WasserstoffNEV
Ausfertigungsdatum: 23.11.2021
Vollzitat:
“Wasserstoffnetzentgeltverordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955)”
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2021 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 23.11.2021 I 4955 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V a. 1.12.2021 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Grundsätze der Bestimmung der Netzentgelte |
| § 3 | Zuschüsse aus Fördermitteln |
| § 4 | Netzanschlusskosten |
| § 5 | Baukostenzuschüsse |
| § 6 | Grundsätze der Netzkostenermittlung |
| § 7 | Aufwandsgleiche Kostenpositionen |
| § 8 | Kalkulatorische Abschreibungen |
| § 9 | Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen bei auf ausschließlichen Wasserstofftransport umgestellten Altanlagen des Gasversorgungsnetzes |
| § 10 | Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung |
| § 11 | Kalkulatorische Steuern |
| § 12 | Kostenmindernde Erlöse und Erträge |
| § 13 | Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen Wasserstofftransport |
| § 14 | Plan-Ist-Kosten-Abgleich |
| § 15 | Berichtspflicht |
Das Abzugskapital und das verzinsliche Fremdkapital werden bei der Ermittlung nach Satz 1 abgezogen. Grundstücke sind zu den Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach den Sätzen 2 und 3 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nach Absatz 5 zu verzinsen.
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge auf den anzuwendenden Eigenkapitalzinssatz sind unzulässig.
Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 über den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Differenzbetrages kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages kostenerhöhend in Ansatz zu bringen. Die Verzinsung nach den Sätzen 2 und 3 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand der Differenz aus den erzielten Erlösen und den genehmigten Kosten. Die nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte und verzinste Differenz des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annuitätisch über bis zu zehn Kalenderjahre, die auf die jeweilige Kalkulationsperiode folgen, durch Zu- und Abschläge auf die Netzkosten verteilt. Der Zeitraum, über den die annuitätische Verteilung nach Satz 6 erfolgen soll, ist der Bundesnetzagentur vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes jeweils vor Beginn der erstmaligen Auflösung des Differenzbetrags anzuzeigen.
Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.