WoFG
Ausfertigungsdatum: 13.09.2001
Vollzitat:
“Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 15 G v. 16.12.2022 I 2328 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G 2330-32/1 v. 13.9.2001 I 2376 (WoBauRG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 28 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.2002 in Kraft. § 9 Abs. 3 ist gem. Art. 28 Abs. 2 mWv 20.9.2001 in Kraft getreten.
| Teil 1 | ||||
| Allgemeines zur Förderung | ||||
| Abschnitt 1 | ||||
| Zweck und Maßnahmen der Förderung | ||||
| § 1 | Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe | |||
| § 2 | Fördergegenstände und Fördermittel | |||
| § 3 | Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten | |||
| § 4 | Bauland, sonstige Rahmenbedingungen | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage | ||||
| § 5 | Anforderungen an die Förderung | |||
| § 6 | Allgemeine Fördergrundsätze | |||
| § 7 | Besondere Grundsätze zur Förderung von Mietwohnraum | |||
| § 8 | Besondere Grundsätze zur Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums | |||
| § 9 | Einkommensgrenzen | |||
| § 10 | Wohnungsgrößen | |||
| § 11 | Förderempfänger | |||
| § 12 | Bevorzugung von Maßnahmen, zusätzliche Förderung | |||
| § 13 | Förderzusage | |||
| Abschnitt 3 | ||||
| Kooperationsvertrag | ||||
| § 14 | Zweck, Beteiligte | |||
| § 15 | Gegenstände des Kooperationsvertrags | |||
| Teil 2 | ||||
| Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung | ||||
| Abschnitt 1 | ||||
| Begriffsbestimmungen | ||||
| § 16 | Wohnungsbau, Modernisierung | |||
| § 17 | Wohnraum | |||
| § 18 | Haushaltsangehörige | |||
| § 19 | Wohnfläche, Betriebskosten | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Einkommensermittlung | ||||
| § 20 | Gesamteinkommen | |||
| § 21 | Begriff des Jahreseinkommens | |||
| § 22 | Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens | |||
| § 23 | Pauschaler Abzug | |||
| § 24 | Frei- und Abzugsbeträge | |||
| Abschnitt 3 | ||||
| Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum | ||||
| § 25 | Anwendungsbereich | |||
| § 26 | Gegenstände und Arten der Belegungsrechte | |||
| § 27 | Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte | |||
| § 28 | Bestimmung und Sicherung der höchstzulässigen Miete | |||
| § 29 | Dauer der Belegungs- und Mietbindungen | |||
| § 30 | Freistellung von Belegungsbindungen | |||
| § 31 | Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen | |||
| § 32 | Sonstige Vorschriften der Sicherung | |||
| § 33 | Geldleistung bei Gesetzesverstößen | |||
| Abschnitt 4 | ||||
| Ausgleich von Fehlförderungen | ||||
| § 34 | Grundlagen der Ausgleichszahlung | |||
| § 35 | Einkommensermittlung und Einkommensnachweis | |||
| § 36 | Höhe der Ausgleichszahlung und Leistungszeitraum | |||
| § 37 | Wegfall und Minderung der Ausgleichszahlung | |||
| Teil 3 | ||||
| Bundesmittel | ||||
| § 38 | Bereitstellung und Verteilung von Finanzhilfen | |||
| § 39 | Verzinsung und Tilgung | |||
| § 40 | Rückflüsse an den Bund | |||
| Teil 4 | ||||
| Ergänzungsvorschriften | ||||
| § 41 | Berichterstattung | |||
| § 42 | Förderstatistik | |||
| § 43 | Maßnahmen zur Baukostensenkung | |||
| § 44 | Sonderregelungen für einzelne Länder | |||
| § 45 | Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln | |||
| Teil 5 | ||||
| Überleitungs- und Schlussvorschriften | ||||
| § 46 | Zeitlicher Anwendungsbereich | |||
| § 47 | Darlehen des Bundes und Förderung auf Grund früheren Rechts | |||
| § 48 | Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes | |||
| § 49 | Anwendung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland | |||
| § 50 | Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung | |||
| § 51 | Anwendung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen | |||
| § 52 | Bußgeldvorschriften | |||
wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.
Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung, die im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen stehen, sind bevorzugt zu berücksichtigen.
| für einen Einpersonenhaushalt | 12.000 Euro, |
| für einen Zweipersonenhaushalt | 18.000 Euro, |
| zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person | 4.100 Euro. |
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.
Abweichungen festzulegen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
Fördermittel können auch einem Bauherrn oder einem sonstigen Förderempfänger gewährt werden, für den an einem geeigneten Grundstück ein Erbbaurecht von angemessener Dauer bestellt ist oder der nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist.
In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden.
Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.
sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
vorgenommen.
begründet werden.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
abgewichen werden.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5 erfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungsbindungen nach § 30 oder durch Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.
fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
Bei der Gewährung von Zuschüssen bleiben die Bindungen im Fall der Rückforderung der Zuschüsse wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage längstens zwölf Kalenderjahre nach dem Jahr der Rückzahlung, im Fall der Zwangsversteigerung des Grundstücks bis zum Zuschlag bestehen.
und für die Freistellung ein Ausgleich dadurch erfolgt, dass der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle das Belegungsrecht für Ersatzwohnungen, die bezugsfertig oder frei sind, für die Dauer der Freistellung vertraglich einräumt oder einen Geldausgleich in angemessener Höhe oder einen sonstigen Ausgleich in angemessener Art und Weise leistet.
verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Der Vermieter und der Mieter sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und ihr die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Durch Satz 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Die Tatsachen für die Ausnahme von der Leistungspflicht nach Satz 1 hat der Mieter nachzuweisen.
festlegen. Sie können auch bestimmen, dass bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung bestimmte eigene Leistungen des Mieters und der sich hieraus ergebende Mietvorteil zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
Die Herabsetzung nach Satz 1 soll rückwirkend erfolgen, wenn das die Herabsetzung begründende Ereignis durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird und diese Bescheinigung erst zu einem späteren Zeitpunkt beigebracht werden kann. Der Antrag kann in den Fällen des Satzes 1 nur bis sechs Monate vor Ablauf des Leistungszeitraums, im Fall des Satzes 2 nur bis zum Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden. Die Länder können zur Vermeidung eines unvertretbaren Verwaltungsaufwands von Satz 1 abweichende Bestimmungen erlassen.
vorbehaltlich des Absatzes 2 anzuwenden, soweit das Wohnungsbindungsgesetz, die Neubaumietenverordnung und die Zweite Berechnungsverordnung hierfür am 31. Dezember 2001 Anwendung finden. Satz 1 gilt auch, wenn Fördermittel nach § 46 Abs. 2 bewilligt werden.