WeinÜV
Ausfertigungsdatum: 24.08.2026
Vollzitat:
“Weinüberwachungsverordnung vom 24. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 243)”
| Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995) |
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Die V wurde als Artikel 1 der V v. 24.8.2026 I Nr. 243 vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie tritt gem. Art. 6 dieser V am 2.9.2026 in Kraft.
| § 1 | Vorschriftswidrige Erzeugnisse |
| § 2 | Ausnahmegenehmigung |
| § 3 | Versuchsgenehmigung |
| § 4 | Vergällung von Weintrub |
| § 5 | Ergänzende Vorschriften für den registerführungspflichtigen Personenkreis |
| § 6 | Anforderungen an Formen der Registerführung |
| § 7 | Eintragungspflichtige Erzeugnisse und Angaben; Subdelegation |
| § 8 | Eintragungspflichtige Behandlungen und Angaben |
| § 9 | Weitere Eintragungspflichten; Subdelegation |
| § 10 | Mengenverluste |
| § 11 | Registerjahresabschluss und Aufbewahrungspflicht |
| § 12 | Analysenbuchführung; Subdelegation |
| § 13 | Weitere Anforderungen an Eintragungen |
| § 14 | Begleitdokumente |
| § 15 | Ergänzende Vorschriften für die Abgabe an andere |
| § 16 | Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen |
| § 17 | Kontrollvorschriften |
| § 18 | Subdelegation |
| § 19 | Entnahme von Proben |
| § 20 | Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden |
| § 21 | Erzeugungsmeldung |
| § 22 | Bestandsmeldung |
| § 23 | Erntemeldung |
| § 24 | Subdelegation |
| § 25 | Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung |
| § 26 | Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung |
| § 27 | Probenahme und Kosten |
| § 28 | Zollanschlüsse, vorübergehende Ausfuhr; Subdelegation |
| § 29 | Straftaten |
| § 30 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 31 | Übergangsbestimmungen |
| Anlage 1 | Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen |
| Anlage 2 | Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen |
Wein nach Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behältnis und in dem Begleitdokument mit dem Wort „essigstichig“ gekennzeichnet ist.
Ein zur Ausfuhr bestimmtes Erzeugnis muss, sobald es mit einer im Inland nicht zulässigen Bezeichnung, einer nicht zulässigen sonstigen Angabe oder einer nicht zulässigen Aufmachung versehen ist, von dem Hersteller unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) nach Maßgabe des Satzes 4 gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zugleich derjenige, der das Erzeugnis ausführt, so ist die Meldung auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung muss sich die Art und Menge des Erzeugnisses sowie die Art der Abweichung von den geltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben.
Eine Genehmigung ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
Ein Registerführungspflichtiger, der Weintrauben erntet, hat zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 täglich für das Lesegut Folgendes einzutragen:
Abweichend von Satz 2 kann bei Lesegut, das von dem Erntenden vollständig als Weintrauben verkauft oder an einen Erzeugerzusammenschluss abgeliefert wird, an die Stelle der Eintragung in das Register die Kaufbestätigung des Käufers oder die Annahmebestätigung des Erzeugerzusammenschlusses treten, sofern diese Bestätigungen die geforderten Angaben enthalten. In den Fällen des Satzes 3 sind die Bestätigungen fortlaufend zu nummerieren und gesammelt aufzubewahren.
Für jede homogene Partie eines Erzeugnisses nach § 7 Absatz 2 Satz 1 ist im Register die entsprechende Behältnisnummer oder der entsprechende Lagerort einzutragen. Sofern sich alle Behältnisse nach Absatz 2 in einem Raum befinden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c eine einmalige Angabe dieses Raumes als Aufstellungsort für alle Behältnisse hinreichend.
Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Sofern die zuständigen Stellen für die Formulare nach Satz 1 Nummer 2 Muster oder Vordrucke, auch elektronisch, bekanntgeben oder bereithalten, sind diese zu verwenden.
Sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, kann die Übermittlung nach Satz 1 auch elektronisch erfolgen.
Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, ist das Erzeugnis auf seine Kosten zu vernichten.
eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,