WHG
Ausfertigungsdatum: 31.07.2009
Vollzitat:
“Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 9.1.2026 I Nr. 4 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2010 +++)
(+++ § 11a Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 bis 7: Zur Geltung vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2
+++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7 LNGG +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 OffshoreBergV +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Umsetzung der
EWGRL 68/80 (CELEX Nr: 380L0068)
EWGRL 271/91 (CELEX Nr: 391L0271)
EGRL 60/2000 (CELEX Nr: 300L0060)
EGRL 35/2004 (CELEX Nr: 304L0035)
EGRL 11/2006 (CELEX Nr: 306L0011)
EGRL 118/2006 (CELEX Nr: 306L0118)
EGRL 60/2007 (CELEX Nr: 307L0060)
EWGRL 676/91 (CELEX Nr: 391L0676) vgl. G v. 19.6.2020 I 1408)
EWGRL 43/92 (CELEX Nr: 31992L0043 vgl. G v. 12.8.2025 I Nr. 189)
EURL 2018/2001 (CELEX Nr: 32018L2001 vgl. G v. 12.8.2025 I Nr. 189)
EURL 2023/2413 (CELEX Nr: 32023L2413
vgl. G v. 12.8.2025 I Nr. 189 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 12.8.2025 I Nr. 189 u. G v.
9.1.2026 I Nr. 4 +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 31.7.2009 I 2585 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 dieses G am 1.3.2010 in Kraft. Gem. Art. 24 Abs. 1 dieses G treten die §§ 23, 48 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und 7 Satz 2 und § 63 Absatz 2 Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| § 1 | Zweck |
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums |
| § 5 | Allgemeine Sorgfaltspflichten |
| § 6 | Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung |
| § 6a | Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen |
| § 7 | Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten |
| § 8 | Erlaubnis, Bewilligung |
| § 9 | Benutzungen |
| § 10 | Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung |
| § 11 | Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren |
| § 11a | Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen |
| § 11b | Projektmanager |
| § 12 | Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen |
| § 13 | Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung |
| § 13a | Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission |
| § 13b | Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister |
| § 14 | Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung |
| § 15 | Gehobene Erlaubnis |
| § 16 | Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche |
| § 17 | Zulassung vorzeitigen Beginns |
| § 18 | Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung |
| § 19 | Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne |
| § 20 | Alte Rechte und alte Befugnisse |
| § 21 | Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse |
| § 22 | Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen |
| § 23 | Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung |
| § 24 | Erleichterungen für EMAS-Standorte |
| § 25 | Gemeingebrauch |
| § 26 | Eigentümer- und Anliegergebrauch |
| § 27 | Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer |
| § 28 | Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer |
| § 29 | Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele |
| § 30 | Abweichende Bewirtschaftungsziele |
| § 31 | Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen |
| § 32 | Reinhaltung oberirdischer Gewässer |
| § 33 | Mindestwasserführung |
| § 34 | Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer |
| § 35 | Wasserkraftnutzung |
| § 36 | Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern |
| § 37 | Wasserabfluss |
| § 38 | Gewässerrandstreifen |
| § 38a | Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern |
| § 39 | Gewässerunterhaltung |
| § 40 | Träger der Unterhaltungslast |
| § 41 | Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung |
| § 42 | Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung |
| § 43 | Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern |
| § 44 | Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer |
| § 45 | Reinhaltung von Küstengewässern |
| § 45a | Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer |
| § 45b | Zustand der Meeresgewässer |
| § 45c | Anfangsbewertung |
| § 45d | Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer |
| § 45e | Festlegung von Zielen |
| § 45f | Überwachungsprogramme |
| § 45g | Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen |
| § 45h | Maßnahmenprogramme |
| § 45i | Beteiligung der Öffentlichkeit |
| § 45j | Überprüfung und Aktualisierung |
| § 45k | Koordinierung |
| § 45l | Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels |
| § 46 | Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers |
| § 47 | Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser |
| § 48 | Reinhaltung des Grundwassers |
| § 49 | Erdaufschlüsse |
| § 50 | Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
| § 51 | Festsetzung von Wasserschutzgebieten |
| § 52 | Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten |
| § 53 | Heilquellenschutz |
| § 54 | Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung |
| § 55 | Grundsätze der Abwasserbeseitigung |
| § 56 | Pflicht zur Abwasserbeseitigung |
| § 57 | Einleiten von Abwasser in Gewässer |
| § 58 | Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen |
| § 59 | Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen |
| § 60 | Abwasseranlagen |
| § 61 | Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen |
| § 62 | Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
| § 62a | Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen |
| § 63 | Eignungsfeststellung |
| § 64 | Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten |
| § 65 | Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten |
| § 66 | Weitere anwendbare Vorschriften |
| § 67 | Grundsatz, Begriffsbestimmung |
| § 68 | Planfeststellung, Plangenehmigung |
| § 69 | Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn |
| § 70 | Anwendbare Vorschriften, Verfahren |
| § 70a | Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz |
| § 71 | Enteignungsrechtliche Regelungen |
| § 71a | Vorzeitige Besitzeinweisung |
| § 72 | Hochwasser |
| § 73 | Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete |
| § 74 | Gefahrenkarten und Risikokarten |
| § 75 | Risikomanagementpläne |
| § 76 | Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern |
| § 77 | Rückhalteflächen, Bevorratung |
| § 78 | Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete |
| § 78a | Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete |
| § 78b | Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten |
| § 78c | Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten |
| § 78d | Hochwasserentstehungsgebiete |
| § 79 | Information und aktive Beteiligung |
| § 80 | Koordinierung |
| § 81 | Vermittlung durch die Bundesregierung |
| § 82 | Maßnahmenprogramm |
| § 83 | Bewirtschaftungsplan |
| § 84 | Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne |
| § 85 | Aktive Beteiligung interessierter Stellen |
| § 86 | Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen |
| § 87 | Wasserbuch |
| § 88 | Informationsbeschaffung und -übermittlung |
| § 89 | Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit |
| § 90 | Sanierung von Gewässerschäden |
| § 91 | Gewässerkundliche Maßnahmen |
| § 92 | Veränderung oberirdischer Gewässer |
| § 93 | Durchleitung von Wasser und Abwasser |
| § 94 | Mitbenutzung von Anlagen |
| § 95 | Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen |
| § 96 | Art und Umfang von Entschädigungspflichten |
| § 97 | Entschädigungspflichtige Person |
| § 98 | Entschädigungsverfahren |
| § 99 | Ausgleich |
| § 99a | Vorkaufsrecht |
| § 100 | Aufgaben der Gewässeraufsicht |
| § 101 | Befugnisse der Gewässeraufsicht |
| § 102 | Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung |
| § 103 | Bußgeldvorschriften |
| § 104 | Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen |
| § 104a | Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser |
| § 105 | Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen |
| § 106 | Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen |
| § 107 | Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen |
| § 108 | Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen |
| Anlage 1 | (zu § 3 Nummer 11) |
| Anlage 2 | (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) |
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.
Eine Modernisierung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems.
Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d, Nummer 4 und 5, ausgenommen Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu drei Monate verlängern. Dies gilt insbesondere, soweit die Prüfung von Anforderungen nach umweltrechtlichen Vorschriften, die der Umsetzung entsprechender Vorgaben der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union dienen, wie im Falle einer Prüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Die Frist nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 6 kann einmalig in den Fällen des Satzes 3 um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens die außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach den Sätzen 2 bis 4 rechtfertigen. Weitergehende bestehende Rechtsvorschriften der Länder, die kürzere Fristen vorsehen, bleiben unberührt. Die Fristen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe c werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren im Hinblick auf die Zielerreichung der Beschleunigung der Zulassungsverfahren sowie unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Ergebnisse laufender und neuer Forschungsvorhaben zu den gewässerökologischen und naturschutzfachlichen Auswirkungen evaluiert.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und f Doppelbuchstabe bb gilt nicht, wenn Gesteine aufgebrochen werden sollen, um eine Heilquelle zu erschließen oder zu erhalten. Auf Antrag des Inhabers der Erlaubnis für die Wasserentnahme, der die erforderlichen Unterlagen enthält, weist die zuständige Behörde Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis f nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Karten aus und veröffentlicht die Karten für die Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d und f im Internet. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 3 gelten entsprechend für Gebiete, die zur Festsetzung als Wasserschutzgebiete oder als Heilquellenschutzgebiete vorgesehen sind, für einen Zeitraum von 36 Monaten nach ihrer Ausweisung als vorgesehene Schutzgebiete entsprechend Satz 3. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 4 um bis zu zwölf Monate verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern.
Die Mitglieder der Expertenkommission sind an Weisungen nicht gebunden. Die Expertenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
Die zuständige Behörde hat Informationen nach Satz 1 innerhalb von zwei Wochen nach der Unterrichtung im Internet zu veröffentlichen.
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
§ 29 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen.
Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung.
Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 ist sicherzustellen, dass die Erreichung des guten Zustands der Meeresgewässer, einschließlich der Meeresgewässer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht dauerhaft verhindert oder erschwert wird.
Bis zum 31. Dezember 2013 sind Informationen zu den Gebieten zu veröffentlichen, die in Satz 4 Nummer 1 sowie in Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2008/56/EG genannt sind.
Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass die Meeresgewässer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen guten Zustand erreichen; nachteilige Auswirkungen auf diese Gewässer sollen vermieden werden.
und
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Für Maßnahmenprogramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.
Die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 umfasst insbesondere
Das Risikomanagement nach Satz 1 Nummer 1 umfasst insbesondere Vorsorge-, Risikominderungs-, Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen, sonstige Maßnahmen zur Risikobeherrschung sowie die Prüfung der Notwendigkeit, Schutzgebiete festzusetzen oder anzupassen.
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.
Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den Maßgaben des Satzes 2 entsprechen oder die über Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungserfordernisse vorsehen, bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach denen die Genehmigung der zuständigen Behörde durch eine Genehmigung des Betreibers einer öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird.
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.
Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann geregelt werden,
Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrechtlichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
hinzuwirken;
die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen Plans bei der einheitlichen Stelle nach Absatz 2 oder bei der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.
Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.
Die Erstellung von Gefahrenkarten für ausreichend geschützte Küstengebiete und für Gebiete, in denen Überschwemmungen aus Grundwasser stammen, kann auf Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt werden.
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Festlegungen nach Satz 1 können in Fällen der Eilbedürftigkeit auch durch behördliche Entscheidungen getroffen werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen der Verkehrsinfrastruktur. Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 Absatz 5 entsprechend.
Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen ablehnt. Die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Ist für das Vorhaben nach anderen Vorschriften ein Zulassungsverfahren vorgeschrieben, so hat die hierfür zuständige Behörde abweichend von Satz 1 im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 5 im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu entscheiden.
Für den Ausgleich nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 77 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 entsprechend. Die Voraussetzungen nach Satz 1 gelten für die Zulassung von öffentlichen Verkehrsinfrastrukturvorhaben, für die ein Verfahren nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführt wird, als erfüllt.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre). Sie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.
ausgenommen sind nachteilige Auswirkungen, für die § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 44 oder § 47 Absatz 3 Satz 1, gilt.
Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde ein angemessenes Entgelt fest.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 5 eingeschränkt. Sind Gewässerschutzbeauftragte bestellt, sind sie auf Verlangen der Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach Satz 1 hinzuzuziehen.
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
jeweils auch in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 53 Absatz 5, zuwiderhandelt,
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Anlage nach Absatz 1 Satz 1 in einem Gebiet nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b liegt. Sofern die zuständige Behörde die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge bestätigt, ist die Nutzung der Anlage in den Fällen der Sätze 1 und 3 spätestens am 11. Februar 2022 einzustellen. Andernfalls ist die Nutzung der Anlage in den Fällen der Sätze 1 und 3 spätestens am 11. Februar 2020 einzustellen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht, soweit die Ablagerung des Lagerstättenwassers für die Schutzzone III eines festgesetzten Wasserschutzgebietes oder eines festgesetzten Heilquellenschutzgebietes ausnahmsweise zugelassen wird
Einleitungen aus bestehenden Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.
