WDüngV
Ausfertigungsdatum: 21.07.2010
Vollzitat:
“Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 28.4.2020 I 846 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2010 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der in Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe,
vorgenommen werden,
Eine Übernahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 liegt auch vor, soweit ein in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannter Stoff im Auftrag des Empfängers unmittelbar durch Dritte auf Flächen des Empfängers aufgebracht wird.
Ergeben sich die in Satz 1 genannten Angaben ohne Weiteres aus den geschäftlichen Unterlagen, brauchen keine gesonderten Aufzeichnungen erstellt zu werden. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für den Beförderer, der ausschließlich im Auftrag eines anderen befördert. Für Empfänger, die Stoffe nach § 1 Satz 1 im eigenen Betrieb verwenden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen spätestens zwei Monate nach der Übernahme zu erstellen sind.