WDO
Ausfertigungsdatum: 17.12.2024
Vollzitat:
“Wehrdisziplinarordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424)”
| Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2025 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 16 Abs. 1, 32 Abs. 2, 37 Abs. 1, 40 Abs. 4, 42, 43, 44, 47 Abs. 3, 48 Abs. 4, 49 Abs. 1, 56, 61, 62 Abs. 1, 64 Abs. 5, 65, 76 Abs. 1, 4 und 6 bis 8, 79, 80, 81, 87 Abs. 2, 95 Abs. 4, 100, 102 Abs. 2 bis 4, 117, 119 und 120 Abs. 1 und 2 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 17.12.2024 I Nr. 422 vom Bundestag beschlosse. Es tritt gem. Art. 5 Satz 2 dieses G am 1.4.2025 in Kraft.
| § 1 | Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich |
| § 2 | Früher begangene Dienstvergehen |
| § 3 | Akteneinsicht |
| § 4 | Beteiligung der Vertrauensperson |
| § 5 | Zustellungen |
| § 6 | Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe |
| § 7 | Disziplinarbuch |
| § 8 | Tilgung |
| § 9 | Auskünfte |
| § 10 | Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen |
| § 11 | Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen |
| § 12 | Zuständigkeit zum Erteilen förmlicher Anerkennungen |
| § 13 | Verfahren beim Erteilen förmlicher Anerkennungen |
| § 14 | Rücknahme förmlicher Anerkennungen |
| § 15 | Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz |
| § 16 | Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen |
| § 17 | Beschleunigungsgebot, Fristen |
| § 18 | Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung |
| § 19 | Gnadenrecht |
| § 20 | Durchsuchung und Beschlagnahme |
| § 21 | Vorläufige Festnahme |
| § 22 | Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen |
| § 23 | Verweis, strenger Verweis |
| § 24 | Disziplinarbuße, strenge Disziplinarbuße |
| § 25 | Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung |
| § 26 | Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest |
| § 27 | Disziplinarvorgesetzte |
| § 28 | Stufen der Disziplinarbefugnis |
| § 29 | Zuständigkeit der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten |
| § 30 | Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten |
| § 31 | Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad |
| § 32 | Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten |
| § 33 | Prüfungspflicht der Disziplinarvorgesetzten |
| § 34 | Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen |
| § 35 | Selbstständigkeit der Disziplinarvorgesetzten |
| § 36 | Absehen von einer Disziplinarmaßnahme |
| § 37 | Verhängen der Disziplinarmaßnahme |
| § 38 | Bemessung der Disziplinarmaßnahme |
| § 39 | Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme |
| § 40 | Richterliche Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest |
| § 41 | Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren |
| § 42 | Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung |
| § 43 | Zuständigkeiten |
| § 44 | Entscheidung über die Beschwerde |
| § 45 | Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren |
| § 46 | Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen |
| § 47 | Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme |
| § 48 | Dienstaufsicht |
| § 49 | Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen |
| § 50 | Zuständigkeit für die Vollstreckung |
| § 51 | Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung |
| § 52 | Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis |
| § 53 | Vollstreckung von Disziplinarbuße und strenger Disziplinarbuße |
| § 54 | Vollstreckung von Ausgangsbeschränkung und strenger Ausgangsbeschränkung |
| § 55 | Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest; Verordnungsermächtigung |
| § 56 | Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme |
| § 57 | Behelfsvollzug bei Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest |
| § 58 | Vollstreckung im Zusammenhang mit dem Entlassungstag |
| § 59 | Verjährung der Vollstreckung |
| § 60 | Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen |
| § 61 | Kürzung der Dienstbezüge |
| § 62 | Beförderungsverbot |
| § 63 | Herabsetzung in der Besoldungsgruppe |
| § 64 | Dienstgradherabsetzung |
| § 65 | Entfernung aus dem Dienstverhältnis |
| § 66 | Kürzung des Ruhegehalts |
| § 67 | Aberkennung des Ruhegehalts |
| § 68 | Aberkennung des Dienstgrades |
| § 69 | Disziplinarmaßnahmen gegen als im Ruhestand geltende frühere Soldatinnen und frühere Soldaten |
| § 70 | Bestimmung der Wehrdienstgerichte |
| § 71 | Errichtung der Truppendienstgerichte; Verordnungsermächtigung |
| § 72 | Zuständigkeit der Truppendienstgerichte |
| § 73 | Zusammensetzung |
| § 74 | Präsidialverfassung |
| § 75 | Dienstaufsicht |
| § 76 | Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter |
| § 77 | Besetzung |
| § 78 | Große Besetzung |
| § 79 | Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes |
| § 80 | Säumige ehrenamtliche Richterinnen und säumige ehrenamtliche Richter |
| § 81 | Ruhen und Erlöschen des Amtes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern |
| § 82 | Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate |
| § 83 | Wehrdisziplinaranwaltschaften |
| § 84 | Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft |
| § 85 | Verfahren gegen frühere Soldatinnen und frühere Soldaten |
| § 86 | Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens |
| § 87 | Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen |
| § 88 | Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren |
| § 89 | Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige |
| § 90 | Unzulässigkeit der Verhaftung |
| § 91 | Gutachten über den psychischen Zustand |
| § 92 | Ladungen |
| § 93 | Verteidigung |
| § 94 | Ergänzende Vorschriften |
| § 95 | Vorermittlungen |
| § 96 | Einleitungsverfügung |
| § 97 | Einleitungsbehörden |
| § 98 | Antrag auf Einleitung des Verfahrens |
| § 99 | Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren |
| § 100 | Ermittlungsgrundsätze |
| § 101 | Einstellung |
| § 102 | Anschuldigung |
| § 103 | Zustellung der Anschuldigungsschrift |
| § 104 | Antrag auf gerichtliche Fristsetzung |
| § 105 | Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist |
| § 106 | Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an der Hauptverhandlung |
| § 107 | Grundsatz der Nichtöffentlichkeit |
| § 108 | Beweisaufnahme |
| § 109 | Gegenstand der Urteilsfindung |
| § 110 | Entscheidung des Truppendienstgerichts |
| § 111 | Zahlung des Unterhaltsbeitrags |
| § 112 | Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten |
| § 113 | Unterzeichnung des Urteils, Zustellung |
| § 114 | Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid |
| § 115 | Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids |
| § 116 | Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft |
| § 117 | Antragstellung |
| § 118 | Verfahren |
| § 119 | Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren |
| § 120 | Einlegung und Frist der Berufung |
| § 121 | Begründung der Berufung |
| § 122 | Zulässigkeitsprüfung |
| § 123 | Beschluss des Berufungsgerichts |
| § 124 | Urteil des Berufungsgerichts |
| § 125 | Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
| § 126 | Bindung des Truppendienstgerichts |
| § 127 | Verfahrensgrundsätze |
| § 128 | Ausbleiben der Soldatin oder des Soldaten |
| § 129 | Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen |
| § 130 | Zulässigkeit, Wirksamkeit, Beendigung |
| § 131 | Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge |
| § 132 | Voraussetzungen und Zuständigkeit |
| § 133 | Wiederaufnahmegründe |
| § 134 | Unzulässigkeit der Wiederaufnahme |
| § 135 | Antrag auf Wiederaufnahme |
| § 136 | Entscheidung durch Beschluss |
| § 137 | Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil |
| § 138 | Rechtswirkungen, Entschädigung |
| § 139 | Durchführung der Vollstreckung |
| § 140 | Erhebung von Kosten |
| § 141 | Umfang der Kostenpflicht |
| § 142 | Kostenpflicht der Soldatin oder des Soldaten sowie des Bundes |
| § 143 | Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen |
| § 144 | Notwendige Auslagen |
| § 145 | Entscheidung über die Kosten |
| § 146 | Kostenfestsetzung |
| § 147 | Sonderbestimmung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit |
| § 148 | Besondere Entlassung einer Soldatin oder eines Soldaten |
| § 149 | Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen |
| § 150 | Verordnungsermächtigung |
| § 151 | Übergangsvorschriften |
| § 152 | Einschränkung von Grundrechten |
Auch bei aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 77 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. Als einfache Disziplinarmaßnahmen darf das Wehrdienstgericht nur den Verweis oder die Disziplinarbuße verhängen.
Der Lauf der Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird, oder mit der Verkündung des ersten Urteils. Wird die Soldatin oder der Soldat während der Tilgungsfrist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen sie oder ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Tilgungsfrist von neuem. Für den Beginn der Tilgungsfrist gilt Satz 2.
Die Tilgungsfrist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch die Richterin oder den Richter.
Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung von Unterlagen zulässig.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Person, die die Festnahme erklärt, die oder der Vorgesetzte der festgenommenen Person.
Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welche Vorgesetzten sich in den in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten entsprechenden Dienststellungen befinden.
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, wem nach dieser Vorschrift Disziplinarbefugnis zusteht.
Die angefochtene Disziplinarmaßnahme, Maßnahme oder Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang. Das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 40 Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 40 Absatz 4 Satz 8 gelten entsprechend.
Sind sie zugleich Soldatinnen im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand oder Personen nach § 1 Absatz 3 ist nur Absatz 2 anzuwenden.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Außerdem benennen die Karrierecenter der Bundeswehr die erforderliche Anzahl von Reservistinnen und Reservisten. Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter sind getrennt nach Dienstgradgruppen zu benennen.
Die ausgelosten Personen sind getrennt in der Reihenfolge der Auslosung in die Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter der Truppendienstkammer einzutragen. Über die Auslosung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Protokoll erstellt.
Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet die oder der Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht zu entscheiden hat.
Die eine Person darf nicht die oder der Disziplinarvorgesetzte der anderen Person sein. In Verfahren gegen eine frühere Soldatin oder einen früheren Soldaten wegen eines Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, soll eine der beiden Personen Reservistin oder Reservist sein. Zudem muss sie der Dienstgradgruppe der früheren Soldatin oder des früheren Soldaten angehören.
Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden die Wehrdienstsenate in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern.
§ 76 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Ist die Soldatin oder der Soldat noch nicht 18 Jahre alt, so erfolgt die Bestellung durch das Familiengericht auf Antrag.
Als Verteidigerin oder Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nur eine Person zugelassen, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat.
Für den Nachweis der Bevollmächtigung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch die Verteidigerin oder den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.
§ 96 Absatz 3 bleibt unberührt.
Weiterhin lässt die oder der Vorsitzende die von ihr oder ihm für notwendig gehaltenen Beweismittel herbeischaffen.
Die Unterhaltsleistung wird gezahlt, wenn die frühere Berufssoldatin oder der frühere Berufssoldat das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
Satz 1 ist anzuwenden, solange das im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangene Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist.