VwRehaG
Ausfertigungsdatum: 23.06.1994
Vollzitat:
“Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1620; |
| zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.2.2025 I Nr. 63 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.7.1994 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 23.6.1994 I 1311 (SED-UnBerG 2) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Abs. 1 dieses G mWv 1.7.1994 in Kraft getreten.
Die einmalige Leistung beträgt 1 500 Euro in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 500 Euro in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2. Eine Zersetzungsmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme gegen eine Person außerhalb des Beitrittsgebiets gerichtet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist § 2 Absatz 4 nicht anzuwenden. Der Anspruch auf die Leistung nach Satz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.
§ 3 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.