WindSeeG
Ausfertigungsdatum: 13.10.2016
Vollzitat:
“Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 351 |
| Zur Umsetzung der BVerfGE v. 30.6.2020 I 1993 – 1 BvR 1679/17 wurde § 10a dieses G durch Art. 1 Nr. 10 G v. 3.12.2020 I 2682 mWv 10.12.2020 eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/24039). | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2017 +++)
(+++ zur Anwendung in der am 31.12.2022 geltenden Fassung vgl. § 102 Abs. 3 u.
Abs. 4 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ Zur Anwendung in der am 23.12.2025 geltenden Fassung vgl. § 102 Abs. 5 +++)
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 57: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 58 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 +++)
(+++ § 58 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 +++)
(+++ § 58 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3 +++)
(+++ § 59 Abs. 2 Satz 1 in der am 9.12.2020 geltenden Fassung: Zur Anwendung
vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 in der am 1.1.2023 geltenden Fassung +++)
(+++ § 59 Abs. 2 Satz 1 in der am 10.12.2020 geltenden Fassung: Zur Anwendung
vgl. § 81 Abs. 2 Satz 3 in der am 1.1.2023 geltenden Fassung +++)
(+++ § 60 in der am 10.12.2020 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 81 Abs.
2 Satz 3 in der am 1.1.2023 geltenden Fassung +++)
(+++ § 60 Abs. 2 Nr. 2 in der am 9.12.2020 geltenden
Fassung: Zur Anwendung vgl. § 82 Abs. 2 Satz 2 in der am 1.1.2023 geltenden
Fassung+++)
(+++ § 62 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur
Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91):
Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
(+++ § 68 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 70a Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 70a Abs. 2 Satz 6 u. § 70b
Abs. 1 Satz 4 +++)
(+++ § 69 Abs. 3 Satz 3 u. Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 69 Abs. 9: Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 7 Satz 1 +++)
(+++ § 69 Abs. 10: Zur Anwendung vgl. § 71 Satz 7 +++)
(+++ § 70 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 70a Abs. 1 Satz 3 +++)
(+++ § 70 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 11 +++)
(+++ § 70a: Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 6 Satz 3 +++)
(+++ § 70a Abs. 1 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 70b Abs. 1 Satz 12 +++)
(+++ § 70a Abs. 3 Satz 1 u. 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 70b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ §§ 99 bis 101: Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 3 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 351 +++)
Das G wurde als Artikel 2 des G v. 13.10.2016 I 2258 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2017 in Kraft getreten.
| § 1 | Zweck und Ziel des Gesetzes |
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 2a | Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Zweck des Flächenentwicklungsplans |
| § 5 | Gegenstand des Flächenentwicklungsplans |
| § 6 | Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans |
| § 7 | Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan |
| § 8 | Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans |
| § 8a | Erklärung bestehender Gebiete zu Beschleunigungsflächen |
| § 9 | Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen |
| § 10 | Gegenstand und Umfang der zentralen Voruntersuchung von Flächen |
| § 10a | Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von zentral voruntersuchten Flächen |
| § 10b | Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen |
| § 11 | Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen |
| § 12 | Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen |
| § 13 | Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen |
| § 14 | Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten |
| § 14a | Ergänzende Kapazitätszuweisung |
| § 15 | Allgemeine Ausschreibungsbedingungen |
| § 16 | Bekanntmachung der Ausschreibungen |
| § 17 | Anforderungen an Gebote |
| § 18 | Sicherheit |
| § 19 | Höchstwert |
| § 20 | Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert |
| § 21 | Dynamisches Gebotsverfahren |
| § 22 | Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens |
| § 23 | Zweite Gebotskomponente |
| § 24 | Rechtsfolgen des Zuschlags |
| § 25 | Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag |
| § 26 | Ausschreibungen für bestehende Projekte |
| § 27 | Ausschreibungsvolumen |
| § 28 | Planung der Offshore-Anbindungsleitungen |
| § 29 | Bekanntmachung der Ausschreibungen |
| § 30 | Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte |
| § 31 | Anforderungen an Gebote |
| § 32 | Sicherheit |
| § 33 | Höchstwert |
| § 34 | Zuschlagsverfahren |
| § 35 | Flächenbezug des Zuschlags |
| § 36 | Zuschlagswert und anzulegender Wert |
| § 37 | Rechtsfolgen des Zuschlags |
| § 38 | Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag |
| § 39 | (weggefallen) |
| § 40 | (weggefallen) |
| § 41 | (weggefallen) |
| § 42 | (weggefallen) |
| § 43 | (weggefallen) |
| § 44 | (weggefallen) |
| § 45 | (weggefallen) |
| § 46 | (weggefallen) |
| § 47 | (weggefallen) |
| § 48 | (weggefallen) |
| § 49 | (weggefallen) |
| § 50 | Bekanntmachung der Ausschreibung |
| § 51 | Anforderungen an Gebote |
| § 52 | Sicherheit |
| § 53 | Bewertung der Gebote, Kriterien |
| § 54 | Zuschlagsverfahren |
| § 55 | Rechtsfolgen des Zuschlags |
| § 56 | Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag |
| § 57 | Zweckbindung der Zahlungen |
| § 58 | Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente |
| § 59 | Stromkostensenkungskomponente |
| § 60 | Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts |
| § 61 | Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts |
| § 62 | Datenüberlassung und Verzichtserklärung |
| § 63 | Ausübung des Eintrittsrechts |
| § 64 | Rechtsfolgen des Eintritts |
| § 65 | Geltungsbereich von Teil 4 |
| § 66 | Planfeststellung und Plangenehmigung |
| § 67 | Verhältnis der Planfeststellung und Plangenehmigung zu den Ausschreibungen |
| § 68 | Planfeststellungsverfahren |
| § 69 | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung |
| § 70 | Plangenehmigung |
| § 70a | Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf Beschleunigungsflächen |
| § 70b | Vorhaben in Infrastrukturgebieten |
| § 71 | Vorläufige Anordnung |
| § 72 | Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope |
| § 72a | Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 |
| § 72b | Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991 |
| § 73 | Veränderungssperre |
| § 74 | Sicherheitszonen |
| § 75 | Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen |
| § 76 | Rechtsbehelfe |
| § 77 | Pflichten der verantwortlichen Personen |
| § 78 | Verantwortliche Personen |
| § 79 | Überwachung der Einrichtungen |
| § 80 | Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung |
| § 81 | Realisierungsfristen |
| § 82 | Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen |
| § 83 | Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen |
| § 84 | Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen |
| § 85 | Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen |
| § 86 | Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen |
| § 87 | Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen |
| § 88 | Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen |
| § 89 | Austausch von Windenergieanlagen auf See |
| § 90 | Nachnutzung; Verpflichtungserklärung |
| § 91 | Nutzung von Unterlagen |
| § 92 | Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung |
| § 93 | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See |
| § 94 | Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See |
| § 95 | Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung |
| § 96 | Verordnungsermächtigung | |
| § 96a | Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen | |
| § 97 | Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte | |
| § 98 | Bekanntmachungen und Unterrichtungen | |
| § 99 | Verwaltungsvollstreckung | |
| § 100 | Bußgeldvorschriften | |
| § 101 | Gebühren und Auslagen; Subdelegation | |
| § 102 | Übergangsbestimmungen | |
| § 103 | Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur | |
| § 104 | Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie | |
| § 105 | Durchführung von Terminen | |
| Anlage (zu § 80 Absatz 3) |
Anforderungen an Sicherheitsleistungen | |
Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.
jeweils einschließlich der land- und seeseitig erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, die unmittelbar und ausschließlich der Errichtung und dem Betrieb der Anbindungsleitungen im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,
Darüber hinaus kann der Flächenentwicklungsplan wesentliche Zwischenschritte für den gemeinsamen Realisierungsfahrplan nach § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgeben.
Der Flächenentwicklungsplan kann
Besonders sensible Gebiete im Sinne von Satz 7 Nummer 1 sind das in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee ausgewiesene Vorranggebiet Seetaucher und das Vorbehaltsgebiet Schweinswale. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz weitere besonders sensible Gebiete ermitteln.
Bei der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen. Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt, muss die Zulässigkeit der Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur geprüft werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen ist bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zu bestimmen, auf welcher Stufe des mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig zu prüfen sind. Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Flächenentwicklungsplans zu berücksichtigen. Die Umweltprüfung ist auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschränken. Für durch ein Land ausgewiesene Gebiete und Flächen im Küstenmeer stellt das Land sämtliche Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung, die für die Prüfung benötigt werden, ob die Festlegung dieser Gebiete und Flächen zulässig ist.
Die Bundesnetzagentur prüft die Stellungnahme in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Die Untersuchungen nach Satz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchzuführen. Dies wird vermutet
Bei der Eignungsprüfung werden die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen nach Absatz 1 berücksichtigt.
In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die zentrale Voruntersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2 nach § 98 Nummer 2 bekannt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 5 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen hat, kann die Bundesnetzagentur diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weiter übertragen. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die Informationen nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus. Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 98 bekannt.
Die Zuordnung der Flächen für die Verteilung auf die Ausschreibungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmt sich nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans. Dabei sind die Vorgaben des § 2a zu berücksichtigen. Sofern in einer Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 kein Bieter ein wirksames Gebot abgegeben hat, wird die entsprechende Fläche nach den Vorgaben des jeweils anderen Abschnitts nach Satz 1 Nummer 1 und 2 im nächsten Gebotstermin erneut ausgeschrieben. Im Falle eines Wechsels des Zuschlagsverfahrens nach Satz 4 sind die Regelungen nach Teil 4 im Übrigen unverändert auf die jeweilige Fläche anzuwenden.
Wird das Ausschreibungsvolumen nach diesem Absatz angepasst, so muss der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr eingehalten werden könnte.
Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätestens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See festgelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller Betreiber der angeschlossenen Windenergieanlagen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung der Kapazität auf die angeschlossenen Windenergieanlagen auf See vornehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung vornehmen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend. § 58 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend.
Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die Mindestmenge für die Ostsee nach Absatz 3 und die entsprechende Verteilung der Offshore-Anbindungsleitungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes.
Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn für das bestehende Projekt bei Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 29 weder eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Zuweisung von Anschlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung besteht.
§ 30 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Standort der Windenergieanlagen auf See mit den in der Planfeststellung oder der Genehmigung oder mit den für den Erörterungstermin genannten Koordinaten anzugeben ist. § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf.
Macht der Bieter von der Möglichkeit nach Satz 1 Nummer 1 keinen Gebrauch, ist die Gebotsmenge zugleich die Mindestgebotsmenge.
Hat die Bundesnetzagentur einem Gebot nach Satz 2 einen Zuschlag erteilt, darf sie einem Hilfsgebot zu diesem Gebot keinen Zuschlag erteilen.
Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass das Projekt den Anforderungen des Abschnitts 5 für Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen entspricht. Die zuständige Stelle kann für die vom Bieter einzureichende Projektbeschreibung zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.
Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punkten bewertet (Bewertungspunkte). Der zuständigen Stelle wird bei der Bewertung der Gebote ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die zuständige Stelle kann vor Erteilung des Zuschlags Fragen an den Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter muss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen beantworten. Die zuständige Stelle kann eine längere Frist gewähren, wenn die Antwort aufwendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht ausreichend beantwortete Fragen können dazu führen, dass die zuständige Stelle weniger Punkte vergibt, soweit die Erfüllung der Kriterien nicht hinreichend beurteilt werden kann.
Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2.
Der Zuschlag ist nach Ablauf einer Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekannt gegeben anzusehen.
jeweils einschließlich der Rohdaten frei von Rechten Dritter, die die Nutzung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und andere Vorhabenträger beschränken oder verhindern, überlässt und
Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichtigen. Der Plan darf zudem nur festgestellt und die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Vorhabenträger
Verfügt der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 54, müssen Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegenüber der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Voruntersuchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf der Fläche.
Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsantrag liegt allein beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht für Windenergieanlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung oder Betrieb voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder wenn ein anderer Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht. Mit Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 oder der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 4 angeordneten Maßnahmen ist die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind.
Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können.
Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abweichender Realisierungsfristen in der Übergangsphase nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz. Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als 18 Monate verlängert werden.
Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Nummer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Widerruf eines Zuschlags in dem Umfang, der sich aus der Differenz der bezuschlagten Gebotsmenge und der installierten Leistung der betriebsbereiten Windenergieanlagen auf See ergibt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stellt auf Antrag des Bieters fest
Wird ein Zuschlag teilweise unwirksam, treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in entsprechendem Umfang ein.
wird ein für die betreffende Fläche erteilter Zuschlag in dem gleichen Umfang unwirksam.
Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See, die sich in einem nach § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld befindet, kann der Betreiber des Testfelds die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die ihm nach Absatz 5 zugewiesen wird.
sind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung so lange weiter anzuwenden, bis wegen einer wesentlichen Änderung der Einrichtung ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. Für das auf diesen Antrag folgende Planänderungsverfahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 67 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die §§ 99 bis 101 anzuwenden. Soweit die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach Satz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.