WindBG
Ausfertigungsdatum: 20.07.2022
Vollzitat:
“Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 12.8.2025 I Nr. 189 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.2.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 43/92 (CELEX Nr: 31992L0043 vgl. G v. 12.8.2025 I Nr. 189)
EURL 2018/2001 (CELEX Nr: 32018L2001 vgl. G v. 12.8.2025 I Nr. 189)
EURL 2023/2413 (CELEX Nr: 32023L2413 vgl. G v. 12.8.2025 I Nr. 189 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 12.8.2025 I Nr. 189 +++)
Amtliche Langüberschrift: IdF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 12.8.2025 I Nr. 189 mWv 15.8.2025
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.7.2022 I 1353 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 5 dieses G am 1.2.2023 in Kraft.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung regionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumordnungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbeitragswerte erreichen.
Die zuständige Behörde hat auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofern die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind. Geeignete Minderungsmaßnahmen nach Satz 4 zum Schutz von Fledermäusen hat die Behörde insbesondere in Form einer Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen, die auf Grundlage einer zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Gondelbereich anzupassen ist. Soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar oder Daten nicht vorhanden sind, hat der Betreiber eine Zahlung in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Genehmigung für die Dauer des Betriebes als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt:
Sie ist von dem Betreiber der Windenergieanlage als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht und die der Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszustandes der durch den Betrieb von Windenergieanlagen betroffenen Arten dienen. Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich.
Die Zulassungsbehörde führt im Rahmen des Zulassungsverfahrens anstelle der nach Satz 1 nicht durchzuführenden Prüfungen eine Überprüfung der Umweltauswirkungen (Überprüfung) nach den Absätzen 3 bis 7 durch. Inhalte der Prüfungen, die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu prüfen sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs in Natur und Landschaft zwingend erforderlich ist. Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf Vorhaben anzuwenden, wenn das Vorhaben voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder ein anderer Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht.
Sofern keine Daten nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen angeordnet werden können, beträgt die Höhe der Zahlung:
Die Zahlung ist von dem Betreiber der jeweiligen Anlage ab Inbetriebnahme der Anlage als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht und die der Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszustandes der durch den Betrieb von Windenergieanlagen an Land und Energiespeicheranlagen betroffenen Arten dienen.
| Bundesland | Spalte 1: Flächenbeitragswert, der bis zum 31. Dezember 2027 zu erreichen ist (Anteil der Landesfläche in Prozent)1 |
Spalte 2: Flächenbeitragswert, der bis zum 31. Dezember 2032 zu erreichen ist (Anteil der Landesfläche in Prozent)1 |
Spalte 3: Landesflächen (in km2)2 |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 1,1 | 1,8 | 35 747,82 |
| Bayern | 1,1 | 1,8 | 70 541,57 |
| Berlin | 0,25 | 0,50 | 891,12 |
| Brandenburg | 1,8 | 2,2 | 29 654,35 |
| Bremen | 0,25 | 0,50 | 419,62 |
| Hamburg | 0,25 | 0,50 | 755,09 |
| Hessen | 1,8 | 2,2 | 21 115,64 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 1,4 | 2,1 | 23 295,45 |
| Niedersachsen | 1,7 | 2,2 | 47 709,82 |
| Nordrhein-Westfalen | 1,1 | 1,8 | 34 112,44 |
| Rheinland-Pfalz | 1,4 | 2,2 | 19 858,00 |
| Saarland | 1,1 | 1,8 | 2 571,11 |
| Sachsen | 1,3 | 2,0 | 18 449,93 |
| Sachsen-Anhalt | 1,8 | 2,2 | 20 459,12 |
| Schleswig-Holstein | 1,3 | 2,0 | 15 804,30 |
| Thüringen | 1,8 | 2,2 | 16 202,39 |