WaffRG
Ausfertigungsdatum: 17.02.2020
Vollzitat:
“Waffenregistergesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166, 184)”
| Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2020 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 20 Abs. 2, 25 Abs 2, 26 Satz 2 +++)
Das G wurde als Artikel 3 des G v. 17.2.2020 I 166 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.9.2020 in Kraft getreten.
| § 1 | Zweck des Waffenregisters |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Registerbehörde |
| § 4 | Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister |
| § 5 | Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister |
| § 6 | Grunddaten des Waffenregisters |
| § 7 | Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern |
| § 8 | Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde |
| § 9 | Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden |
| § 10 | Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten |
| § 11 | Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde |
| § 12 | Protokollierungspflicht bei der Speicherung |
| § 13 | Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind |
| § 14 | Form des Übermittlungsersuchens |
| § 15 | Inhalt des Übermittlungsersuchens |
| § 16 | Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle |
| § 17 | Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen |
| § 18 | Zulässigkeit der Datenübermittlung |
| § 19 | Gruppenauskunft |
| § 20 | Datenabruf im automatisierten Verfahren |
| § 21 | Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren |
| § 22 | Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden |
| § 23 | Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten |
| § 24 | Datenübermittlung für statistische Zwecke |
| § 25 | Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung |
| § 26 | Zweckänderung bei der Datenverarbeitung |
| § 27 | Speicherfristen |
| § 28 | Verantwortlichkeiten für die Löschung |
| § 29 | Einschränkung der Verarbeitung |
| § 30 | Auskunftsrecht der betroffenen Person |
| § 31 | Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung |
| § 32 | Verordnungsermächtigung |
| § 33 | Ausschluss abweichenden Landesrechts |
| § 34 | Übergangsvorschrift |
Die Registerbehörde hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten vor einer zweckfremden Verarbeitung und vor sonstigem Missbrauch geschützt sind.
In jedem Fall von Satz 1 teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle die Bezeichnung und die Anschrift der Waffenbehörde oder der Waffenbehörden mit, denen die Daten im Waffenregister zugeordnet sind.
Die Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Stelle zu begrenzen. Die Bundesgeschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1 berechtigte Stelle übermittelt werden.
Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.