WeinÜV 1995
Ausfertigungsdatum: 09.05.1995
Vollzitat:
“Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1873) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 14.5.2002 I 1624; |
| zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2022 I 1873 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.9.1995 +++)
Die V wurde als Art. 2 d. V v. 9.5.1995 I 630 von den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Gesundheit, Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 7 Abs. 1, 2 V v. 9.5.1995 I 630 am 1.9.1995 in Kraft. Vorschriften, die die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz auf die Landesregierungen übertragen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung wurde am 17. Mai 1995 verkündet.
| Abschnitt 1 | |
| Überwachung | |
| § 1 | Vorschriftswidrige Erzeugnisse |
| § 2 | Ausnahmegenehmigung |
| § 3 | Versuchsgenehmigung |
| § 4 | Vergällung von Weintrub |
| Abschnitt 2 | |
| Buchführung | |
| § 5 | Buchführungspflichtiger Personenkreis |
| § 6 | Eingangs- und Ausgangsbücher |
| § 7 | Kellerbuch und Weinbuch |
| § 8 | Buch des Geschäftsvermittlers |
| § 9 | Stoffbuch |
| § 10 | Zusätzliche Pflichten |
| § 11 | Ausnahmen und Erleichterungen |
| § 12 | Buchführungsverfahren |
| § 13 | Analysenbuchführung |
| § 14 | Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung |
| § 15 | Vereinfachte Regelungen |
| § 16 | Buchführung, Ermächtigungen |
| § 17 | Art der Eintragungen |
| Abschnitt 3 | |
| Begleitpapiere | |
| § 18 | Ausnahmevorschrift |
| § 19 | Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse |
| § 20 | Begleitpapier, Hektarertrag |
| § 21 | Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen |
| § 22 | Kontrollvorschriften |
| § 23 | Begleitpapier, Ermächtigungen |
| § 24 | Übergangsregelungen |
| Abschnitt 4 | |
| Überwachung | |
| § 25 | Durchführung der Überwachung |
| § 26 | Handhabung der Überprüfung |
| § 27 | Entnahme von Proben |
| § 28 | Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden |
| Abschnitt 5 | |
| Meldungen | |
| § 29 | Meldungen, Hektarerträge |
| § 30 | Meldungen über önologische Verfahren |
| § 31 | Ermächtigungen |
| Abschnitt 6 | |
| Einfuhr | |
| § 32 | Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung |
| § 33 | Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr |
| § 34 | Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben |
| § 35 | Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung |
| § 36 | Probenahme und Kosten |
| § 37 | Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr |
| § 38 | Einfuhr weinhaltiger Getränke |
| Abschnitt 7 | |
| Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
| § 39 | Straftaten |
| § 40 | Ordnungswidrigkeiten |
| Abschnitt 8 | |
| Schlussbestimmungen | |
| § 41 | Fortbestehen anderer Vorschriften |
verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behältnis und in dem Begleitpapier als essigstichig gekennzeichnet ist.
von Erzeugnissen nicht entgegen, wenn die Bezeichnungen, sonstigen Angaben und Aufmachungen nach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung für die Einfuhr der Erzeugnisse in dieses Gebiet sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind, müssen von dem Hersteller unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zugleich derjenige, der die Erzeugnisse ausführt, so ist die Meldung außerdem auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung muss sich die Art und Menge der Erzeugnisse sowie die Art der Abweichungen von den geltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben.
in einem Liter vorgenommen werden.
nicht übersteigt.
Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Die Eintragungen können auf die Angabe des Begleitpapiers beschränkt werden, wenn entsprechende Durchschriften oder Abdrucke gesammelt werden und in zeitlicher Reihenfolge geordnet vorliegen.
ist Buch zu führen. Die Buchführung über Merkzeichen erfolgt
des Lesegutes in ein mit seiner Anschrift und seinem Namen versehenes Buch nach einem von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Muster (Herbstbuch) einzutragen.
ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der nach Landesrecht für den Entladeort zuständigen Stelle eine Kopie des Begleitpapiers oder des Dokuments zu übersenden, bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht, verwendet oder verwertet wird.
zu melden sind.
ist jeweils die nach Landesrecht zuständige Stelle.
im Voraus erstattet wird.
zu melden sind.
entgegen, soll dem Verfügungsberechtigten vor der Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben werden.
Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, sind sie auf seine Kosten zu vernichten.