WODrittelbG
Ausfertigungsdatum: 23.06.2004
Vollzitat:
“Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist”
| Hinweis: | Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311 |
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(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2004 +++)
Die Verordnung wurde als Artikel 1 d. V v. 23.6.2004 I 1393 von der Bundesregierung erlassen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.7.2004 in Kraft getreten.
| §§ | |||||
| Teil 1 Wahl | |||||
| Kapitel 1 | Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs | ||||
| Abschnitt 1 | Einleitung der Wahl | 1 – 6 | |||
| Abschnitt 2 | Wahlvorschläge | 7 – 12 | |||
| Abschnitt 3 | Stimmabgabe | 13 – 14 | |||
| Abschnitt 4 | Schriftliche Stimmabgabe | 16 – 17 | |||
| Abschnitt 5 | Stimmauszählung und Ergebnis | 18 – 22 | |||
| Kapitel 2 | Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen | 23 – 31 | |||
| Teil 2 Abberufung | |||||
| Kapitel 1 | Abberufung durch die Arbeitnehmer eines Betriebs | 32 – 37 | |||
| Kapitel 2 | Abberufung durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen | 38 – 41 | |||
| Teil 3 Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs | |||||
| Kapitel 1 | Wahl | 42 – 45 | |||
| Kapitel 2 | Abberufung | 46 – 49 | |||
| Teil 4 Schlussbestimmung und Übergangsregelung | 50 – 51 | ||||
oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in die Wählerliste beruht, ändern.
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 17) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.
§ 32 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst gleichzeitig an den zuständigen Wahlvorstand abgesandt werden.