WODrittelbG
Ausfertigungsdatum: 23.06.2004
Vollzitat:
“Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist”
| Hinweis: | Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2004 +++)
Die Verordnung wurde als Artikel 1 d. V v. 23.6.2004 I 1393 von der Bundesregierung erlassen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.7.2004 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| §§ | |||||
| Teil 1 Wahl | |||||
| Kapitel 1 | Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs | ||||
| Abschnitt 1 | Einleitung der Wahl | 1 – 6 | |||
| Abschnitt 2 | Wahlvorschläge | 7 – 12 | |||
| Abschnitt 3 | Stimmabgabe | 13 – 14 | |||
| Abschnitt 4 | Schriftliche Stimmabgabe | 16 – 17 | |||
| Abschnitt 5 | Stimmauszählung und Ergebnis | 18 – 22 | |||
| Kapitel 2 | Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen | 23 – 31 | |||
| Teil 2 Abberufung | |||||
| Kapitel 1 | Abberufung durch die Arbeitnehmer eines Betriebs | 32 – 37 | |||
| Kapitel 2 | Abberufung durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen | 38 – 41 | |||
| Teil 3 Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs | |||||
| Kapitel 1 | Wahl | 42 – 45 | |||
| Kapitel 2 | Abberufung | 46 – 49 | |||
| Teil 4 Schlussbestimmung und Übergangsregelung | 50 – 51 | ||||
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(3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer
oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in die Wählerliste beruht, ändern.
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(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
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(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
(2) Wahlvorschläge,
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
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(3) Ungültig sind Stimmzettel,
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(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 17) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste.
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler
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(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
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(3) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
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(1) Die Durchführung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem zuständigen Wahlvorstand. Zuständiger Wahlvorstand ist bei der Wahl
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(2) Die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands werden vom Gesamtbetriebsrat bestellt. Besteht kein Gesamtbetriebsrat oder kommt der Gesamtbetriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Unternehmenswahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in § 24 bezeichneten Mitteilung nach, so werden die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands
(3) Die Mitglieder des Hauptwahlvorstands werden vom Konzernbetriebsrat bestellt. Besteht kein Konzernbetriebsrat oder kommt der Konzernbetriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Hauptwahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in § 24 bezeichneten Mitteilung nach, so werden die Mitglieder des Hauptwahlvorstands
Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.
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(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der zuständige Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. § 5 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass
(3) Der Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden Angaben:
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(4a) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht, informiert der zuständige Wahlvorstand die Adressaten des Absatzes 4 zusätzlich
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(2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste bis zum Abschluss der Abstimmung die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift bekannt sowie
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(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
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(1) Der Antrag auf Abberufung nach § 12 des Gesetzes ist schriftlich einzureichen
§ 32 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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(1) Das Wahlausschreiben muss im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:
(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 kann im Seebetrieb
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(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 29) übersendet der zuständige Wahlvorstand
Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst gleichzeitig an den zuständigen Wahlvorstand abgesandt werden.
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