweiter Unterabschnitt | Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (Verhältniswahl) | §§ 21 – 23 |
| Dritter Unterabschnitt | Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (Mehrheitswahl) | §§ 24 – 26 |
| Dritter Abschnitt | Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mitglieds der Bordvertretung (Mehrheitswahl) | §§ 27 – 30 |
| Vierter Abschnitt | Verkürztes Wahlverfahren gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes | § 31 |
| Zweiter Teil | Wahl des Seebetriebsrats | §§ 32 – 58 |
| Erster Abschnitt | Allgemeine Vorschriften | §§ 32 – 56 |
| Zweiter Abschnitt | Besondere Vorschriften | §§ 57, 58 |
| Dritter Teil | Übergangs- und Schlussvorschriften | §§ 59, 60 |
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht vor Ablauf einer Frist von sechs Stunden beseitigt werden.
in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt zu machen.
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.
bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 35 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat den Tag des Aushangs auf dem Wahlausschreiben zu vermerken und den Ort, an dem die Wählerliste, die Wählbarkeitsliste und diese Verordnung an Bord zur Einsichtnahme ausliegen, in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen. Der Eingang des Wahlausschreibens, der Wählerliste und der Wählbarkeitsliste auf dem Schiff soll dem Wahlvorstand unverzüglich bestätigt werden.
Die Stimmzettel müssen alle dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; dasselbe gilt für die Wahlumschläge.
Für die Bekanntmachung an Bord der Schiffe gilt § 38 Abs. 4 entsprechend.
Der Tag der Versendung ist in einer Niederschrift, die Übersendung nach Nummer 2 in der Wählerliste zu vermerken. Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst gleichzeitig abgesandt werden.
Der Wahlvorstand hat diese Wahlbriefe gesondert zu verwahren; sie bleiben für die Wahl unberücksichtigt. Die Wahlumschläge dürfen nicht geöffnet werden. Sie sind drei Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu vernichten, es sei denn, die Wahl ist angefochten worden.
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.