WeinG 1994
Ausfertigungsdatum: 08.07.1994
Vollzitat:
“Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66; |
| zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 16.7.1994 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 57 Abs. 1 vgl. Art. 7 Abs. 3 u. 4 V v. 9.5.1995 I
630 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G 2125-5-7/1 v. 8.7.1994 I 1467 (WeinRRefG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Vorschriften des G, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten gem. Art. 8 Satz 1 dieses G am 16.7.1994 in Kraft. Im übrigen tritt das G gem. Art. 8 Satz 2 am 1.9.1994 in Kraft.
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| § 1 | Zweck |
| § 1a | Geltungsbestimmung |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Weinanbaugebiet |
| § 3a | Elektronische Kommunikation |
| § 3b | Durchführung des GAP-Strategieplans; Ermächtigungen |
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| § 4 | Rebanlagen |
| § 5 | Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen |
| § 6 | Wiederbepflanzungen |
| § 6a | Umwandlung bestehender Pflanzrechte |
| § 7 | Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen |
| § 7a | Genehmigungsfähigkeit |
| § 7b | Festlegung von Prioritätskriterien |
| § 7c | Zuständigkeit und Verfahren |
| § 7d | Inanspruchnahme der Genehmigung |
| § 7e | Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung |
| § 7f | Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung |
| § 8 | Klassifizierung von Rebsorten |
| § 8a | Bewirtschaftung des Produktionspotenzials |
| § 8b | (weggefallen) |
| § 8c | (weggefallen) |
| § 9 | Hektarertrag |
| § 9a | Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost |
| § 10 | Übermenge |
| § 11 | Destillation |
| § 12 | Ermächtigungen |
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| § 13 | Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe |
| § 14 | Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen |
| § 15 | Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung |
| § 16 | Inverkehrbringen und Verarbeiten |
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| § 16a | Produktspezifikationen |
| § 17 | Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. |
| § 18 | (weggefallen) |
| § 19 | Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine |
| § 20 | Qualitätsprüfung der Prädikatsweine |
| § 21 | Ermächtigungen |
| § 22 | Landwein |
| § 22a | Jährliche Kontrollen der Produktspezifikationen |
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| § 22b | Schutz geografischer Bezeichnungen |
| § 22c | Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung |
| § 22d | Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe |
| § 23 | Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten |
| § 24 | Bezeichnungen und sonstige Angaben |
| § 24a | Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein |
| § 25 | Verbote zum Schutz vor Täuschung |
| § 26 | Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung |
| § 26a | Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung |
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| § 27 | Vorschriftswidrige Erzeugnisse |
| § 28 | Besondere Verkehrsverbote |
| § 29 | Weinbuchführung |
| § 30 | Begleitpapiere |
| § 31 | Allgemeine Überwachung |
| § 32 | Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben |
| § 33 | Meldungen, Übermittlung von Informationen |
| § 34 | Verarbeitung von Einzelangaben; Übermittlung von Daten aus der Weinbaukartei |
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| § 35 | Einfuhr |
| § 36 | Überwachung bei der Einfuhr |
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| § 37 | Deutscher Weinfonds |
| § 38 | Vorstand |
| § 39 | Aufsichtsrat |
| § 40 | Verwaltungsrat |
| § 41 | Satzung |
| § 42 | Aufsicht |
| § 43 | Abgabe für den Deutschen Weinfonds |
| § 44 | Erhebung der Abgabe |
| § 45 | Wirtschaftsplan |
| § 46 | Abgabe für die gebietliche Absatzförderung |
| § 47 | Unterrichtung und Abstimmung |
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| § 48 | Strafvorschriften |
| § 49 | Strafvorschriften |
| § 50 | Bußgeldvorschriften |
| § 51 | Ermächtigungen |
| § 52 | Einziehung |
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| § 52a | Verbraucherinformation |
| § 52b | Destillation in Krisenfällen |
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| § 53 | Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrecht |
| § 54 | Übertragung von Ermächtigungen |
| § 55 | (weggefallen) |
| § 56 | Übergangsregelungen |
| § 57 | Fortbestehen anderer Vorschriften |
| § 57a | Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften |
| § 57b | Geändertes Unionsrecht |
| Anlage 1 (zu § 7d Absatz 1c) |
Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159 |
| Anlage 2 (zu § 7d Absatz 1d) |
Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2146 |
Der bei den Ländern und bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestehende Mehrbedarf wird, soweit möglich, durch nicht abgerufene Mittel nach Satz 1 gedeckt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Umverteilung der Mittel regeln.
Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
bestimmt sich die Laufzeit eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflanzungsrechts durch die bei der Gewährung geltenden Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Soweit die Hektarerträge nach Satz 2 Nummer 2 gesondert festgesetzt worden sind, ist die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge.
festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden soll, der nicht mit einer für diese Gebiete geschützten Herkunftsbezeichnungen gekennzeichnet werden soll. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 oder Satz 2 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden.
werden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft oder einer Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform können die Weinerzeugung und die Lagerung nach Satz 1 Nr. 1, die Herstellung und die Lagerung von Sekt b.A. nach Satz 1 Nr. 2, die Destillation nach Satz 1 Nr. 3 oder die Herstellung und die Abgabe nach Satz 1 Nr. 4 durch den Erzeugerzusammenschluss vorgenommen werden, soweit die Mitglieder zur Ablieferung der gesamten Ernte einer Rebfläche an den Erzeugerzusammenschluss verpflichtet sind.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 kann für die Fälle, in denen Weinbaubetriebe oder Betriebe, die von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernehmen, bis zu 1 000 Liter Wein zu destillieren haben, vorgesehen werden, dass an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden kann; § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
anzuwenden.
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.
stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.
dient.
ein Antrag nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 gestellt werden darf.
festzulegen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten festlegen. Die Regelungen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, können für einzelne in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiete oder Teile davon unter Berücksichtigung der für das jeweilige kleinere geografische Gebiet typischen (regionaltypischen) Besonderheiten unterschiedlich festgelegt werden.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können sie darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten festlegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen keine Regelungen im Hinblick auf den in § 6 Absatz 2 Nummer 1 genannten Hangneigungswinkel getroffen werden.
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.
zu übermitteln. Sind die in
genannten Informationen in elektronischer Form verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.
Eine
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
§ 58 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 entsprechend.
§ 59 Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a und c, Nummer 10 und 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 entsprechend.
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
Für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 gelten folgende Bußgeldvorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend:
die zu einer drohenden Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon führen oder zu einer bereits eingetretenen Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon geführt haben (Krisenfall), Rechnung tragen zu können. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn
Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 können im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur unmittelbaren Abwehr eines Krisenfalles erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
werden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden.
jeweils in der bis zum 15. Juli 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.