WasSkiV 1990
Ausfertigungsdatum: 17.01.1990
Vollzitat:
“Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert Art. 5 V v. 18.3.2024 I Nr. 100 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.2.1990 +++)
Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicherheitstechnisch geeignet, wenn sie für die geordnete Ausübung des Wasserskilaufens über
verfügt.
Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt
Die in der Amtlichen Liste des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 14. Mai 2012 (VkBl. 2012 S. 412), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 10. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 475) geändert worden ist, enthaltenen Wassermotorräder dürfen weiterhin als ziehende Fahrzeuge beim Wasserskilaufen eingesetzt werden.
Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet und mit Auflagen verbunden werden.