WaStrBAV
Ausfertigungsdatum: 06.06.2016
Vollzitat:
“Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung vom 6. Juni 2016 (VkBl. 2016, 435), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2019 (VkBl. 2019) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 627 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 4 +++)
zu benutzen (Benutzungsverbot). Ausgenommen von dem Benutzungsverbot sind das Betreten der bundeseigenen Ufergrundstücke und Betriebswege durch Fußgänger und das Befahren der Betriebswege mit Fahrrädern. Handlungen im Sinne des Satzes 2 geschehen jeweils auf eigene Gefahr.
verboten werden.
zugelassen werden.
unbefugt zu zerstören, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen, zu verändern oder zu entfernen.
weiter anzuwenden.
außer Kraft.




