WiStrG 1954
Ausfertigungsdatum: 09.07.1954
Vollzitat:
“Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 3.6.1975 I 1313; |
| zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 10.8.2021 I 3436 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt.
eingezogen werden.