WO
Ausfertigungsdatum: 11.12.2001
Vollzitat:
„Wahlordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4640) geändert worden ist“
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640 |
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(+++ Textnachweis ab: 15.12.2001 +++)
§§ | ||||
Erster Teil | Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes) | 1 – 27 | ||
Erster Abschnitt | Allgemeine Vorschriften | 1 – 5 | ||
Zweiter Abschnitt | Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) | 6 – 23 | ||
Erster Unterabschnitt | Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten | 6 – 10 | ||
Zweiter Unterabschnitt | Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) | 11 – 19 | ||
Dritter Unterabschnitt | Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes) | 20 – 23 | ||
Dritter Abschnitt | Schriftliche Stimmabgabe | 24 – 26 | ||
Vierter Abschnitt | Wahlvorschläge der Gewerkschaften | 27 | ||
Zweiter Teil | Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes) | 28 – 37 | ||
Erster Abschnitt | Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) | 28 – 35 | ||
Erster Unterabschnitt | Wahl des Wahlvorstands | 28 – 29 | ||
Zweiter Unterabschnitt | Wahl des Betriebsrats | 30 – 35 | ||
Zweiter Abschnitt | Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes) | 36 | ||
Dritter Abschnitt | Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes) | 37 | ||
Dritter Teil | Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung | 38 – 40 | ||
Vierter Teil | Übergangs- und Schlussvorschriften | 41 – 43 |
Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.
auszuhändigen oder zu übersenden. Die Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Wählerin oder der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens gilt § 31 Abs. 2 entsprechend.